Beschlussvorlage - B/17/4568-01
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- H. Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.03.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.03.2024
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Sachverhalt
Begründung
Der Verein „Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.“ (STIG) hat am 29.01.2024 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 28.04.2024 in Zusammenhang mit dem 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt (Anlage 2). Durch die „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“ soll nunmehr am 28.04.2024 ein Verkaufssonntag in der Sterkrader Innenstadt freigegeben werden. In der Sitzung am 13.11.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 beschlossen. Die Verordnung hatte die Freigabe des Verkaufssonntages am 07.01.2024 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des Kunst- und Kulturfestivals zum Gegenstand. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 2.Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Spiel- und Sportwochenende am 27. und 28.04.2024
Der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG E.V.) hat die Öffnung der Verkaufsstellen in Oberhausen Sterkrade am Sonntag, 28.04.2024 anlässlich des Spiel- und Sportwochenendes beantragt. Bei dem Spiel- und Sportwochenende handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung die zum 41. Male in der Sterkrader Innenstadt durchgeführt wird. Das Fest dient in erster Linie den Sportvereinen, die ihre Leistungsfähigkeit präsentieren und neue Mitglieder gewinnen sollen. Familien stellen die wichtigste Zielgruppe des Spiel- und Sportwochenendes dar. Das Spiel- und Sportwochenende findet am Samstag, 27.04.2024 und am Sonntag, 28.04.2024 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Am 28.04.2024 soll in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr der verkaufsoffene Sonntag stattfinden.
Sportvereine übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Sie vermitteln Kindern und Jugendlichen Werte wie Teamwork und Fair Play. Darüber hinaus haben die Sportvereine eine tragende Rolle bei der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung inne. Wie alle Vereine leiden auch die Sportvereine unter Mitgliederschwund, Rückzug der Sponsoren und großer Konkurrenz durch andere Freizeitgestaltung (z.B. dem Internet). Umso wichtiger ist es, dass die Sportvereine gefördert werden, um ihrer gesellschaftlichen Rolle gerecht zu werden. Das Spiel- und Sportwochenende ist auch ein Fest des Ehrenamtes. Hier werden Bürgerinnen und Bürger daran erinnert, welch wichtige Rolle ehrenamtlich tätige Menschen in unserer Gesellschaft spielen und die Bürgerinnen und Bürger werden motiviert, sich ehrenamtlich zu betätigen. 2023 nahmen über 100 Vereine und Aussteller am Spiel-und Sportwochenende teil. Besondere Aufmerksamkeit erfährt jedes Jahr das umfangreiche Bühnenprogramm. Auf zwei Bühnen finden an beiden Veranstaltungstagen (Samstag und Sonntag) 14 Stunden Programm statt. Hier präsentieren sich Vereine vor einem breiten Publikum.
Veranstalter sind die Stadt Oberhausen, der Stadtsportbund und die Sterkrader Interessengemeinschaft. Das komplette Veranstaltungsprogramm für 2024 befindet sich beim Bereich Sport der Stadt Oberhausen in Arbeit. Es ist vorgesehen, dass, soweit finanzierbar, das Spiel- und Sportwochenende 2024 vergleichbar zu den Vorjahren ausfallen soll. Um den Antrag übersichtlicher zu gestalten, wurden Flyer, Plakate, Bilder, Presseberichte etc. aus den Vorjahren dem Antrag beigefügt. Die Veranstaltungsfläche beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft über Arnold-Radermacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt, Kantstr., Martha-Schneider-Bürger-Platz, Bahnhofstr. vom Arnold-Radermacher-Platz bis Ende Kleiner Markt/Kantstr., Steinbrinkstr. von Hausnummer 201 bis 249, Ramgestr. von Kreuzung Finanzstr. bis Kreuzung Bahnhofstr., Eugen-zur-Nieden-Ring, Finanzstr. von Hausnummer 8 bis Kreuzung Steinbrinkstr. (siehe Lageplan, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.898 m². Bei dem Fest werden an diesem Sonntag ca. 25.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.490 Besuchern.
Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerten der letzten Jahre, auf einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Berechnung nach Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018. Bei der Berechnung dieser Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werktagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnenden Ladenflächen übertragen und somit die erwarteten Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 2 der Beschlussvorlage). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird auf folgende Straßen und damit auf das Umfeld des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt, Kantstr., Bahnhofstraße 4 bis 55, Steinbrinkstraße 201 bis 272 und Ramgestraße 2 bis 11. Hierbei handelt es sich insgesamt um die Straßen und Plätze, in denen das 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende stattfindet, bzw. um Nebenstraßen, die an die zusammenhängende Veranstaltungsfläche angrenzen. Im Hinblick auf die räumliche Nähe zur und auf die direkte Anbindung an die Veranstaltung einerseits und die Größe des 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes sowie die Menge der erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.
Angesichts des Umfangs und Angebots des 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in der Innenstadt von Oberhausen-Sterkrade nicht berührt, da es sich hier um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt erfolgen soll. Stadtweit sollen nach dem 28.04.2024 erst wieder ab September verkaufsoffene Sonntage stattfinden. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 28.04.2024 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also zeitgleich während der Veranstaltung. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum 41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Die Werbung wird sich jedoch an der Werbung der vergangenen Jahre orientieren, ähnlich oder identisch sein. Muster der Plakate aus den Vorjahren sind dieser Beschlussvorlage (siehe Anlage 2) beigefügt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „41. Sterkrader Spiel- und Sportwochenende“ berücksichtigt wird.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 31.05.2023 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2024 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 28.04.2024 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 02.02.2024 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen-Sterkrade gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 14.02.2024 per E-Mail mit, dass nach dortiger Prüfung der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden kann.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilt per E-Mail vom 13.02.2024 mit, dass von dort keinerlei Einwände erhoben werden.
- Die Evangelische Kirche Oberhausen teilte am 15.02.2024 per E-Mail mit, dass von dort keine Bedenken bestehen.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 02.02.2024 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Sterkrader Innenstadt und unterstützt diese voll umfänglich.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 15.02.2024 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 28.04.2024 in der Sterkrader Innenstadt und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte per E-Mail vom 05.02.2024 mit, dass von dort keine Bedenken bestehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende in Oberhausen Sterkrade besteht.
Anlagen
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