Beschlussvorlage - B/17/4531-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung über die Angebotsstrukturen der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Oberhausen zum Kindergartenjahr 2024/25.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Verantwortung:
- Nebel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.03.2024
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende am 11.03.2024 durch den Haupt- und Finanzausschuss gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW getroffene Eilentscheidung (Drucksache-Nr. B/17/4522-01):
„Weil es sich um einen Fall äußerster Eilbedürftigkeit handelt, trifft der Haupt- und Finanzausschuss an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen folgende Eilentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW:
- Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Oberhausen beschließt die in der Anlage 2 und 3 aufgeführten Angebotsprofile der Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen (KTE) und Kindertagespflege (KTP) im Stadtgebiet Oberhausen zum Kindergartenjahr (KJ) 2024/25 nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) – unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
- Zur Sicherstellung des Rechtsanspruches wurde für das KJ 2024/25 mit den freien Trägern die Bereitstellung von zusätzlichen Plätzen in KTE ausgehandelt. Für die vereinbarten Platzausweitungen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt übernimmt die Stadt Oberhausen, wie in den vergangenen KJ auch, den Trägeranteil mit 110 Prozent der für diese Plätze festgelegten Kindpauschalen. Der Aufwand an städtischen Zuschüssen für zusätzliche Platzausweitungen für freie Träger beträgt rund 191.115,-- EUR p.a., die bei der Haushaltsplanung 2024 berücksichtigt wurden.
- Insgesamt sind 293 Kindertagespflegepersonen im Stadtgebiet Oberhausen im Kindergartenjahr (KJ) 2024/25 nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) tätig.
- Bis zum Termin der tatsächlichen Anmeldung der Plätze beim LVR am 15.03.2024 kann es noch zu Veränderungen des Gesamtergebnisses kommen, wenn Umsetzungshemmnisse bekannt werden oder kurzfristig noch zusätzliche Platzangebote geschaffen werden müssen. Dies kann vereinzelt der Fall sein, wenn Kinder beispielsweise vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder ein Anspruch auf einen inklusiven Betreuungsplatz festgestellt wird. Die Verwaltung wird ausdrücklich ermächtigt diese bei der Mittelbeantragung beim LVR zu berücksichtigen.
- Die Beschlüsse vom 17.02.2020 (Drucksache B/16/5423-01) und 26.04.2023 (Drucksache B/17/3341-01) zur plusKITA-Förderung gemäß § 44 und § 45 KiBiz werden fortgesetzt. Hierin wurden die Kriterien zur Verteilung der Landeszuschüsse und die Weiterleitung der Landesmittel an die Träger festgelegt.
- Die an die freien Träger zu gewährenden Zuschüsse wurden bei der Haushaltsplanung 2024 beim Produkt 060101 – Kinderbetreuung, Auftrag 310006010101 – Betriebsführung, Kostenart: 531800 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche in Höhe 59.008.460,- EUR berücksichtigt. Für das Haushaltsjahr 2024 sind beim Auftrag 310106010104 – Tagespflege unter der Kostenart 414200 – Zuwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Höhe von insgesamt 1.641.600,- EUR veranschlagt, die unter der Kostenart 533128 – Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen zu verausgaben sind. Unter dieser Kostenart sind für das Haushaltsjahr 2024 insgesamt 17.740.400,- EUR berücksichtigt.“
Sachverhalt
Begründung
Am 11.03.2024 hat der Haupt- und Finanzausschuss nach §60 Abs. 1 S. 1 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Eilentscheidung getroffen (vgl. Drucksache B/17/4522-01). Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde der Zuschussantrag beim LVR fristgerecht zum 15.03.2024 gestellt. Die Eiligkeit der Entscheidung ergibt sich aus der Ausschlussfrist 15.03. für die Beantragung des Zuschusses zu den Betriebskosten für die Kindertagesbetreuungsangebote. In die Januarsitzung konnte der Beschluss nicht eingebracht werden, da die Aushandlung der Plätze zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
Gemäß §60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach §60 Abs. 1 S. 1 GO NRW getroffene Eilentscheidung dem Rat der Stadt in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Vorlage.
Anlagen
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