Beschlussvorlage - B/17/4516-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 07. Juli 1987 (GV. NRW S. 220) zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 14.12.2021 (GV. NRW S. 1473) werden zu Mitgliedern des Umlegungsausschusses für die Zeit vom 10.02.2024 bis 09.02.2029 bestellt:

 

Vorsitzende:  Frau Leitende Rechtsdirektorin Christiane Wenzel

Leiterin des Rechtsamtes der Stadt Dinslaken        

 

Vertreterin:  Frau Ass. jur. Katharina Diekmann

Juristin im Rechtsamt der Stadt Dinslaken

 

Vermessungs-  Herr Leitender Vermessungsdirektor Matthias Lincke

sachverständiger: Amtsleiter für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung der Stadt

   Mülheim an der Ruhr

 

Vertreterin:  Frau Dipl.-Ing. Christiane Michel

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 18.02.2019 (Drucksache Nr. B/16/4408-1)

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein  [ x ] Begründung:

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GB. NRW S. 220) zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 14.12.2018 (GV. NRW S. 1473) hat der Rat der Stadt zur Durchführung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen.

 

Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Nordrhein-Westfalen zugelassen und ein Mitglied Sachverständige oder Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein; diese Personen dürfen nicht Mitglied des Rates der Gemeinde sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehen. Die beiden übrigen Mitglieder müssen dem Rat der Gemeinde angehören.

 

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

Die Amtszeit der derzeitigen sachverständigen Mitglieder - mit Ausnahme der Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten - endet am 09.02.2024. Die sachverständigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen daher zur Fortführung der Umlegung neu bestellt werden.

 

Die Vorsitzende Frau Wenzel und die stellvertretende Vorsitzende Frau Diekmann haben sich für eine Wiederwahl zur Verfügung gestellt.

 

Herr Lincke und Frau Michel waren bereits als Vermessungssachverständige Mitglieder des Umlegungsausschusses und haben sich für eine Wiederbestellung zur Verfügung gestellt.

 

Die aus den Mitgliedern des Rates bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis der neugewählte Rat ihre Nachfolge geregelt hat.

 

Nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches beträgt die Amtsdauer der neu bestellten Mitglieder des Umlegungsausschusses fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

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