Beschlussvorlage - B/17/4406-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt entsendet als stimmberechtigte Delegierte

 

 

1. .....................................................................

 

 

2. .....................................................................

 

 

3. .....................................................................

 

 

4. .....................................................................

 

 

5. .....................................................................

 

 

6. .....................................................................

 

 

7. .....................................................................

 

  (gem. § 113 Abs. 2 GO NRW)

 

 

 

und als Gäste

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] Reisekosten

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

1. Grundsätzliches

 

Als Mitgliedsstadt des Städtetages Nordrhein-Westfalen kann die Stadt Oberhausen entsprechend ihrer Einwohnerzahl sieben stimmberechtigte Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden; dabei ist § 113 Abs. 2 GO NRW zu beachten.

 

Darüber hinaus ist es möglich, neben den stimmberechtigten Delegierten weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung zu entsenden.

 

Neben zu benennenden Delegierten sind die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Fachausschüsse des Städtetages Nordrhein-Westfalen sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages aus Nordrhein-Westfalen kraft Satzung zur Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

Bereits stimmberechtigte Delegierte sind danach:

 

Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz als ordentliches Mitglied des Vorstandes und Herr Stadtkämmerer Apostolos Tsalastras als Vorsitzender des Finanzausschusses NRW. Sie bleiben bei der Anzahl der sieben zu benennenden Delegierten außen vor.

 

Die Mitgliederversammlung 2024 findet am 7./8. Mai 2024 in Neuss statt.

 

Die Mitgliederversammlung steht unter dem Motto: „WIR. MACHEN. ZUKUNFT.“

 

2. Verfahren

 

Hat der Rat – wie hier – zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.

 

Hierbei hat der Oberbürgermeister gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 50 Abs. 4 Satz 1 („…der Rat…“) Stimmrecht.

 

Die Entsendung von stimmberechtigten Delegierten und Gästen ohne Stimmrecht kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben:

 

Entweder kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zur Anwendung; hierfür ist ein einheitlicher Wahlvorschlag erforderlich, der mit einstimmigem Beschluss der Ratsmitglieder angenommen wird. Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

Alternativ kann nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW jeweils eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang durchgeführt werden. Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Besonderheiten

 

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen.

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