Beschlussvorlage - B/17/4256-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Ioannis Giotis
- Beteiligt:
- Recht
- Verantwortung:
- Erkens , Dez 2 Herr Motschull , Herr OB Schranz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.01.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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05.02.2024
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Konsequenzen
Bezug
B/17/1097-01
B/17/0006-01
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [X] Anpassung des Entschädigungsrechts für Mandatsträger/-innen. Die benötigten Mittel stehen im Haushalt 2024 ff. unter Auftrag 810001010101 – Ratsangelegenheiten, Kostenart 542110 – Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten -Rat-, Kostenart 542115 – Aufwendungen für ehrenamtlich Tätigkeiten -Bezirksvertretungen und Kostenart 542130 – Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten -Lohnausfall/Sitzungsgelder, vorbehaltlich eine positiven Beschlussfassung über den Haushalt 2024 durch den Rat der Stadt, zur Verfügung.
Die Mittel für die Bearbeitung der Videoaufnahmen (Rat-live Konzept unter Ziffer 2.2) stehen im Haushalt 2024 ff. unter Auftrag 810001010101 – Ratsangelegenheiten, Kostenart 543188 – FL Beschaffungswesen, vorbehaltlich eine positiven Beschlussfassung über den Haushalt 2024 durch den Rat der Stadt, zur Verfügung. Die Leistungen werden vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes und des HSK 2024 ff. durch die Aufsichtsbehörde beschlossen. Bis dahin befindet sich die Stadt Oberhausen in der vorläufigen Haushaltsführung und darf demnach keine freiwilligen Leistungen begleichen.
b) Sonstige
Auswirkungen auf das Klima
ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)
nein [X] Begründung: Änderungen der ortsrechtlichen Bestimmungen haben keine Auswirkung auf das Klima.
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Anlass für die vorliegende Änderungssatzung sind die Änderungen des § 48 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: GO NRW), die Änderungen des § 45 GO NRW sowie die Neufassung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse im Land Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen - EntschVO NRW).
Mit dem „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien“ vom 13.04.2022 ist ein neuer Abs. 4 in die gesetzliche Regelung des § 48 GO NRW aufgenommen worden. Er enthält eine Regelung zu Bildaufnahmen in öffentlicher Ratssitzung und eine Regelung zu Ton- und Filmaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung. Zudem erfolgte eine grundlegende Neuregelung des Entschädigungsrechts für die Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse.
Die Neufassung des § 4a sowie die in den §§ 5 und 17 der Hauptsatzung vorzunehmenden Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse kenntlich gemacht.
- Einfügen eines neuen § 4a in die Hauptsatzung
Zur Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen von Ratsmitgliedern in öffentlichen Sitzungen, mit dem Ziel der Veröffentlichung, bedarf es gemäß § 48 Abs. 4 GO NRW einer Bestimmung in der Hauptsatzung. Durch die Zulassung des Live-Streamings durch die Hauptsatzung wird dem Rat die Möglichkeit eingeräumt, hierdurch eine erweiterte digitale Öffentlichkeit zu erzeugen. Rechtlich ist es geboten, die Einzelheiten der Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates möglichst genau in der Hauptsatzung zu regeln; dem dient insgesamt der vorliegende Vorschlag für einen neuen § 4a der Hauptsatzung.
- Redaktionelle Änderung des § 5 der Hauptsatzung
Abs. 3 des § 5 der Hauptsatzung enthielt noch die Bezeichnung „Planungsausschuss“. Nach Beschluss des Rates über die Bildung eines Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses in der Sitzung am 16.11.2020 ist die Bezeichnung in § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung redaktionell zu ändern. Zudem wurde eine sprachliche Anpassung vorgenommen. Die weiteren Absätze des § 5 bleiben unberührt.
- Änderungen des § 17 der Hauptsatzung
Die Änderung des § 45 GO NRW sowie die Neufassung der EntschVO NRW, machen Anpassungen im § 17 der Hauptsatzung notwendig.
Der Gesetzgeber sieht im § 45 Abs. 1 GO NRW nunmehr vor, dass nicht nur die Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder während der Mandatsausübung ersetzt werden, sondern auch die Kosten, die für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger anfallen.
Zudem hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 2 GO NRW dem Rat der Stadt die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Hauptsatzung selbst darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form die Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder einen Auslagenersatz erhalten.
Mit § 7 Abs. 5 EntschVO NRW wurde erstmals der Tatbestand für mögliche missbräuchliche Gestaltungen von Fraktions-/Gruppensitzungen aufgenommen. Zum Schutz des Ansehens des kommunalpolitischen Ehrenamtes wurde eine entsprechende Ergänzung im § 17 Abs. 6 der Hauptsatzung eingefügt.
Die restlichen Änderungen beinhalten begriffliche Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen und stellen keine inhaltliche Veränderung dar.
- Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Der Oberbürgermeister hat dabei ein Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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384,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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303,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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208,8 kB
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