Beschlussvorlage - B/17/4110-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Neueinrichtung einer Vollzeitplanstelle (EG 12 TVöD tg. A 13 (g.D.) LBesG) im Fachbereich 2-2-20/Untere Umweltschutzbehörde für das Aufgabengebiet "Medienübergreifende Umweltinspektion" aufgrund einer Vorgabe des Umweltministeriums NRW.

 

Deckungsvorschlag

Refinanzierung der Personalkosten nahezu vollständig (ca. 99 %) über die aus dieser Stelle resultierenden Einnahmen im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

Im Übrigen Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.

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Konsequenzen

Bezug

 

V/17/4043-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  []

 

    ja   [X] (siehe Begründung)

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein  [X] Begründung:

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Europäische Industrierichtlinie (IED) vom 06.01.2011 verlangt für alle Anlagen, die dieser Richtlinie unterliegen (definierte Industriezweige und Produktionskapazitäten), eine geplante Überwachung. Mit den §§ 52 und 52 a Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – wurde diese Richtlinie ins deutsche Recht eingeführt und die jeweils zuständigen Behörden verpflichtet, für diese Anlagen (IE-Anlagen), Überwachungspläne und Überwachungsprogramme aufzustellen.

 

Mit Datum vom 24.09.2012 sowie Fortschreibungen vom 29.05.2015 und 17.09.2021 hat das Umweltministerium NRW alle Oberen und Unteren Umweltschutzbehörden des Landes NRW darüber hinaus angewiesen, mit einer „Medienübergreifenden Umweltüberwachung“ regelmäßige Überprüfungen aller immissionsschutzrechtlich, wasserrechtlich oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen, aber umweltrelevanten Anlagen im Rahmen einer medienübergreifenden Umweltinspektion durchzuführen.

 

Ziel und Zweck der medienübergreifenden Überwachung von Anlagen

Aus Sicht des Landesministeriums lässt sich ein wirksamer Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der modernen Industriegesellschaft nur dann erreichen, wenn auch die Einhaltung der rechtlichen Regelungen für industrielle und gewerbliche Anlagen vor Ort sichergestellt wird. Ziel der medienübergreifenden Überwachung ist die gebündelte Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen erteilter Genehmigungen und Erlaubnisse und der umweltgesetzlichen Vorschriften aus den Bereichen Wasser, Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Immissionsschutz.

 

Geltungsbereich

In den Geltungsbereich eines solchen Konzeptes fallen neben den nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen auch solche Anlagen, für die entsprechend des Umweltinspektionserlasses ein Risikopotential vorliegt. Zur Risikoermittlung hat die Bezirksregierung Köln ein Bewertungsprogramm aufgestellt, das den Behörden in NRW zur Verfügung steht. Einzug in diese Risikobewertung finden die grundsätzliche Umweltrelevanz einer Anlage und zusätzlich die standort-, anlagen- sowie betreiberbezogene Kriterien, um daraus das individuelle Umweltrisiko zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird auch eine Inspektionshäufigkeit festgelegt.

 

 

Koordination der Überwachung

Für die Überwachung von genehmigungs- und nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Oberhausen ist der Bereich Umwelt mit dem Fachbereich Untere Umweltschutzbehörde als Untere Immissionsschutzbehörde federführend zuständig. Soweit in der Inspektionsvorbereitung als erforderlich erkennbar, werden die Aufgabenbereiche Wasserrecht und Abfallwirtschaftsrecht zum Inspektionstermin hinzugezogen. Auch eine Beteiligung der Bauaufsicht, der Feuerwehr oder der Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz) kann in Einzelfällen erfolgen.

 

Nacharbeit der Überwachung

Für jede durchgeführte Umweltinspektion ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Gemäß dem Fortschreibungserlass sind dabei die wesentlichen Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Vor-Ort-Besichtigungen zusammenzufassen, vorgefundene formelle und materielle Mängel hinsichtlich ihrer Bedeutung zu kategorisieren. Der Bericht wird dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Umweltinspektion übermittelt und innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion auf der Internetseite der Überwachungsbehörde veröffentlicht.

 

Sofern der Betreiber dem Inhalt eines Berichtsentwurfs widerspricht und keine einvernehmliche Klärung mit der Behörde erzielt werden kann, entscheidet die Behörde über den Inhalt des Umweltinspektionsberichtes. Über diese Entscheidung ist der Betreiber rechtzeitig vor einer Veröffentlichung zu informieren, damit er Gelegenheit hat, beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtschutz zu beantragen.

 

Sofern evtl. aufgeführte Mängel durch den Anlagenbetreiber beseitigt wurden, ist der Inspektionsbericht entsprechend zu überarbeiten.

 

Überwachungssituation in Oberhausen

Im Zuge der Kommunalreform im Jahre 2008 wurde der Stadt Oberhausen seitens des Landes zunächst nur eine technische Sachbearbeitungsstelle für die vorgesehenen Arbeiten zugeordnet. Im Jahr 2009 hat die Fachverwaltung beim zuständigen Ministerium die zu geringe Personalzuweisung vom Land im Zuge der Kommunalisierung von Aufgaben im Umweltschutz für die bis dahin zugewiesenen Aufgaben bemängelt. Über den Städtetag NRW hat sich die Stadt Oberhausen ergänzend einer Verfassungsbeschwerde angeschlossen, die in 2011 eine weitere Stellenzuweisung mit entsprechender Refinanzierung zur Folge hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung von medienübergreifenden Umweltinspektionen noch nicht vorgesehen. Vielmehr waren und sind beide Stellen seit Einrichtung schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem BlmSchG, mit Bauanträgen und mit der Überprüfung von Beschwerden und sonstigen Meldungen befasst. Im Jahr 2017 hat die Fachverwaltung in einer Vorlage für den Umweltausschuss darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Erlass zur Durchführung von medienübergreifenden Umweltinspektionen in 2012 kein zusätzliches Personal vom Land zur Verfügung gestellt oder refinanziert wurde.

 

Das Bundesimmissionsschutzgesetz § 52 Absatz 1b verpflichtet die zuständigen Behörden lediglich zur regelmäßigen anlassunabhängigen Überwachung von Anlagen, welche der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen (IED-Anlagen). Durch die Fortschreibungen des erwähnten Erlasses werden die zuständigen Behörden über die Anforderungen des § 52 BImSchG hinaus verpflichtet, alle Anlagen, welche nach umweltrechtlichen Vorgaben genehmigt sind sowie solche nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, welche besonders umweltrelevant sind, nach den gleichen Maßgaben wie IED-Anlagen zu bewerten und zu überwachen. Der Stadt Oberhausen unterliegt zurzeit lediglich eine einzige IED-Anlage zur Überwachung. Durch die Fortschreibungen kommen nach aktuellem Stand der Auswertung über 400 weitere Anlagen zur Inspektion hinzu. Aufgrund dessen hat die Fachverwaltung darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Umweltinspektionen mit dem vorhandenen Personalschlüssel nicht bewältigt werden kann. 

 

Aktuell können aufgrund der Auslastung der beiden vorhandenen Stellen nur anlassbezogene Überwachungen vorgenommen werden. Gemäß der derzeitigen Erlasslage müssen jedoch regelhaft Umweltinspektionen durchgeführt und entsprechende Überwachungsintervalle eingehalten werden.

Eine Verschiebung von Aufgaben mit dem bestehenden Personal zu Gunsten der medienübergreifenden Umweltinspektionen kommt nicht in Betracht, da dies zur Folge hätte, dass andere Pflichtaufgaben nicht mehr in dem geforderten Zeitrahmen und nur noch nachrangig bearbeitet werden würden. 

 

Auslastung der beiden vorhandenen Stellen in der Unteren Immissionsschutzbehörde

Um die Auslastung der beiden vorhandenen Stellen quantifizieren zu können, wurde auf Basis von Vorgangsstatistiken und der Erfahrung der Mitarbeiter*innen eine Aufstellung erarbeitet, die, vorbehaltlich einer durch notwendige Schätzungen natürlicherweise auftretenden Unsicherheit, die zur Aufgabenbewältigung benötigte Arbeitszeit darstellt. Ausgedrückt werden die Aufwände in Personenarbeitsstunden, der Arbeitszeit, die pro Person für die angefallenen Arbeiten aufgewendet werden muss. In der nachfolgenden Tabelle werden die den beiden Stellen zugeordneten Tätigkeiten aufgeführt. Es wird beziffert in welcher Häufigkeit die Tätigkeiten durchschnittlich jährlich aufkommen und wie viel Zeit durchschnittlich zur Bearbeitung eines Vorgangs benötigt wird.

 

Tätigkeit

Häufigkeit/Jahr

Bearbeitungszeit pro Auftreten in Stunden

Jährliche Personen-arbeitsstunden

Stellungnahmen zu Bauanträgen

265

5

1325

Stellungnahmen zu B-Plänen

5

6

30

Nachbarschaftsbeschwerden

67

4

268

Allgemeine Beratung

223

0,5

111,5

Nachtarbeiten / Ausnahmegenehmigungen

125

0,5

62,5

Anzeigen nach § 15

1

4

4

Genehmigungen nach §§ 4, 16

1

60

60

Kraftstoffüberwachung

2

2

4

Rufbereitschaft

3

2

6

Reaktionen auf BezReg, MUNV etc.

4

8

32

Fort- und Weiterbildung

2

8

16

Immissionserklärungen

3

8

24

Allgemeine Überwachung

25

8

200

Jährliche Kontrollen bei genehmigten und bekannten Betrieben

431

1,5

646,5

Marktüberwachung

50

8

400

Auflagenkontrolle bei Bauvorhaben

265

2

530

Abnahmen bzw. Teilnahme an Bauabnahmen

265

2

530

Reaktion auf Abbruchanzeigen

150

1

150

Summe

 

 

4399,5

 Tabelle: Benötigte Zeit für aktuell durchzuführende Tätigkeiten

 

Gemäß den KGST-Richtwerten beträgt die Normalarbeitszeit für eine 39 Std./Woche 1.590 Stunden im Jahr.

In der Unteren Immissionsschutzbehörde stehen demnach aktuell 3.180 Personenarbeitsstunden zur Verfügung. Demgegenüber steht aus der Summe der bisher aufgeführten Aufgaben eine benötigte Arbeitszeit von 4399,5 Personenarbeitsstunden. Dies entspricht einen berechneten Stellenbedarf von 2,8 VZÄ. Der somit entstehende Stellenmehrbedarf von 0,8 VZÄ wird zurzeit teilweise unterstützend durch eine Verwaltungsangestellte mit abgedeckt. Weitere Aufgaben können zum Teil jedoch nicht bearbeitet werden.

 

Arbeitsaufwand für die medienübergreifende Umweltinspektion

Für die derzeitige Ermittlung des Bedarfs an Stellenkontingenten aufgrund von Umweltinspektionen wurde auf Basis der eingangs erwähnten Erlasslage durch das Ministerium für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW eine aktuelle Liste der inspektionsbedürftigen Anlagen in der Zuständigkeit der Stadt Oberhausen erstellt. Erwähnte Liste umfasst 431 Anlagen. Nach Gesetzeslage liegen die Inspektionsintervalle risikobezogen zwischen einem und drei Jahren. Aus fachlicher Sicht wird hier angenommen, dass die Untere Immissionsschutzbehörde pro Jahr maximal ca. 125 volle Umweltinspektionen durchführen müsste. Der Austausch mit den Unteren Immissionsschutzbehörden der Städte Krefeld und Mülheim sowie des Kreises Wesel, wo bereits seit einigen Jahren erfolgreich Umweltinspektionen bei einer Vielzahl der vom Ministerium geforderten Anlagen durchgeführt werden, hat ergeben, dass der zu rechnende Zeitaufwand für eine einzelne Umweltinspektion bei ca. 25 Personenarbeitsstunden liegt. Die 25 Stunden sind hierbei als Mittelwert zu betrachten. Vorgaben oder Richtwerte zur Dauer von Umweltinspektionen existieren nicht. Die Dauer hängt davon ab, wie umfangreich bzw. komplex die Anlage ist und wie viel Zeit benötigt wird, um alle umweltrelevanten Anlagenbestandteile in Augenschein zu nehmen und zu beurteilen. Hinzu kommen hierbei noch die Vor- und Nachbereitung, ohne die eine Inspektion nicht möglich ist. Jede Inspektion besteht aus der Vorbereitung, in welcher die „SOLL“- Situation, hauptsächlich durch Aktenstudium, erfasst wird. Anschließend findet die Vor-Ort-Inspektion statt, bei der die „IST“- Situation durch Besuch des Unternehmens und Begehung der Anlage aufgenommen wird. Hierzu zählt ebenfalls das Studium der Akten und Betriebstagebücher des Unternehmens, welches entweder vor Ort oder im Büro durchgeführt werden kann. Anschließend folgen Auswertung und Dokumentation, wobei „SOLL“ und „IST“ verglichen werden. Aus dem Vergleich folgt die Bewertung und der Inspektionsbericht, welcher im Anschluss veröffentlicht werden muss. Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt oder bestehen nach der Inspektion weiterhin Unklarheiten, kann es zu Nachkontrollen sowie wiederholten Ortsbesichtigungen kommen, welche ebenso auf die Inspektionszeit angerechnet werden müssen. Bezogen auf die 125 Inspektionen ergibt sich bei 25 Stunden pro Inspektion ein Bedarf von insgesamt 3125 Personenarbeitsstunden.

 

Stellenbedarf

Zusammenfassend besteht nunmehr ein Gesamtbedarf von 7524,5 Personenarbeitsstunden für die technische Sachbearbeitung in der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Oberhausen. Dies entspricht der Arbeitszeit von 4,7 VZÄ. Aktuell stehen der Unteren Immissionsschutzbehörde zwei Vollzeitstellen für die technische Sachbearbeitung zur Verfügung. Unter Einbeziehung der oben erwähnten naturgemäß auftretenden Unsicherheit sowie der Tatsache, dass einige der Aufgaben bereits unterstützend durch eine Verwaltungsangestellte mit abgedeckt werden, besteht hiermit weiterhin ein Bedarf von zumindest zwei weiteren Vollzeitstellen. Nach Auffassung der Unteren Umweltschutzbehörde können durch die beiden zusätzlichen Vollzeitstellen die Anforderungen der Gesetzes- und Erlasslage bezüglich Umweltinspektionen zunächst vollumfänglich erfüllt werden. Da es sich bei den Aufgabenstellungen und den daraus resultierenden zeitlichen Arbeitsaufwänden zu diesem Zeitpunkt lediglich um Prognosen handelt, wird die Umsetzung in der Praxis organisatorisch begleitet. Zudem wird die Entwicklung der Arbeitssituation nach einer angemessenen Erfahrungszeit (ca. 1 1/2 – 2 Jahre) im Hinblick auf die Stellenausstattung überprüft und ggfs. rechtzeitig nachgesteuert.

Auswirkungen einer Nichtbesetzung

Mit den fortgeschriebenen Erlassen hat das Land die Durchführung sich wiederholender Betriebskontrollen gegenüber den zuständigen Behörden angeordnet. Mit einer Nichtbesetzung kann in Oberhausen keine systematische umweltbezogene Überprüfung von Betrieben und dazugehörigen Anlagen erfolgen. Entsprechend werden vorliegende Mängel behördlicherseits nicht erfasst und deren Beseitigung auch nicht angeordnet und überprüft. Bei einem Schadensereignis mit Umwelt- und/oder Personenschäden muss angenommen werden, dass die pflichtige vorsorgende behördliche Kontrolle seitens der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall überprüft wird.

 

 

Aufgabengebiet der neuen Stellen

  • Entwicklung eines langfristigen Inspektionskonzeptes/-planes
  • Plan- und Durchführungsdarstellung auf der städtischen Homepage
  • Vorbereitung einzelner Inspektionen durch die Auswertung vorhandener Informationen (insbesondere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht; Baurecht, Feuerwehr)
  • Organisation einzelner Inspektionen durch die Einbindung weiterer Fachstellen
  • Durchführung der Inspektionen
  • Dokumentation der Inspektionen
  • Erstellung eines Inspektionsberichtes und Veröffentlichung auf der Homepage
  • Aufforderung zur Mängelbeseitigung
  • Nachhalten der Mängelbeseitigung
  • Im Einzelfall Informationen an weitere behördliche Stellen (z.B. Betrieblicher Arbeitsschutz; Bauordnung, Feuerwehr)
  • Festlegung der zukünftigen Inspektionsintervalle

 

 

Um die beschriebene pflichtige Aufgabenwahrnehmung im erforderlichen (und ggfs. einklagbaren) Umfang, in erforderlicher Qualität und in den vorgegebenen Zeitrahmen gewährleisten zu können, ist es unbedingt erforderlich, dass in dem Fachbereich 2-2-20 / Untere Umweltschutzbehörde zwei Planstellen (Vollzeit, EG 12 TVöD) eingerichtet werden.

 

Mit der Umsetzung der Maßnahme wäre eine Ausweitung des Stellenplans um insgesamt 2,0 VZÄ verbunden.

Insofern wurde in Zusammenarbeit mit dem Bereich 2-2/Umwelt geprüft, ob entsprechende kompensatorische Maßnahmen in Frage kommen.

 

Aufgabenübernahme durch vorhandenes Personal im Bereich 2-2/ Umwelt

Aufgrund der seit vielen Jahren stattfindenden erheblichen Arbeitsverdichtung ist die derzeitige stellenplantechnische und personelle Ausstattung aus fachlicher und organisatorischer Sicht nicht ausreichend, um die Pflichtaufgaben im Aufgabengebiet des Immissionsschutzes zügig sach- und fachgerecht abarbeiten zu können.

 

Wegfall von freiwilligen Aufgaben

Bei den auf den o.g. Stellen verankerten Aufgaben handelt es sich ausschließlich um Pflichtaufgaben, welche nicht aufgegeben werden können. Generell nimmt der Bereich Umwelt überwiegend hoheitliche Pflichtaufgaben (bspw. im Satzungsvollzug) bzw. vom Land zugewiesene Aufgaben wahr, so dass auch bei anderen Mitarbeitern*innen keine Kapazitäten generiert werden können.

 

Vergabe von Aufgaben an Dritte

Da es sich ausschließlich um ordnungsrechtliche Aufgaben nach Weisung des Landes handelt, ist eine Vergabe an Dritte nicht möglich.

Dezernatsinterne Kompensation

Im Bereich 5-1/ Stadtplanung steht eine vakante Stelle zur Verfügung, welche zur Kompensation in den Bereich 2-2/Umwelt verlagert werden kann.

 

Wie vorrangehend geprüft und begründet besteht die Möglichkeit eine Stelle zu kompensieren. Daher muss eine Ausweitung des Stellenplanes um lediglich ein VZÄ erfolgen.

 

Stelleneinrichtung

Die Stellen sollen im Fachbereich 2-2-20/ Untere Umweltschutzbehörde eingerichtet werden.

Vor dem Hintergrund der Verantwortung des Arbeitsfeldes, der öffentlichen Wirksamkeit und der allgemeinen Schwierigkeit und Bedeutung wird der Stellenwert der Ingenieursstellen sich entsprechend einer ersten Einschätzung nach EG 12 TVöD bzw. A 13 (g.D.) LBesG richten. Auch im Vergleich mit anderen Ingenieursstellen im Bereich 2-2/Umwelt, wird der Stellenwert als gerechtfertigt angesehen.

 

 

Stellenbesetzung

Benötigt werden Ingenieure mit einem Bachelorabschluss in den Fachrichtungen Umwelttechnik/Maschinenbau oder vergleichbare Abschlüsse.

 

Aufgrund der geringen Erfolgsaussichten einer ausschließlich internen Ausschreibung sollen die Stellen extern ausgeschrieben werden.

 

Kosten der Stellen/Refinanzierung

Das Gesamtvolumen der Vollzeitplanstelle beträgt gem. den KGST Richtwerten inklusive Sachkosten und Gemeinkosten jährlich:

 

Kostenarten

EG 12 TVöD

A 13 LBesG

Personalkosten

95.200,-

124.200,-

Sachkosten

9.700,-

9.700,-

Gemeinkosten

19.040,-

24.840,-

Gesamt

123.940,-

158.740,-

 

 

Refinanzierung durch Gebühren

Auf der Grundlage des § 52 BImSchG ist die medienübergreifende Umweltinspektion inkl. der Vor- und Nachbereitung mit Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW verbunden.

Die Abrechnungen von Umweltinspektionen erfolgt gemäß § 1 Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. dem Allgemeinen Gebührentarif. Die entsprechenden Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif regeln die Abrechnung nach Zeitaufwand mit den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes. Entsprechend des aktuellen Erlasses der Landesregierung bedeutet dies, dass je Stunde Aufwand eines Mitarbeiters im gehobenen Dienst 70 € abzurechnen sind, die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten.

 

Derzeit sind 431 Betriebe erfasst, bei denen eine Umweltinspektion unter mindestens einem umweltfachlichen Aspekt erforderlich ist.

 

Den Umständen geschuldet (Einarbeitung, Betriebe den Bearbeitern unbekannt, noch kein bewährtes System) ist davon auszugehen, dass gerade in den ersten Jahren das geplante Pensum von 125 Inspektionen im Jahr nicht erreicht werden kann. Nach den ersten drei bis sechs Jahren, in denen zumindest jeder Betrieb einmal inspiziert worden sein sollte, ist jedoch davon auszugehen, dass das Pensum erreicht werden kann. Für die besagten ersten drei bis sechs Jahre sollte exemplarisch angenommen werden, dass ca. 70 abrechnungsfähige Inspektionen vorgenommen werden.

 

Bei den eingangs angegebenen 25 Stunden pro Inspektion und einen Abrechnungsbetrag von 70,- € pro Stunde, kann eine Verwaltungsgebühr von 1750,- € pro Inspektion abgerechnet werden.

Bei geschätzten 70 Inspektionen im Jahr können somit jährlich 122.500,- € an Verwaltungsgebühren für die durchgeführten Inspektionen eingenommen werden.

In den Folgejahren ist mit einer größeren Anzahl an Inspektionen und somit höheren Gebühreneinnahme zu rechnen.

 

Für die Personalkosten in Höhe von 123.940,- € ergibt sich bei einer Refinanzierung von 122.500,- € eine nahezu vollständige Refinanzierung.

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