Beschlussvorlage - B/17/4109-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Feuerwehr
- Bearbeitung:
- Nicole Kenzer
- Verantwortung:
- Jendrian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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22.11.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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04.12.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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11.12.2023
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Sachverhalt
Begründung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW - vom 24.11.1992, GV. NRW S 458, in der Fassung vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886).
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen (§ 12 Abs. 1 RettG NRW).
Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern (§ 12 Abs. 5 RettG NRW). Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW zu tragen (§ 14 Abs. 5 RettG NRW).
Der aktuell gültige Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen ist am 06.02.2023 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossen worden und unmittelbar in Kraft getreten. Basis dieses Bedarfsplans waren die Einsatzzahlen einschließlich des Jahres 2021. Seit der Verabschiedung des derzeitig gültigen Rettungsdienstbedarfsplans ist eine erhebliche Steigerung des Krankentransportbedarfs eingetreten, die eine zeitnahe Ausweitung der Vorhaltestunden erforderlich macht. Dieses führt dazu, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans erforderlich wird.

Die vorliegende Überarbeitung des Bedarfsplanes basiert auf Daten der Jahre bis 2022 sowie einer Hochrechnung des KTW-Transportaufkommens für das Jahr 2023 und entfaltet seine Wirkung für die Jahre 2024 ff. Zwischen den Jahren 2019 bis 2022 ist das Transportaufkommen um ca. 22,5 % angestiegen.
Er dient als Basis für die Neuvergabe der Krankentransportdienstleistung, die zum 01.07.2024 erfolgen muss. Die bisher bestehenden Einbindungsvereinbarungen für den Krankentransport enden zum 30.06.2024.
Die vorliegende Teilfortschreibung greift die derzeit notwendigen Handlungserfordernisse auf; eine kleinteilige Aktualisierung allgemeiner Tabellen und Aussagen unterbleibt. Die Ausführungen des Bedarfsplanes vom 06.02.2023 behalten unter Beachtung der in der Teilfortschreibung aufgeführten Veränderungen und Ergänzungen daher weiterhin Gültigkeit. Nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung ersetzen die der Fortschreibung unterliegenden Passagen somit die bisherigen entsprechenden Textstellen.
Die Umsetzung der Teilfortschreibung hat die Erhöhung der Vorhaltestunden für Krankentransportwagen für die Zeit ab dem 01.07.2024 zur Folge. Zu Spitzenzeiten sind nicht mehr 8 KTW gleichzeitig im Dienst, sondern bis zu 11 KTW.

Die in diesem Rahmen entstehenden Mehraufwendungen fließen in die Gebührenkalkulation für den Krankentransport ein und werden daher zu einem späteren Zeitpunkt refinanziert.
Gemäß § 12 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf des Bedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz vor Beschlussfassung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge einzureichen.
Die Beteiligten können, müssen aber nicht zwingend, eine Stellungnahme abgeben.
Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen haben per Email vom 28.09.2023 ihr Einvernehmen zum vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RDBP's mitgeteilt.
Gegensätzliche Stellungnahmen seitens der anderen nach dem RettG NRW zu Beteiligenden zum Entwurf der Teilfortschreibung wurden nicht abgegeben.
Das Beteiligungsverfahren dem LGG und LPVG wurde durchgeführt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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484,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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452,1 kB
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