Berichtsvorlage - M/17/4220-01
Grunddaten
- Betreff:
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs-und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau).Zusammenfassung für die zweite Verwaltungsvereinbarung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Melanie Knut-Sikora
- Verantwortung:
- Dr. Jordan-Echer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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30.11.2023
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Ganztagsschulen im Sinne einer Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter sollen zu echten Lern-Lebensorten werden. Dazu gehört schulische und außerschulische Bildungsangebote, gezielte individuelle Förderung, formelles und informelles Lernen, ein wertvolles Mittagessen und begleitende sozialpädagogische Beratung und Betreuung.
Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, des Sports, der kulturellen Bildung und weitere außerschulische Bildungsanbieter insbesondere im sozialräumlichen Umfeld der jeweiligen Schule sollen bei der Organisation der Ganztagsschulen eingebunden werden.
Um diese Angebote an Schulen umzusetzen hat das Land ein Förderprogramm zum Ausbau des Offenen Ganztages verabschiedet. Die Rahmenrichtlinien des Programmes sehen wie folgt aus:
- Zuwendungszweck:
Das Land NRW gewährt Zuwendungen zum quantitativen und qualitativen Ausbau zeitgemäßer ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-4, mit Unterstützung von Mitteln des Bundes nach Maßgabe des Grundgesetzes.
Rechtsgrundlagen: Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Hausmittel.
• Ab 2023 werden bundesweit weitere 2,75 Milliarden Euro zum Ausbau der Infrastruktur im Ganztag ausgebracht.
• Die Fördersumme für den Schulträger/Stadt Oberhausen beträgt laut der Anlage /5 / 9.209.833,74 Euro.
- Gegenstand der Förderung:
Förderfähige Investitionen sind:
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1.Neubau |
2.Umbau |
3.Erweiterung- Einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken. |
4. Die Sanierung |
5. Die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. |
6.Investive Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen. |
7. Energetische Sanierungsmaßnahmen. |
8. Planung und Umsetzung von Raum und Ausstattungskonzepten. Das gilt auch für Angebote, die bei entsprechendem Bedarf außerhalb des Schulgeländes durchgeführt werden, aber regelmäßig für die Ganztagsangebote genutzt werden. |
9. Investive Begleitmaßnahmen vor Baubeginn sind förderfähig, z.B die Vorbereitung und Planung, die Beräumung und Erschließung von Grundstücken (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme) und der Ankauf von Grundstücken. |
Nicht förderfähig sind: |
1.Sanierungsaufwendungen, auch energetische Sanierungen, die nicht dem Ziel der Schaffung oder des Erhalts von Plätzen dienen. |
2. Investitionsmaßnahmen und Instandhaltung, die nicht dem Zweck ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote von Grundschulkinder oder des Erhaltens von Plätzen dienen. |
- Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind Träger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen.
- Zuwendungsvoraussetzungen:
Gefördert werden die Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:
Bei der Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß §1 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung, a) die geschaffen werden, b) die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren, c) die erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren.
Umsetzung der Investitionsmaßnahmen
Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie können gefördert werden, wenn sie nach dem 12. Oktober 2021 begonnen wurden und noch nicht durch die Abnahme abgeschlossen wurden. Das soll im Antrag erklärt werden.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung, Finanzierungsart: Anteilfinanzierung Zuwendungsform: Zuschuss/Zuweisung.
Die Zuwendung wird in der Höhe von höchstens 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
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Schulträgerbudgets berechnen sich wie folgt:
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Für genehmigte Ersatzschulen und Zweckverbandsschulen. Die Träger erhalten das Förderbudget zu 100 Prozent nach den Schülerzahlen der Klassen 1-4
| Für Schulen in der Trägerschaft der kreisangehörigen Kommunen. Das Schulträgerbudget wird zu 90 Prozent nach Schülerzahlen der Klassen 1-4 (Amtliche Schuldaten 2022-2023) und zu 10 Prozent nach dem Anteil der erhaltenen Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kommune an der Gesamtzahl der Schlüsselzuweisung für die Kommunen berechnet. (Durchschnitt 2019 bis 2023) |
Mindestfördersumme beträgt 5000 Euro pro Förderantrag. | |
Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget sind nur möglich für bis zum 31. Dezember 2024 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereichte Anträge. Für ab dem 01. Januar 2025 eingereichte Anträge entfällt die Schulträgerbudgetbindung. Bei der Berechnung der noch zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Mittel sind die beantragten Mittel in Abzug zu bringen. | |
Durchführungszeitraum: Die Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2027 vollständig abgeschlossen werden. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 gegenüber dem Bund abzurechnen. | |
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden. Der Zuwendungsempfänger darf nicht vor Ablauf von 20 Jahren bei Investitionen und 10 Jahren bei der Beschaffung von beweglichen Gegenständen die Fördermaßnahmen anderweitig verwenden.
- Doppelförderungen sind unzulässig.
- Die Zuwendungsempfänger müssen in geeigneter Form (Antrag –Anlage 1) auf die Förderung durch den Bund hinweisen.
- Die Zuwendungsempfänger stellen sicher und bestätigen, dass die Bundesmittel zusätzlich eigesetzt werden.
- Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll bei Planung und Durchführung der -Investitionsmaßnahmen herangezogen werden.
- Die Bewilligungsbehörde muss die Berichte zur Verfügung stellen, wenn diese von der Bundesregierung angefordert werden.
- Weiterleitung von Mitteln an Dritte ist unter Beachtung zugelassen.
- Beabsichtigte Maßnahmen
Vor dem Hintergrund der Förderrichtlinien haben sich der Bereich Schule, der Bereich 3-1/ Jugendhilfeplanung und die SBO ausgetauscht, in welcher Form es möglich ist, die Fördersumme in Oberhausen in Baumaßnahmen umzusetzen.
Folgende Maßnahmen sollen durchgeführt werden:
- Ausbau der Mensa der Hirschkampschule am Standort Ravenhorst
- Ausbau der Mensa an der Wunderschule am Standort Wunderstraße
- Ausbau der Mensa an der Robert-Koch-Schule
Die Mensen haben höchste Priorität beim Ausbau des Offenen Ganztages, da immer mehr Schulen durch Schulkonferenzbeschlüsse eine verpflichtende Mittagsverpflegung für die Kinder im Offenen Ganztag anbieten. Daneben müssen die Mensen den in Oberhausen bestehenden Hygieneauflagen entsprechen, um eine qualitative Verpflegung für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.
Durch die Schülerzahlentwicklung in Oberhausen Mitte, soll die Brüder-Grimm-Schule als vierzügige Grundschule ausgebaut werden. Um diese Schulentwicklungsmaßnahme umzusetzen müssen an der Brüder-Grimm-Schule weitere räumliche Kapazitäten geschaffen werden. Hierzu soll die SBO eine Planung erstellen. Alternativ soll die Fragestellung, ob Räumlichkeiten vom Place2Be für den Offenen Ganztag genutzt werden können, geklärt werden.
Falls dann noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen soll eine Planung für die Erich-Kästner-Schule erfolgen. Die Erich-Kästner-Schule soll als dreizügige Grundschule in Oberhausen Osterfeld ausgebaut werden.
Durch die schulorganisatorische Maßnahme an der Grundschule Buschhausen muss der Standort Friesenstraße ertüchtigt werden. Aus dem Förderprogramm können ggf. Gebäudeteile für den Offenen Ganztag, Mensa und Gruppenräume finanziert werden.
Die Umsetzungen der Maßnahmen sollen in enger Kooperation mit den Schulen, den Trägern des Offenen Ganztages, der SBO und dem Bereich Schule erfolgen. Für die einzelnen Maßnahmen werden gesonderte Vorlagen zur Beschlussfassung erstellt.
