Beschlussvorlage - B/17/4121-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“.

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Die CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft hat am 17.10.2023 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 07.01.2024 in Zusammenhang mit dem Kunst- und Kulturfestival „Neue Mitte“ gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2024“ soll nunmehr am 07.01.2024 ein Verkaufssonntag im Westfield CentrO in der Neuen Mitte Oberhausen freigegeben werden. Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale im CentrO zu ermöglichen. Die nächste Beratungsfolge mit der Ratssitzung am 11.12.2023 ist zeitlich bereits zu nah an der geplanten Veranstaltung gelegen, um die umfangreichen Werbe- und PR-Maßnahmen wirksam für eine breite Öffentlichkeit zu realisieren. Daher ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 13.11.2023 erforderlich.

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

 

Arts ´n´ Acts – Das Kunst- und Kulturfestival vom 06. bis 07.01.2024

 

Die CentrO-Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen des Westfield CentrO im Stadtteil Neue Mitte Oberhausen (Centroallee) am Sonntag, 07.01.2024, anlässlich des Arts ´n´ Acts – Kunst- und Kulturfestival im Westfield CentrO beantragt. Bei dem Kunst- und Kulturfestival handelt es sich um eine erstmalige Veranstaltung im Westfield CentrO, dessen Idee es ist, die künstlerische und kulturelle Vielfalt der Region vorzustellen. Den Besucher*innen soll spannende und abwechslungsreiche Unterhaltung geboten werden. Das Festival soll am Samstag, 06.01.2024 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am Sonntag, 07.01.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Zu den verschiedenen Kunst- und Kulturschaffenden, die im Rahmen des ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2024 auf eigens festgelegten Aktionsflächen im Westfield CentrO performen können, gehören sowohl bekannte Kultur-Institutionen als auch Einzel- oder Gruppen-Akteure aus dem Bereich der Kleinkunst. Die Aktionsflächen sind für alle Kulturinstitutionen sowie Einzel- und Gruppen-Akteure kostenlos.

Zum aktuellen Zeitpunkt liegen bereits zahlreiche Zusagen vor (siehe Präsentation Anlage 2a). Darüber hinaus wurden viele weitere Kulturschaffende aus Oberhausen, aus dem Ruhrgebiet und aus der Region Niederrhein angesprochen und zur Teilnahme animiert, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass weitere Zusagen zeitnah erfolgen werden.

Ob klassisch, zeitgenössisch oder futuristisch - beim ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2024 im Westfield CentrO werden an einem Wochenende alle Bereiche des kulturellen Schaffens abgedeckt sein. Unter Berücksichtigung bereits stattgefundener Veranstaltungen und in Kombination mit aufmerksamkeitsstarken Werbemaßnahmen geht der Veranstalter davon aus, dass ARTS 'N' ACTS – Das Kunst- und Kulturfestival 2024 ein beeindruckendes Highlight im kulturellen Kalender der Stadt Oberhausen werden wird.

 

Das Westfield CentrO Kunst-und Kulturfestival „Neue Mitte“ findet auf dem Platz der Guten Hoffnung, dem Luise-Albertz-Platz, der Promenade und im Mitteldom des Westfield Centro. statt. Die Gesamtfläche der Veranstaltung beträgt 65.000 m², die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 95.000 m².

 

Erwartete Besucherzahlen bei dem Event: Bei der Veranstaltung werden an dem Sonntag zwischen 40.000 und 50.000 Besucher, abhängig vom Wetter, erwartet - an beiden Veranstaltungstagen voraussichtlich zwischen 120.000 - 140.000 Besucher. Die Zahlen basieren nicht auf Annahmen, sondern können durch unabhängige Zählsysteme, welche im Westfield CentrO zur Besucherzählung eingesetzt werden, belegt werden. An einem vergleichbaren verkaufsoffenen Sonntag in 2022 wurden knapp 41.000 Besucher auf dem Gelände gezählt.

 

Erwartete Besucherzahlen bei Ladenöffnung: Im Jahr 2022 wurden an einem vergleichbaren verkaufsoffenen Sonntag knapp 29.000 zusätzliche Besucher gezählt. Auch diese Zahlen basieren nicht auf Annahmen, sondern können ebenfalls durch unabhängige Zählsysteme belegt werden.

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Das Kunst- und Kulturfestival hat damit für sich genommen eine Größe und einen Zuschnitt, die eine ausnahmsweise Ladenöffnung am Sonntag zu rechtfertigen vermögen. Angesichts der räumlichen Gegebenheiten ist zudem eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche des Westfield CentrO gerechtfertigt. Zwar ist die Ladenfläche deutlich größer als die Veranstaltungsfläche; dies resultiert jedoch aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z.B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher. Angesichts des Umfangs und Angebots des Westfield CentrO Kunst- und Kulturfestivals „Neue Mitte“ steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

 

Da die Öffnung der Ladenlokale am 07.01.2024 in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, also während zeitgleich das Kunst- und Kulturfestival erfolgen soll und auf die Ladenlokale im Westfield CentrO beschränkt wird, liegt ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Arts ´n´ Acts – Kunst- und Kulturfestival in der Neuen Mitte vor. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Diese wäre schon angesichts des Warenangebotes der Shopping Mall willkürlich und kommt daher nicht in Betracht.

 

Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch den verkaufsoffenen Sonntag im Westfield CentrO nicht nachteilig berührt. Im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen bleibt der Ausnahmecharakter der vorliegend beantragten Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, gewahrt. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes.

 

Dass vorliegend entgegen der gesetzlichen Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies wird bei dem Kunst- und Kulturfestival der Fall sein. Die geplante Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ist bereits konzipiert und kann beispielhaft der Präsentation (Anlage 2a) entnommen werden.

 

Die CentrO - Management GmbH begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im Westfield CentrO am 07.01.2024 auch deshalb im öffentlichen Interesse liegt, weil durch die Sichtbarmachung aller Bereiche des kulturellen Schaffens sowohl klassischer, zeitgenössischer oder futuristischer Art an einem Wochenende, nicht nur das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit örtlichen Festen und Märkten, sondern auch die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver Standort insbesondere auch für den Tourismus und die Freizeitgestaltung gegeben sei. Es wird damit auf das Vorliegen des Sachgrundes gem. § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 5 LÖG NRW hingewiesen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen der CentrO.- Management GmbH (Anlage 2 und 2a) wird diesbezüglich verwiesen.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 31.05.2023 an Herrn Oberbürgermeister Schranz (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2024 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 07.01.2024 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mail vom 18.10.2023 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des geplanten   verkaufsoffenen Sonntages gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

• Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2023 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in der Oberhausener City und befürwortet diese uneingeschränkt.

 

• Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 19.10.2023 per E-Mail mit, dass aus dortiger Sicht keinerlei Einwände erhoben werden.

 

• Die Evangelische Kirche Oberhausen teilt am 26.10.2023 mit, dass sie aus grundsätzlichen Überlegungen zum Schutz des Sonntages dem Antrag nicht zustimmt.

 

• Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 26.10.2023 Bedenken gegen geplanten Sonntagsöffnungen in Oberhausen und behält sich vor, jederzeit gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen.

 

• Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen hat ausweislich der E-Mail vom 26.10.2023 keine Bedenken.

 

• Die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat laut E-Mail vom 27.10.2023 keine Einwände oder Bedenken gegenüber der Veranstaltung und unterstützt den Antrag.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Kunst- und Kulturfestival in der Neuen Mitte besteht.

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Anlagen

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