Beschlussvorlage - B/17/4060-01
Grunddaten
- Betreff:
-
10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- Horst Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.11.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeister / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023“.
Begründung
Vom Verein „Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.“ (STIG) ist am 18.09.2023 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags für den 03.12.2023 im Zusammenhang mit dem 7. Sterkrader Lichterfest im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden (Anlage 2). Durch die „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023“ soll nunmehr am 03.12.2023 ein Verkaufssonntag in der Sterkrader Innenstadt freigegeben werden.
In der Sitzung am 06.02.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1., 2., 3., 4., und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 beschlossen. Die Verordnungen hatten die Freigabe von Verkaufssonntagen für die Termine am 26.03.2023 in Oberhausen anlässlich des Frühlingsfestes, am 03.09.2023 in Osterfeld anlässlich des Osterfelder Stadtfestes, am 01.10.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Familienfestes, am 05.11.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich der Freizeit- und Reisemesse sowie am 10.12.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Weihnachtsmarktes zum Gegenstand.
Des Weiteren hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 20.03.2023 die 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, welche die Freigabe des Verkaufssonntages am 07.05.2023 anlässlich des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes zum Inhalt hatte, beschlossen. In der Sitzung am 19.06.2023 hat der Rat der Stadt zudem die 7, 8, und 9. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 beschlossen. Diese hatten die Freigabe der Sonntage am 10.09.2023 in Schmachtendorf aus Anlass der Krööskärmes, am 03.12.2023 in Schmachtendorf aus Anlass des Nikolausmarktes sowie am 22.10.2023 in Oberhausen aus Anlass des Cityfestes zum Inhalt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG NRW eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Sterkrader Adventswochenende vom 02.12.2023 – 03.12.2023
Der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG e.V.) hat die Öffnung der Verkaufsstellen in Oberhausener-Sterkrade am Sonntag, 03.12.2023 anlässlich des Sterkrader Lichterfestes im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes beantragt. Es handelt sich um eine traditionelle Veranstaltung die zum 7. Male in der Sterkrader Innenstadt durchgeführt wird. Das Sterkrader Adventswochenende kombiniert verschiedene Veranstaltungen, die bisher an unterschiedlichen Tagen und seit vielen Jahren stattfanden, zu einer großen Veranstaltung an einem Wochenende. Das ganze Wochenende richtet sich an Familien und dient auch als Präsentations-Plattform für Vereine, gemeinnützige und caritative Organisationen.
In den vergangenen Jahren hat die Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG) unterschiedliche Adventsaktionen veranstaltet. Beispielsweise wird jedes Jahr in Zusammenarbeit mit Sterkrader Kindergärten ein großer (von der Stadt Oberhausen aufgestellter) Weihnachtsbaum mit Dekoration geschmückt, welche die Kinder gebastelt haben. Dazu kommen die Familien der Kinder und Kindergärtner*Innen hinzu. Die STIG zahlt den Steiger, und sorgt für Erfrischungen und Getränke für die Akteure.
Ein weiteres Beispiel ist die STIG-Nikolausstiefelaktion. Hier geben Familien die Stiefel von Kindern in Sterkrader Geschäften ab. Die STIG befüllt die Stiefel mit allerlei Geschenken und die Kinder holen ihre Stiefel dann in den Geschäften wieder ab. 2022 wurden bei dieser Aktion 435 Paar Stiefel für Kinder befüllt.
Die Katholische junge Gemeinde St. Clemens führt jedes Jahr am Samstagvormittag vor dem 1. Advent einen Adventsmarkt vor der Propsteikirche St. Clemens durch.
Terminlich umrahmt und somit in das Sterkrader Adventswochenende integriert wird der Sterkrader Weihnachtsbasar, der vom 15. November bis zum 24. Dezember 2023, auf der Bahnhofstraße vom Centerpoint Richtung Zilianplatz stattfindet. Anders als in den Vorjahren jedoch mit mehr Buden. Geplant sind 10 bis 12 typische Weihnachtsmarkt- und Kirmesbuden sowie ein Fahrgeschäft von Oberhausener Schaustellern.
Das 7. Sterkrader Lichterfest am 03.12.23 ist maßgeblicher Teil des Adventswochenendes. Umrahmt von der Eventbeleuchtung erstrahlt die Sterkrader Innenstadt in adventlichem Licht. Der rote Faden der Veranstaltung war/ist die Lichterkönigin. Sie wird im Vorfeld nach einem öffentlichen Aufruf um Bewerbungen gesucht. Ausgewählt wird dann eine Dame, die einen besonderen Bezug zu Sterkrade hat oder sich anderweitig hervorgetan hat (z.B. hat die Lichterkönigin von 2015 einen Migrationshintergrund). Das ganze folgende Jahr begleitet die Lichterkönigin ausgewählte Aktionen und kulturelle Veranstaltungen. Die Lichterkönigin ist ein Aushängeschild des Stadtteils.
Neben der festinstallierten Eventbeleuchtung ist eine Lichtaktion vorgesehen. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche wird ein buntes Programm, zusätzlich zu den oben genannten Aktionen u.a. mit verschiedenen Künstlern (z.B. Feuerkünstler, Stelzenläufer), Ballonmodellage, Chören, Präsentation der Freiwilligen Feuerwehr u.a. zum Thema „vorbeugender Brandschutz“, Curlingbahn etc. für ordentlich Stimmung sorgen.
Am Sonntag 03.12.23 veranstaltet die STIG einen Curling-Wettbewerb auf dem Kleinen Markt mit Preisen für die ganze Familie. Auf der unteren Bahnhofstraße ist eine Bastelmeile geplant, wo Familien und Kinder Weihnachtsdekorationen basteln können zum Mitnehmen oder auch zum Aufhängen an dem Weihnachtsbaum am Zilianplatz. Auf dem großen Markt wird es eine Präsentation zum Thema Klimaschutz/E-Mobilität und ein Mobility Parcours mit Gehhilfen geben. Der Nikolaus verteilt Schoko-Bischöfe auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Die vorgenannten Aufzählungen und Beschreibungen sind noch nicht vollständig, da die Akquise noch läuft.
Alle Aktivitäten finden an der frischen Luft statt.
Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt ca. 27.700 m² und umfasst folgende Straßen und Plätze:
Arnold-Rademacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt (Kantstr.), Kantstraße, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Bahnhofstraße vom Arnold-Radermacher-Platz bis zum Martha-Schneider-Bürger-Platz, Steinbrinkstraße von der Kreuzung Friedrichstraße bis Hausnummer 272, Ramgestraße von der Kreuzung Finanzstraße bis zur Kreuzung Bahnhofstraße, Robert-Koch-Straße Hausnummer 1 bis 2, Brandenburger Straße von Hausnummer 1 – 9, Finanzstraße von Hausnummer 8 bis Kreuzung Steinbrinkstraße.
Die Fläche der Ladenlokale beläuft sich auf ca. 9.800 m². Der räumliche Umfang umfasst folgende Bereiche:
Zilianplatz 2a, Großer Markt 6, Kleiner Markt / Kantstraße, Bahnhofstraße von Hausnummer 4 (am Arnold-Radermacher-Platz) bis Hausnummer 55 (Anfang Kleiner Markt), Christinestraße 2a, Steinbrinkstraße von Hausnummer 201 bis Hausnummer 272, Ramgestr. von Hausnummer 2 (Kreuzung Bahnhofstraße) bis Hausnummer 11 (kurz vor Kreuzung Finanzstr.), Robert-Koch-Straße Hausnummer 1 bis 2, Brandenburger Straße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 9.
Der Flächenangabe zu Grunde liegt die „Einzelhandelserhebung Sterkrade Januar 2017“ welche im Auftrag der Stadt Oberhausen durch das Stadtplanungsbüro „Dr. Jansen“ (Citymanagement Sterkrade) im Rahmen der Fortschreibung des integrierten Handlungskonzeptes durchgeführt wurde.
Auch wenn die Werte aus 2017 aufgrund der im Einzelhandel üblichen Fluktuation nicht eins zu eins in das Jahr 2023 übertragbar sind, so ist doch eindeutig erkennbar, dass die Veranstaltungsfläche wesentlich größer ist, als die Fläche, an denen sich geöffnete Geschäfte befinden. Dies liegt u.a. daran, dass viele Plätze in Sterkrade lediglich einseitig oder nur von zwei Seiten von Geschäften gesäumt sind oder Geschäfte leer stehen.
Es werden 12.500 Besucherinnen und Besucher aus Anlass der Veranstaltung am 03.12.23 erwartet. Grundlage der Angabe sind die jahrelange Erfahrung mit gleichartigen Veranstaltungen, z.B. dem Spiel- und Sport-Wochenende. Im Vergleich zur Einwohnerzahl des Kernbereiches von Sterkrade in Höhe von 8.350 Einwohnern und Einwohner (Quelle städtische Statistik, Stand 31.12.2015) wird die hohe überregionale Bedeutung der Veranstaltung deutlich erkennbar.
Aus Anlass der Ladenöffnung werden 2.245 Besucherinnen und Besucher erwartet. Im Januar/Februar 2018 wurde eine Erhebung unter STIG-Mitgliedern vorgenommen, bei der abgefragt wurde, wie viele Kundinnen und Kunden im Laden während der üblichen Verkaufszeiten begrüßt wurden und wie viele Kundinnen und Kunden an einem verkaufsoffenen Sonntag begrüßt wurden.
Das Ergebnis der Abfrage wurde hochgerechnet auf alle mutmaßlich öffnenden Verkaufsstellen (da nicht alle mutmaßlich öffnenden Verkaufsstellen Mitglied in der STIG sind).
Die durchschnittliche Kundenzahl der im Wirkungskreis zu öffnenden Verkaufsstellen/Ladenlokale während der üblichen Verkaufszeiten beträgt pro Tag ca. 6.196.
Hinsichtlich der Art und Weise der Ermittlung der vorgenannten Werte, wurde auf eine Passantenfrequenzmessung zurückgegriffen, welche im Rahmen des ersten Integrierten Handlungskonzeptes durch das Stadtplanungsbüro Junker + Kruse durchgeführt wurde. Die Bestandanalyse wurde am 22.07.2013 öffentlich gemacht.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntages
Angesichts dieses Umfangs und Angebots des Sterkrader Lichterfestes im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Lichterfest in Sterkrade bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 03.12.2023 in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) das Lichterfest mit seinen Aktionen stattfindet. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s.o) greift.
Dass es vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel, trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe, an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die STIG gibt an, dass sich die Werbemaßnahmen noch in der Planung befinden, der verkaufsoffene Sonntag in der Werbeplanung jedoch nicht das bestimmende Element sein wird. Es werde in der Werbung das Programm des Festes hervorgehoben. Die Werbemaßnahmen der STIG in der Vergangenheit entsprachen den Anforderungen. Dem aktuellen Antrag der STIG liegen entsprechende Muster-Flyer aus den vergangenen Jahren bei. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein, so dass die Vorgaben des § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW erfüllt sind.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 22.09.2023 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprogno-sen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
• Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 22.09.23 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Sterkrade und befürwortet diese uneingeschränkt.
• Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 22.09.23 per Email mit, dass der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden könne, Bedenken wurden nicht geäußert
• Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte per Email am 25.09.23 mit, dass dort keine Einwände bestehen
• Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 29.09.2023 hre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 03.12.2023 in Oberhausen-Sterkrade und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.
• Beim Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen bestehen laut Email vom 06.10.23 keine Bedenken
• Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte mit Email vom 16.10.23 mit, dass grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungszeiten zwar bestehen, im vorliegenden Fall des Sterkrader Lichterfestes aber auf eine negative Stellungnahme verzichtet wird. Es wird an die bestehende Absprache einer frühzeitigen Jahresplanung erinnert
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Lichterfest in Oberhausen Sterkrade besteht.
Anlagen
Anlage 1 10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023
Anlage 1a Auflistung der beantragten, verkaufsoffenen Sonntage und Verfahrensstand
Anlage 2 Antrag auf Freigabe eines Verkaufssonntags gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW
Anlage 3 Schreiben des Handelsverbands NRW Ruhr e.V.
Anlage 4 Stellungnahmen der Sozialpartner
Anlage 5 Klimacheck
Sachverhalt
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeister / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023“.
Begründung
Vom Verein „Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.“ (STIG) ist am 18.09.2023 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags für den 03.12.2023 im Zusammenhang mit dem 7. Sterkrader Lichterfest im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden (Anlage 2). Durch die „10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023“ soll nunmehr am 03.12.2023 ein Verkaufssonntag in der Sterkrader Innenstadt freigegeben werden.
In der Sitzung am 06.02.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1., 2., 3., 4., und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 beschlossen. Die Verordnungen hatten die Freigabe von Verkaufssonntagen für die Termine am 26.03.2023 in Oberhausen anlässlich des Frühlingsfestes, am 03.09.2023 in Osterfeld anlässlich des Osterfelder Stadtfestes, am 01.10.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Familienfestes, am 05.11.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich der Freizeit- und Reisemesse sowie am 10.12.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Weihnachtsmarktes zum Gegenstand.
Des Weiteren hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 20.03.2023 die 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, welche die Freigabe des Verkaufssonntages am 07.05.2023 anlässlich des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes zum Inhalt hatte, beschlossen. In der Sitzung am 19.06.2023 hat der Rat der Stadt zudem die 7, 8, und 9. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 beschlossen. Diese hatten die Freigabe der Sonntage am 10.09.2023 in Schmachtendorf aus Anlass der Krööskärmes, am 03.12.2023 in Schmachtendorf aus Anlass des Nikolausmarktes sowie am 22.10.2023 in Oberhausen aus Anlass des Cityfestes zum Inhalt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG NRW eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Sterkrader Adventswochenende vom 02.12.2023 – 03.12.2023
Der Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG e.V.) hat die Öffnung der Verkaufsstellen in Oberhausener-Sterkrade am Sonntag, 03.12.2023 anlässlich des Sterkrader Lichterfestes im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes beantragt. Es handelt sich um eine traditionelle Veranstaltung die zum 7. Male in der Sterkrader Innenstadt durchgeführt wird. Das Sterkrader Adventswochenende kombiniert verschiedene Veranstaltungen, die bisher an unterschiedlichen Tagen und seit vielen Jahren stattfanden, zu einer großen Veranstaltung an einem Wochenende. Das ganze Wochenende richtet sich an Familien und dient auch als Präsentations-Plattform für Vereine, gemeinnützige und caritative Organisationen.
In den vergangenen Jahren hat die Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. (STIG) unterschiedliche Adventsaktionen veranstaltet. Beispielsweise wird jedes Jahr in Zusammenarbeit mit Sterkrader Kindergärten ein großer (von der Stadt Oberhausen aufgestellter) Weihnachtsbaum mit Dekoration geschmückt, welche die Kinder gebastelt haben. Dazu kommen die Familien der Kinder und Kindergärtner*Innen hinzu. Die STIG zahlt den Steiger, und sorgt für Erfrischungen und Getränke für die Akteure.
Ein weiteres Beispiel ist die STIG-Nikolausstiefelaktion. Hier geben Familien die Stiefel von Kindern in Sterkrader Geschäften ab. Die STIG befüllt die Stiefel mit allerlei Geschenken und die Kinder holen ihre Stiefel dann in den Geschäften wieder ab. 2022 wurden bei dieser Aktion 435 Paar Stiefel für Kinder befüllt.
Die Katholische junge Gemeinde St. Clemens führt jedes Jahr am Samstagvormittag vor dem 1. Advent einen Adventsmarkt vor der Propsteikirche St. Clemens durch.
Terminlich umrahmt und somit in das Sterkrader Adventswochenende integriert wird der Sterkrader Weihnachtsbasar, der vom 15. November bis zum 24. Dezember 2023, auf der Bahnhofstraße vom Centerpoint Richtung Zilianplatz stattfindet. Anders als in den Vorjahren jedoch mit mehr Buden. Geplant sind 10 bis 12 typische Weihnachtsmarkt- und Kirmesbuden sowie ein Fahrgeschäft von Oberhausener Schaustellern.
Das 7. Sterkrader Lichterfest am 03.12.23 ist maßgeblicher Teil des Adventswochenendes. Umrahmt von der Eventbeleuchtung erstrahlt die Sterkrader Innenstadt in adventlichem Licht. Der rote Faden der Veranstaltung war/ist die Lichterkönigin. Sie wird im Vorfeld nach einem öffentlichen Aufruf um Bewerbungen gesucht. Ausgewählt wird dann eine Dame, die einen besonderen Bezug zu Sterkrade hat oder sich anderweitig hervorgetan hat (z.B. hat die Lichterkönigin von 2015 einen Migrationshintergrund). Das ganze folgende Jahr begleitet die Lichterkönigin ausgewählte Aktionen und kulturelle Veranstaltungen. Die Lichterkönigin ist ein Aushängeschild des Stadtteils.
Neben der festinstallierten Eventbeleuchtung ist eine Lichtaktion vorgesehen. Auf der gesamten Veranstaltungsfläche wird ein buntes Programm, zusätzlich zu den oben genannten Aktionen u.a. mit verschiedenen Künstlern (z.B. Feuerkünstler, Stelzenläufer), Ballonmodellage, Chören, Präsentation der Freiwilligen Feuerwehr u.a. zum Thema „vorbeugender Brandschutz“, Curlingbahn etc. für ordentlich Stimmung sorgen.
Am Sonntag 03.12.23 veranstaltet die STIG einen Curling-Wettbewerb auf dem Kleinen Markt mit Preisen für die ganze Familie. Auf der unteren Bahnhofstraße ist eine Bastelmeile geplant, wo Familien und Kinder Weihnachtsdekorationen basteln können zum Mitnehmen oder auch zum Aufhängen an dem Weihnachtsbaum am Zilianplatz. Auf dem großen Markt wird es eine Präsentation zum Thema Klimaschutz/E-Mobilität und ein Mobility Parcours mit Gehhilfen geben. Der Nikolaus verteilt Schoko-Bischöfe auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Die vorgenannten Aufzählungen und Beschreibungen sind noch nicht vollständig, da die Akquise noch läuft.
Alle Aktivitäten finden an der frischen Luft statt.
Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt ca. 27.700 m² und umfasst folgende Straßen und Plätze:
Arnold-Rademacher-Platz, Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt (Kantstr.), Kantstraße, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Bahnhofstraße vom Arnold-Radermacher-Platz bis zum Martha-Schneider-Bürger-Platz, Steinbrinkstraße von der Kreuzung Friedrichstraße bis Hausnummer 272, Ramgestraße von der Kreuzung Finanzstraße bis zur Kreuzung Bahnhofstraße, Robert-Koch-Straße Hausnummer 1 bis 2, Brandenburger Straße von Hausnummer 1 – 9, Finanzstraße von Hausnummer 8 bis Kreuzung Steinbrinkstraße.
Die Fläche der Ladenlokale beläuft sich auf ca. 9.800 m². Der räumliche Umfang umfasst folgende Bereiche:
Zilianplatz 2a, Großer Markt 6, Kleiner Markt / Kantstraße, Bahnhofstraße von Hausnummer 4 (am Arnold-Radermacher-Platz) bis Hausnummer 55 (Anfang Kleiner Markt), Christinestraße 2a, Steinbrinkstraße von Hausnummer 201 bis Hausnummer 272, Ramgestr. von Hausnummer 2 (Kreuzung Bahnhofstraße) bis Hausnummer 11 (kurz vor Kreuzung Finanzstr.), Robert-Koch-Straße Hausnummer 1 bis 2, Brandenburger Straße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 9.
Der Flächenangabe zu Grunde liegt die „Einzelhandelserhebung Sterkrade Januar 2017“ welche im Auftrag der Stadt Oberhausen durch das Stadtplanungsbüro „Dr. Jansen“ (Citymanagement Sterkrade) im Rahmen der Fortschreibung des integrierten Handlungskonzeptes durchgeführt wurde.
Auch wenn die Werte aus 2017 aufgrund der im Einzelhandel üblichen Fluktuation nicht eins zu eins in das Jahr 2023 übertragbar sind, so ist doch eindeutig erkennbar, dass die Veranstaltungsfläche wesentlich größer ist, als die Fläche, an denen sich geöffnete Geschäfte befinden. Dies liegt u.a. daran, dass viele Plätze in Sterkrade lediglich einseitig oder nur von zwei Seiten von Geschäften gesäumt sind oder Geschäfte leer stehen.
Es werden 12.500 Besucherinnen und Besucher aus Anlass der Veranstaltung am 03.12.23 erwartet. Grundlage der Angabe sind die jahrelange Erfahrung mit gleichartigen Veranstaltungen, z.B. dem Spiel- und Sport-Wochenende. Im Vergleich zur Einwohnerzahl des Kernbereiches von Sterkrade in Höhe von 8.350 Einwohnern und Einwohner (Quelle städtische Statistik, Stand 31.12.2015) wird die hohe überregionale Bedeutung der Veranstaltung deutlich erkennbar.
Aus Anlass der Ladenöffnung werden 2.245 Besucherinnen und Besucher erwartet. Im Januar/Februar 2018 wurde eine Erhebung unter STIG-Mitgliedern vorgenommen, bei der abgefragt wurde, wie viele Kundinnen und Kunden im Laden während der üblichen Verkaufszeiten begrüßt wurden und wie viele Kundinnen und Kunden an einem verkaufsoffenen Sonntag begrüßt wurden.
Das Ergebnis der Abfrage wurde hochgerechnet auf alle mutmaßlich öffnenden Verkaufsstellen (da nicht alle mutmaßlich öffnenden Verkaufsstellen Mitglied in der STIG sind).
Die durchschnittliche Kundenzahl der im Wirkungskreis zu öffnenden Verkaufsstellen/Ladenlokale während der üblichen Verkaufszeiten beträgt pro Tag ca. 6.196.
Hinsichtlich der Art und Weise der Ermittlung der vorgenannten Werte, wurde auf eine Passantenfrequenzmessung zurückgegriffen, welche im Rahmen des ersten Integrierten Handlungskonzeptes durch das Stadtplanungsbüro Junker + Kruse durchgeführt wurde. Die Bestandanalyse wurde am 22.07.2013 öffentlich gemacht.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntages
Angesichts dieses Umfangs und Angebots des Sterkrader Lichterfestes im Rahmen des Sterkrader Adventswochenendes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Lichterfest in Sterkrade bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 03.12.2023 in der Zeit von 13:00 - 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) das Lichterfest mit seinen Aktionen stattfindet. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s.o) greift.
Dass es vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel, trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe, an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die STIG gibt an, dass sich die Werbemaßnahmen noch in der Planung befinden, der verkaufsoffene Sonntag in der Werbeplanung jedoch nicht das bestimmende Element sein wird. Es werde in der Werbung das Programm des Festes hervorgehoben. Die Werbemaßnahmen der STIG in der Vergangenheit entsprachen den Anforderungen. Dem aktuellen Antrag der STIG liegen entsprechende Muster-Flyer aus den vergangenen Jahren bei. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein, so dass die Vorgaben des § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW erfüllt sind.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 22.09.2023 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des Sterkrader Interessengemeinschaft e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprogno-sen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
• Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 22.09.23 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Sterkrade und befürwortet diese uneingeschränkt.
• Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 22.09.23 per Email mit, dass der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden könne, Bedenken wurden nicht geäußert
• Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte per Email am 25.09.23 mit, dass dort keine Einwände bestehen
• Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 29.09.2023 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 03.12.2023 in Oberhausen-Sterkrade und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.
• Beim Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen bestehen laut Email vom 06.10.23 keine Bedenken
• Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte mit Email vom 16.10.23 mit, dass grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungszeiten zwar bestehen, im vorliegenden Fall des Sterkrader Lichterfestes aber auf eine negative Stellungnahme verzichtet wird. Es wird an die bestehende Absprache einer frühzeitigen Jahresplanung erinnert
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Lichterfest in Oberhausen Sterkrade besteht.
Anlagen
Anlage 1 10. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023
Anlage 1a Auflistung der beantragten, verkaufsoffenen Sonntage und Verfahrensstand
Anlage 2 Antrag auf Freigabe eines Verkaufssonntags gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW
Anlage 3 Schreiben des Handelsverbands NRW Ruhr e.V.
Anlage 4 Stellungnahmen der Sozialpartner
Anlage 5 Klimacheck
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