Antragsvorlage - A/17/4051-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat möge beschließen, daß die STOAG alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren mit einer Berechtigung zur Nutzung des SchokoTickets / DeutschlandTicket Schule als Anspruchsberechtigte im Sinne der Tarifbestimmungen ungeachtet der Entfernung zur nächsten Schule behandelt.

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Der STOAG-Seite https://www.stoag.de/tickets/vielfahrer/schokoticket.html sind folgende Informationen zu entnehmen:

Zum 01.08.2023 wird in Oberhausen das SchokoTicket abgelöst durch das DeutschlandTicket Schule. Es handelt sich weiterhin um ein Jahresabo, welches statt wie bisher im gesamten Verbundraum nun in ganz Deutschland ohne Zuzahlung für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gültig ist – egal ob für die Fahrt zur Schule, zu Freunden und Familie oder für einen Ausflug. Genutzt werden können Busse, Stadt-, S- und U-Bahnen, Regionalbahnen und Regionalexpresse. Wer es haben kann: Alle Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die laut den Tarifbestimmungen zur Nutzung des DeutschlandTicket Schule berechtigt sind.

…

Ab dem 1. 8. 2023 zahlen Selbstzahler monatlich 29 €, Anspruchsberechtigte monatlich 14 € für das erste (und jedes volljähriges Kind), 7 € für das zweite Kind und 0 € für das 3. und jedes weitere anspruchsberechtigte Kind.

Der Rabatt ab dem dritten selbstzahlenden Kind entfällt zum 1. 8. 2023.

Als sogenannter „Anspruchsberechtigter“ zahlt man für das DeutschlandTicket Schule einen ermäßigten monatlichen Eigenanteil (bitte beim jeweiligen Schulträger nachfragen und gegebenenfalls beantragen). Anspruchsberechtigt sind Schüler, deren nächstgelegene Schule

  • mehr als 2 Kilometer (Grundschüler),
  • mehr als 3,5 Kilometer (Sekundarstufe I) oder
  • mehr als 5 Kilometer (Sekundarstufe II)

von ihrer Wohnung entfernt ist.

Wir fordern die STOAG auf, die genannten Kilometerbegrenzungen fallen zu lassen und alle Schüler einheitlich als Anspruchsberechtigte im Sinne der Tarifbestimmungen zu behandeln. Die Gründe:

Die Festlegung auf die „nächstgelegene Schule“ bedeutet eine Einschränkung der freien Schulwahl, da Schüler, die auf eine gewünschte, weiter entfernt liegende Schule gehen, nicht zu den Anspruchsberechtigten gehören, wenn eine nicht besuchte Schule (derselben Schulform) innerhalb der angegebenen Radien liegt.

Es gibt keinerlei Einschränkungen bei der Benutzung des DeutschlandTicket Schule für private Zwecke.

Die Bezugnahme auf die Entfernung zwischen Wohnort und „nächstgelegene Schule“ erscheint aus diesen Gründen rein willkürlich gewählt und ist sachlogisch nicht zu begründen.

Die dadurch begründete Tarifgestaltung widerspricht im Hinblick auf die private Nutzung dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

 

 

 

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