Antragsvorlage - A/17/3919-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Kulturausschuß möge beschließen, unter Punkt 3.1 der am 22. 11. 2022 verabschiedeten „Richtlinien zur Förderung freier Kulturarbeit“ den Ausdruck „oder Englisch“ zu streichen und festzulegen:

„Der Antrag muß auf Deutsch gestellt werden.“

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Wir stellen in Übereinstimmung mit dem Kulturdezernenten fest, daß sich eine einseitige Bevorzugung englischer Muttersprachler nicht rechtfertigen läßt.

In den am 22. 11. 2022 verabschiedeten „Richtlinien zur Förderung freier Kulturarbeit“ heißt es unter Punkt 3.1:

„Die Zuschüsse zur Förderung freier kultureller Aktivitäten werden auf formlosen schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann auf Deutsch oder Englisch gestellt werden.“

In der Kleinen Anfrage K/17/3604-01 des Stadtverordneten Noldus vom 31. 5. 2023 hat dieser dazu ausgeführt:

„Nach Artikel 3 GG hat jeder Bürger ein Recht darauf, daß die Behörde in seinem Fall nicht grundlos von der bisherigen Verwaltungspraxis abweicht. Damit ist die Behörde dem Bürger gegenüber zur Gleichbehandlung entsprechend ihren Verwaltungsvorschriften verpflichtet. Nach den neuen „Richtlinien“ kann ein Antrag auch auf Englisch gestellt werden.

Wie begründet sich die durch die Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis entstehende Folge, daß des Deutschen unkundige englische Muttersprachler gegenüber denjenigen des Deutschen unkundigen Muttersprachlern, die eine andere Sprache denn Englisch als Muttersprache haben, bevorzugt behandelt werden, indem z. B. ein zu leistender Aufwand für die Übertragung eines Antrages ins Deutsche entfällt?“

In seiner Antwort K/17/3752-01 vom 2. 8. 2023, also 42 Tage nach Ablauf der von der Geschäftsordnung des Rates vorgesehenen Frist, bemerkte der Kulturdezernent Tsalastras dazu:

„Gar nicht.“

Wir stimmen dem zu und schlagen daher die oben genannte Streichung vor.

 

 

 

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