Beschlussvorlage - B/17/4012-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Antrag der Pro-VIVA gGmbH auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII zuzustimmen.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein   [X] Begründung:

 

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Sachverhalt

Begründung

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pro-VIVA gGmbH hat am 28.06.2021 die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe beantragt.

 

Zum Aufgabenspektrum hat der Verein in seiner Satzung im § 2 (2) festgelegt:

 

“Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

a)      den Betrieb einer ambulanten häuslichen Alten- und Krankenpflege,

b)      die Versorgung von Behinderten,

c)      die Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung von behinderten Kinder und Jugendlichen in den schulischen Alltag,

d)      die Durchführung eines Freizeitangebotes für behinderte Kinder und Jugendliche,

e)      die Durchführung von Maßnahmen zur Inklusion behinderter Menschen,

f)        die Durchführung der aufsuchenden Jugend- und Familienhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetztes.“

 

§ 75 SGB VIII führt aus:

 

„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.“

 

Bereits seit dem Jahre 1997 ist die Pro-VIVA gGmbH als gemeinnützige Unternehmergesellschaft im Feld der erzieherischen Hilfen tätig.

 

Ein Tätigkeitsbericht über die bisherige Arbeit, die aktuelle Satzung sowie ein Präventions- und Schutzkonzept gem. § 8a SGB VIII wurden vorgelegt.

 

Damit liegen nach Prüfung durch die Fachverwaltung die Voraussetzungen für eine Anerkennung vor.

 

In der Facharbeitsgruppe Hilfen zur Erziehung gem. § 78 SGB VIII erfolgte ein positives Votum zur Anerkennung zum 28.08.2023. Eine Vorstellung des Trägers in der Arbeitsgemeinschaft gem. § 78 SGB VIII nebst positivem Votum erfolgte am 18.09.2023.

 

Die Fachverwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Antrag der Pro-VIVA gGmbH auf öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.

 

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Anlagen

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