Beschlussvorlage - B/17/3984-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die geplante Unterquerung des Vonderngrabens im Landschaftsschutzgebiet 1.2.14 „Burg Vondern“ zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs.1 LNatSchG NRW nicht wahr.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein   [ X ] Begründung: siehe Punkt D

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

 

A.    Vorhaben und Veranlassung

 

Die Burg Vondern liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet 1.2.14 „Burg Vondern“. Mit ihrem mittelalterlichen Ambiente ist sie im Jahresverlauf auch Austragungsort für verschiedene Veranstaltungen, die wie das Ritterfest teilweise auch außerhalb der Burgmauern auf den angrenzenden Wiesen stattfinden.

Die bisherige Stromversorgung für Burg-Veranstaltungen ist nicht mehr ausreichend dimensioniert bzw. es fehlt die entsprechende Infrastruktur. In der Vergangenheit wurden daher vereinzelt Kraftsteckdosen auf der Burganlage nachgerüstet, jedoch stellten diese nur einen temporären Behelf dar. Die Probleme waren unter anderem, dass Starkstromkabel durch Fenster gelegt werden mussten, die Kabelverlegung zu den einzelnen Veranstaltungsplätzen sehr aufwendig war und es ständig zum Ausfall von Schmelzsicherungen gekommen ist.

 

Daher soll die Stromversorgung auf dem Gelände ausgebaut werden, wofür es unter anderem notwendig ist, den Vonderngraben zu queren. Die dafür von der Unteren Wasserbehörde auszustellende wasserrechtliche Erlaubnis, setzt eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG voraus.

 

B.    Baubeschreibung

 

Um die Durchführung von Veranstaltungen, wie z. B. das jährliche Ritterfest auf der „Westwiese“ und der „Ostwiese“ sicherstellen zu können, muss die Stromversorgung im Außenbereich erweitert werden.

 

Notwendig ist dafür …

•          … das Aufstellen eines (1) Verteiler/Messwert-Stahlschranks, Abmessungen ca. 1,2 x 1,5 x 0,3 m (B x H x T)

•          … das Aufstellen von zwei (2) Steckdosen-Verteiler-Stahlschränken, Abmessungen ca. 1,2 x 1,5 x 0,3 m (B x H x T)

•          …die Verlegung eines Erdkabels sowie der Anschluss an den Straßen-Trafo bzw. an drei Schaltschränke.

 

Die Kabelverlegung erfolgt vom Trafo an der Arminstraße bis zum Herrenhaus im bestehenden Versorgungsbett entlang der Zuwegung zum Herrenhaus. Vom Verteiler/Messschrank zum Feld „West“ erfolgt die Verkabelung im bestehenden Kabelbett der vorhandenen Wegebeleuchtung (parallel zum Radweg).

Ab dem letzten Lichtmast hin zum Feld „West“ wird ein neues Kabelbett parallel zum Radweg angelegt. Am Ende der Trasse hin zur Westwiese ist eine Unterquerung des Vonderngrabens notwendig (vgl. S. 2 von Anlage 1).

 

Für die dazu benötigte wasserrechtliche Erlaubnis wurde seitens der SBO als Eigentümer ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde gestellt. Für die materielle Ausführung der Gewässerquerung ist Folgendes zu beachten:

 

  • Die Leitungsführung muss mindestens 1,5 Meter unter der tiefsten Stelle der Gewässersohle liegen.
  • Die Tiefe von 1,5 Metern unter Gewässersohle ist auf beiden Seiten des Gewässers bis mindestens 3 Meter Abstand zur Böschungsoberkante fortzuführen (vgl. S. 9 von Anlage 1).
  • Gewässersohle sowie Böschung dürfen nach Abschluss der Arbeiten ausschließlich mit nachweislich unbelasteten, natürlichen Böden wiederhergestellt werden.
  • Die Arbeiten sind von einem sachverständigen Gutachter nach § 17 LBodSchG zu begleiten und die entsprechende Auswahl der Böden gutachterlich zu begründen. Ein Erläuterungsbericht des Gutachters zur Planung ist bei Antragsstellung beizufügen.

 

Die Baumaßnahme soll im November 2023 innerhalb einer Arbeitswoche umgesetzt werden. Die Zuwegung zur Baustelle mit dem Mini-Bagger erfolgt zum Teil über die Westwiese. Außerdem muss im Rahmen der einwöchigen Bauzeit Aushub auf der Wiese gelagert werden, der im Anschluss zum Wiederbefüllen des ausgehobenen Grabens eingesetzt wird. Nach Abschluss der Maßnahme werden alle temporär in Anspruch genommenen Flächen wiederhergestellt. Die Herstellung von Gräben, Mulden oder Baugruben im Wurzelbereich von Bestandsbäumen mit einem Bagger ist dabei verboten. Eingriffe im Wurzelbereich von Bäumen dürfen nur in Handarbeit erfolgen. Der Abstand vom Stammfuß muss mindestens 2,50 m betragen.

 

C.    Verbote des Landschaftsplanes

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der geringen Eingriffsintensität eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu erteilen. Für die geplante Maßnahme ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen notwendig:

 

Verbot Nr. 6

Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschl. Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.

 

Verbot Nr. 8

Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.

 

Verbot Nr. 9

Künstliche Gewässer (einschl. Fischteiche) anzulegen oder die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern, Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen sowie den Grundwasserflurabstand zu ändern.

 

 

D.    Auswirkungen auf das Klima

 

Da im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme weder Bäume oder Sträucher gerodet werden, noch sich der Anteil an versiegelten Flächen erhöht, konnte die Prüfung zur Klimarelevanz mit Stufe 1 abgeschlossen werden. Sollten durch die Arbeiten und das Befahren der Westwiese mit dem Mini-Bagger kleinere Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt werden, sind diese nach Abschluss der Maßnahme an Ort und Stelle wiederherzustellen. Dementsprechend wird die Maßnahme als nicht klimarelevant eingestuft.

 

Kurzfassung

 

Da die bisherige Stromversorgung der Außenanlagen für Veranstaltungen an der Burg Vondern nicht mehr ausreichend dimensioniert ist, möchten die Servicebetriebe Oberhausen (SBO) im Auftrag des Förderkreises der Burg Vondern diese ausbauen. Da dabei der Vonderngraben unterquert werden muss, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde notwendig. Diese kann wiederum nur erteilt werden, wenn für die Umsetzung der Maßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG vorliegt.

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Anlagen

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