Beschlussvorlage - B/17/3924-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt den Regelungen für die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen gem. § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) für die Stadt Oberhausen zu (s. Anlage).

 

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein   [ ] Begründung:

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Haushaltsermächtigungen für Auszahlungen gelten aufgrund des Jährlichkeitsprinzips des Haushaltsplans nur bis zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres.

Zur Förderung einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung hat der Gesetzgeber mit der Rechtsnorm des § 22 KomHVO die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerechte Bewirtschaftung der Mittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten. Die Ermächtigungsübertragungen von Auszahlungen belasten, sofern sie in Anspruch genommen werden, das nächste Haushaltsjahr und führen zur Erhöhung des jeweiligen Haushaltsansatzes in dem vom Rat beschlossenen Haushaltsjahr (Planfortschreibung).

Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen sind gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Rates festzulegen. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung des Verfahrens und die Entscheidung zur Übertragung obliegt hiernach der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer. Für die Bildung von Ermächtigungsübertragungen wurde mit den vorliegenden grundsätzlichen Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen ein strenger Maßstab angelegt. Dies begründet sich einerseits durch die prekäre Haushaltslage der Stadt aber auch durch die Maßgabe der Bezirksregierung Düsseldorf, die in jeder Genehmigungsverfügung zu den Haushalten der letzten Jahre darauf hinweist, dass Ermächtigungsübertragungen möglichst zu vermeiden sind. Aus diesem Grund werden in Oberhausen Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen ausgeschlossen. Die Übertragung von investiven Auszahlungsermächtigungen wird begrenzt durch kreditwirtschaftliche Restriktionen gem. § 86 Abs. 2 GO NRW. Zur Finanzierung steht ausschließlich die nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung des Vorjahres zur Verfügung. Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen können insbesondere für begonnene Baumaßnahmen von erheblichem Volumen beantragt werden und führen dort zu einer flexibleren Haushaltsbewirtschaftung, was eine Reduzierung von erheblichen über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen zur Folge haben wird.

Dem Rat der Stadt ist gem. § 22 Abs. 4 KomHVO nach Übertragung der Auszahlungsermächtigungen hierüber eine Übersicht unter Angabe der Auswirkungen auf den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen werden darüber hinaus im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Finanzrechnung gemäß § 40 KomHVO und im Anhang gesondert dargestellt.

Das Recht des Rates gem. § 81 Abs. 4 GO NRW die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren zu können, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, bleibt davon unberührt.

Ferner wird auf die als Anlage beigefügten grundsätzlichen Regelungen über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO) verwiesen.

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Anlagen

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