Beschlussvorlage - B/17/3901-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Einführung eines bezuschussten Deutschland-Tickets als Jobticket für Tarifbeschäftigte ab sofot und für Beamte und Beamtinnen ab Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen in NRW.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ X ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein   [ ] Begründung:

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Sachverhalt

Begründung

 

Seit dem 01.05.2023 können Nahverkehrskunden und Nahverkehrskundinnen mit dem Deutschland-Ticket den ÖPNV in Deutschland nutzen.

 

Die Verkehrsminister und Verkehrsministerinnen von Bund und Ländern haben beschlossen:

 

Für das Deutschland-Ticket als Jobticket wird es ab dessen Einführung zum 01.05.2023 die Möglichkeit geben, als Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 25 % zu zahlen und dadurch eine weitere Rabattierung in Höhe von 5 % des Preises durch Bund bzw. Land für die eigenen Mitarbeitenden zu erreichen. Das Jobticket wäre dann für die Beschäftigten zum Preis von 34,30 EUR erhältlich. Die Rabattierung von Bund und Ländern ist zunächst befristet.

 

In dieser Vorlage wird davon ausgegangen, dass die Rabattierung in Höhe von 25 % durch die Arbeitgeberin Stadt Oberhausen ggf. auch nach Auslaufen der zusätzlichen Rabattierung von Bund und Ländern fortgeführt wird. Der entfallende Rabatt in Höhe von 5 % würde dann durch die Mitarbeitenden getragen.

 

Wer kann das Angebot nutzen?

 

Das Deutschland-Ticket steht grundsätzlich allen Personen, unabhängig von ihrem Beschäftigtenstatus zur Verfügung. Hinsichtlich des Zuschusses können jedoch nicht alle Mitarbeitenden gleichermaßen berücksichtigt werden:

 

 

Tarifbeschäftigte:

 

Die bei der Stadt Oberhausen anzuwendenden Tarifverträge (insbesondere der TVöD) sehen eine Kostenübernahme für Wege von und zur Arbeitsstätte nicht vor. Vielmehr liegen diese Wege sowohl in Bezug auf die Arbeitszeit als auch auf die Kostentragung in der Privatsphäre der Beschäftigten. Demgegenüber steht das allgemeine öffentliche Bestreben auch seitens der Stadt Oberhausen, klimafreundliche Mobilität zu unterstützen und zu fördern.

 

Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist auch bei bestehender Tarifbindung eine Abweichung oder Änderung der Regelungen grundsätzlich möglich, wenn sie sich zugunsten der Beschäftigten auswirkt.

 

Die Stadt Oberhausen hat sich dem Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NRW) angeschlossen und sich damit seiner Satzung unterworfen. Unter anderem hat die Stadt Oberhausen damit die Pflicht akzeptiert,

 

  • die Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen durchzuführen,
  • abgeschlossene Tarifverträge weder zu unterbieten noch mittelbar oder unmittelbar zu überschreiten,
  • alles zu unterlassen, was den Interessen des Verbandes schadet.

 

Auf Anfrage hat der KAV NRW mitgeteilt, dass aktuell eine über die derzeitigen tariflichen Vorgaben hinausgehende verbandliche Öffnung für Zuschusszahlungen nicht in Rede steht, die Städte aber gleichwohl in eigener Verantwortung handeln.

 

Bereits in der Vergangenheit hat der KAV NRW bei anderen Kommunen signalisiert, im Hinblick auf Aktivitäten einzelner Verbandsmitglieder in Richtung einer Bezuschussung von Tickets für den ÖPNV von Sanktionen abzusehen und diese somit zu billigen. Für Tarifbeschäftigte kann die Stadt Oberhausen demnach eine Bezuschussung vornehmen, um damit die klimafreundliche Mobilität der eigenen Beschäftigten zu fördern.

 

Mit der Stadtwerke Oberhausen AG (STOAG) ist ein Ergänzungsvertrag zum bestehenden Jobticket Großkundenvertrag abzuschließen. Die Vereinbarungen für die aktuellen Jobtickets für Tarifbeschäftigte können unverändert fortbestehen.

 

 

Beamte und Beamtinnen inkl. Anwärter und Anwärterinnen:

 

Für die Beamten und Beamtinnen der Stadt Oberhausen sind die zur Besoldung gehörenden Bestandteile in § 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) abschließend geregelt. Demnach gehören zur Besoldung das Grundgehalt, Leistungsbezüge […], der Familienzuschlag, Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien, Vergütungen sowie die Auslandsbesoldung (§ 1 Abs. 4 LBesG NRW). Weiterhin gehören Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Leistungsprämien und Zuschläge zur Besoldung (§ 1 Abs. 5 LBesG NRW). In § 2 Abs. 2 LBesG NRW ist festgelegt, dass „Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen“, unwirksam sind.

 

Bei einem Zuschuss zum Jobticket handelt es sich um Sachbezüge. Diese werden gemäß § 13 Abs. 1 LBesG NRW „unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet“. Wenn eine solche Anrechnung durch einen Zuschuss gerade nicht erfolgen soll, handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 LBesG NRW, die, da sie eine höhere als die gesetzliche Besoldung verschaffen soll, unwirksam wäre.

 

Beamte und Beamtinnen können unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Rechts somit keinen Zuschuss zum Deutschland-Ticket erhalten.

 

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung auch für Beamte und Beamtinnen, die sich in einem aktiven Dienstverhältnis befinden vorliegen, soll auch den Beamten und Beamtinnen das Deutschland-Ticket als Jobticket sowie das bisherige Jobticket mit entsprechender Bezuschussung angeboten werden.

 

 

Steuerliche Auswirkungen:

 

In den Fällen, in denen ein Zuschuss durch die Stadt Oberhausen als Arbeitgeberin möglich ist, gilt für die Versteuerung dieses Zuschusses der § 3 Nr. 15 EStG.

 

Steuerfrei sind demnach:

 

„Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 abziehbaren Betrag.“

 

Die gezahlten Zuschüsse sind demnach steuerfrei und damit auch nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. (In Satz 3 wird dabei die steuerliche Abzugsfähigkeit im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für Fahrten zur Arbeitsstätte angesprochen; dies muss von den Mitarbeitenden eigenständig beachtet werden. Zudem werden diese Zuschüsse in der Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Jahres ausgewiesen.)

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bis zur Einführung des Deutschland-Tickets nutzten insgesamt rund 400 Mitarbeitende (inklusive Auszubildende) ein Jobticket aus dem Großkundenabo. Mit Einführung des Deutschland-Tickets zum 01.05.2023 haben rund 100 Mitarbeitende das Jobticket gekündigt, um privat auf das Deutschland-Ticket zu wechseln. Es ist damit zu rechnen, dass die tariflich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zum Deutschland-Ticket als Jobticket zurückkehren werden. Es ist außerdem zu erwarten, dass der sehr günstige Preis von dann 34,30 EUR auch Mitarbeitende überzeugt, die bisher kein Interesse an einem Ticket über das Großkundenabo hatten. Der Zuschuss zum bisherigen Jobticket beträgt 20,00 EUR, der Zuschuss zum Deutschland-Ticket dagegen nur bei 12,25 EUR. Somit fällt eine 7,75 EUR geringere Bezuschussung an.

 

Ein vorhandenes ÖPNV-Ticket (privat oder Jobticket) muss bei einer Dienstreise verwendet werden. Eine Kostenerstattung sieht das Landesreisekostengesetz in diesem Fall nicht vor. In der Folge reduziert eine steigende Anzahl von Jobtickets und Deutschland-Tickets somit die Aufwendungen für Reisekosten.

 

Annahme über die Ticketanzahl und des eintretenden Aufwandes:

 

 

Anzahl Jobtickets (JT)

Anzahl Deutschland--Tickets (DT)

Zuschuss JT pro Monat in EUR

Zuschuss DT pro Monat in EUR

Zuschuss gesamt in EUR

bis April 2023

400

 

8.000,00

 

8.000,00

ab Mai 2023

300

 

6.000,00

 

6.000,00

Annahme ab Herbst 2023

100

500

2.000,00

6.125,00

8.125,00

 

Finanzmittel sind im Haushalt in ausreichender Höhe vorhanden.

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Anlagen

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