Beschlussvorlage - B/17/3712-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und OberhausenAuslegungsbeschluss für das Änderungsverfahren 49 MH - Energiepark Styrumer Ruhrbogen - in Mülheim an der Ruhr
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sophia Jagusch
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Recht
- Verantwortung:
- Hülsebusch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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07.09.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.09.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt nimmt die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis.
- Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfs für das Änderungsverfahren zum RFNP 49 MH
- Energiepark Styrumer Ruhrbogen -.
Konsequenzen
Konsequenzen
a) Finanzielle
Ja [ ]
Keine [x]
b) Auswirkungen auf das Klima
Ja [ ]
Nein [X] Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans betrifft das Mülheimer Stadtgebiet. Im Übrigen können aus dem Regionalen Flächennutzungsplan keine Baurechte abgeleitet werden. Dazu sind entsprechende Bebauungsplanverfahren erforderlich.
c) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
Sachverhaltsdarstellung
Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 15.11.2021 nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 01.10.2021 die Aufstellung des Änderungsverfahrens 49 MH -Energiepark Styrumer Ruhrbogen- beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse in den übrigen RFNP-Städten wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 25.01. bis 25.02.2022 durchgeführt.
Die RFNP-Änderung 49 MH bezieht sich auf die Deponie Kolkerhofweg im Nordwesten des Mülheimer Stadtgebietes an der Grenze zu Duisburg und Oberhausen. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen dem Ruhrbogen im Norden und der Bahntrasse im Süden.
Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung erneuerbarer Energien geplant. Mit einer abfallrechtlichen Plangenehmigung wurden 2017 bereits die fachplanerischen Voraussetzungen für den Energiepark (bestehend aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen) geschaffen, indem die hierfür erforderliche Änderung der Deponiegeometrie sowie Erschließungsmaßnahmen zugelassen wurden. Darüber hinaus wurde mit der Plangenehmigung bestätigt, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach Beendigung der Schüttungen, d.h. vor der Stilllegung der Deponie, abfallrechtlich zulässig ist. Daraufhin wurde 2018 eine Windenergieanlage in Betrieb genommen.
Nun sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper geschaffen werden, die voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Grünfläche / Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) mit den überlagernden Festlegungen Regionaler Grünzug und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt / festgelegt. Zudem ist auf Ebene des Flächennutzungsplans eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie die Nutzung zur Ver- und Entsorgung: Abfallwirtschaft dargestellt.
Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden RFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den RFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen oder Festlegungen des RFNP. Auf der nachgeordneten Planungs- bzw. Genehmigungsebene werden die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage abschließend und verbindlich festgelegt.
Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungsziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht grundlegend geändert. Aufgrund vorgetragener Hinweise und Anregungen von beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurde die Begründung entsprechend angepasst.
Weiteres Verfahren
Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit
§ 13 und § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW). Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).
Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 und § 41 LPlG NRW. Nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens wird die Planänderung zum abschließenden Feststellungsbeschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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469,9 kB
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2
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303,1 kB
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