Beschlussvorlage - B/17/3917-01
Grunddaten
- Betreff:
-
RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW)hier: Änderung des Wasserkonzessionsvertrages
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Silvia Gacek
- Verantwortung:
- Kunz-Aue
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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18.09.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.09.2023
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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18.10.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt unter dem Vorbehalt der Freistellung durch die Landeskartellbehörde NRW die beigefügte Ergänzungsvereinbarung (Anlage 1) zu dem mit der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH bestehenden Wasserkonzessionsvertrag. Der bestehende Konzessionsvertrag wird damit um den 31.12.2041 als Enddatum ergänzt.
- Der Rat der Stadt beschließt, dass auf die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts zum 31.12.2026 verzichtet wird.
- Der Rat der Stadt ermächtigt die Verwaltung, sich daraus ergebende Folgeänderungen vorzunehmen.
Konsequenzen
Bezug
- Drucksache Nr. B/02/2279 vom 18.03.2002
- Drucksache Nr. B/02/2359 vom 22.04.2002
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [X]
ja [ ]
b) Sonstige
Auswirkungen auf das Klima
ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)
nein [X] Begründung: Diese Vorlage hat keinen Einfluss auf die Belange
des Klimaschutzes.
Sachverhalt
Begründung
Ergänzungsvereinbarung
Im Jahr 2002 hat die RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (folgend kurz RWW) mit den vier Gesellschafterkommunen Mülheim, Bottrop, Gladbeck und Oberhausen Wasserkonzessionsverträge geschlossen (vgl. B/02/2279, Rat der Stadt am 18.03.2002 sowie B/02/2359, Hauptausschuss am 22.04.2002).
Die Konzessionsverträge enthalten die gleichlautende Regelung, dass die Verträge mit einer zweijährigen Kündigungsfrist erstmals zum 31.12.2026, sodann zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres gekündigt werden können.
Zur Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens der Gesellschafterkommunen haben sich die kommunalen Gesellschafter getroffen, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Ergebnis dieses Austausches war, dass die bestehende Zusammenarbeit mit RWW nach Möglichkeit fortgeführt und das bestehende Vertragswerk modifiziert werden soll, um die kommunalen Belange nach aktuellen Marktstandards der 2020er Jahre zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Rechtsanwaltskanzlei AULINGER, Essen/Bochum, mit der Prüfung beauftragt, eine möglichst rechtssichere Lösung zu erarbeiten. Diese Prüfung ergab, dass Konzessionsverträge mit einer Laufzeit von maximal 40 Jahren kartellrechtlich unbedenklich sind. Es wurde empfohlen, dass die Regelungen des § 9 im Konzessionsvertrag vertragsändernd um ein konkretes Enddatum (31.12.2041) ergänzt werden. Auf dieser Basis haben die Kommunen unter Einbeziehung der Rechtsanwaltskanzlei AULINGER Gespräche/Verhandlungen mit RWW aufgenommen.
Im Rahmen dieser Gespräche wurde die Möglichkeit genutzt, die bestehenden Verträge nach den geltenden rechtlichen Anforderungen und Marktstandards zugunsten der Kommunen zu optimieren. Die im Ergebnis verhandelte Ergänzungsvereinbarung verbessert u.a. die Regelungen zu den Folgekosten zugunsten der Stadt (vgl. Anlage 1). Zudem werden weitere „kommunalfreundliche“ Klauseln klarstellend in den Vertrag aufgenommen (vgl. Anlage 2).
Nach den geltenden rechtlichen Regelungen für Wasserkonzessionsverträge muss diese Ergänzung der Landeskartellbehörde NRW zur Freistellung vorgelegt werden. Die Kartellbehörde hat nach Prüfung mit Schreiben vom 04.07.2023 mitgeteilt, dass die Ergänzungsvereinbarung keinerlei kartellrechtlichen Bedenken begegnet, die einer Freistellung gemäß § 31 a Abs. 1 GWB i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 GWB entgegenstehen würde. Der Beschluss steht dennoch unter Vorbehalt, da die formale Freistellung erst nach Vorliegen aller kommunalen Gremienbeschlüsse erfolgen kann.
Das Vorgehen und die vorliegende Vorlage, inklusive der Vertragsänderungen, sind durch die Anwaltskanzlei AULINGER geprüft worden.
Kündigungsrecht
Zur Fortsetzung der Zusammenarbeit mit RWW ist vorgesehen, dass die Kommunen zum 31.12.2026 auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichten. Eine vorzeitige Kündigung bleibt somit weiterhin zum 31.12.2031 und 31.12.2036 möglich.
Die Verwaltungen der übrigen o.g. kommunalen Gesellschafter der RWW streben zeitnah entsprechende Ratsbeschlüsse an.
Kurzfassung
Auf eine Kurzfassung wird angesichts der jeweiligen kurzen Begründungen zu den einzelnen Beschlussgegenständen verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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28 kB
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2
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(wie Dokument)
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20,1 kB
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