Berichtsvorlage - M/17/3876-01

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Bezug: Einrichtung einer Streckengeschwindigkeit von 30km/h auf der Sperberstraße (Kreisstraße 9), 01.06.2023 (A/17/3594-01)

 

In der Sitzung der Bezirksvertretung Sterkrade am 01.06.2023 ist die Verwaltung beauftragt worden, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, ob in dem Streckenabschnitt Sperberstraße (K 9) die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf 30 km/h reduziert werden kann.

 

Die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Maßnahme bedarf grundsätzlich einer Überprüfung der Verkehrssituation durch die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und der Polizei.

 

Die vorliegende geforderte Geschwindigkeitsbeschränkung findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 und 9 StVO. Denn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung wichtiger Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine besondere örtliche Gefahrenlage zum Beispiel aus der Streckenführung, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen ergeben. Weiterhin können Geschwindigkeitsreduzierungen auch aufgrund einer hohen Verkehrsbelastung oder eines hohen Lärmpegels vorgenommen werden.

 

Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der Umfallzahlen

Zusammen mit der Polizei wurden die Unfallzahlen vom 01.01.2021 – 31.07.2023 betrachtet. Im gesamten Zeitraum wurde kein Unfall mit der Unfallursache „Geschwindigkeit“ aufgenommen. Es ereigneten sich lediglich ein Unfall mit einem Leichtverletzten. Die Unfallzahlen sind insgesamt im Hinblick auf die Charakterisierung der Straße als unauffällig anzusehen.

 

Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der Verkehrszahlen

Des Weiteren wurde eine Verkehrserhebung mit Hilfe eines Seitenradars durchgeführt. Die Sperberstraße wird von durchschnittlich rund 2300 Fahrzeugen am Tag befahren. Das gemessene Geschwindigkeitsniveau liegt bei einem V85-Wert von 40 km/h. Es handelt sich hierbei um die Geschwindigkeit, die von 85% der Verkehrsteilnehmer eingehalten wird. Somit ist das Geschwindigkeitsniveau unauffällig. Die Verkehrsbelastung wird der Charakterisierung der Straße ebenfalls gerecht, bzw. unterschreitet diese sogar. Insgesamt ist die Verkehrssituation somit unauffällig.

 

Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund eines zu hohen Lärmpegels

Eine Grundlage für verkehrsrechtlichen Lärmschutz betroffener Anwohner stellt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dar. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

 

Für die Prüfung der Werte und das Eingreifen der Behörden, orientiert sich die Rechtsprechung an den Werten der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Zum Teil werden auch die in den vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) festgesetzten Orientierungswerte herangezogen.

 

Maßnahmen aus Gründen des Lärmschutzes sind nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) für reine und allgemeine Wohngebiete bei einer Überschreitung der Richtwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht möglich. Die Werte werden im Fall der Sperberstraße werden mit 65 dB (A) am Tag und 53 dB (A) in der Nacht deutlich unterschritten. Somit fehlt aus Sicht des Bereichs Umwelt die rechtliche Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen zum Lärmschutz.

 

Da die Sperberstraße auch ein Linienweg der StOAG ist, wurde diese um Stellungnahme gebeten. Die StOAG hat dazu folgendes geantwortet.

 

Stellungnahme Stoag

Die Einrichtung von Tempo 30 auf der Sperberstr. und auf der angrenzenden Elpenbachstraße (zwischen Herzogstr. und Dorstener Straße) sieht die STOAG kritisch.

 

Es käme zu einem Fahrtzeit-Mehrbedarf und in Folge nicht nur zu höheren Betriebskosten, auch wird die Fahrtzeit für den Fahrgast unattraktiver. Gerade das subjektive Empfinden des Fahrgastes ist hier gravierend.

 

Durch notwendige Fahrtzeitzugaben können auch Anschlüsse gefährdet werden und es sind auch Sprungkosten nicht auszuschließen. Das betrifft ausdrücklich auch den Nachtexpress NE7, der gerade zu Nachzeiten natürlich mit ganz anderen Geschwindigkeiten kalkuliert ist.

 

Insgesamt ist damit auf der Sperberstraße keine Gefahrenlage aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu erkennen, sodass das Anordnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht in Betracht kommt.

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