Berichtsvorlage - M/17/3791-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

1. Ausgangslage

 

Der vorliegende erste Quartalsbericht des Jahres 2023 der Hilfen zur Erziehung, knüpft an die seit dem Jahre 2017 unter Beteiligung der Firma Con_Sens entwickelte Berichterstattung an, um sowohl fachlich als auch finanziell eine Grundlage zur Steuerung der Hilfen zu liefern.

Primär zielt dieser Bericht auf die regelmäßige, detaillierte und transparente Information des Jugendhilfeausschusses über die aktuellen finanziellen Entwicklungen bei den Hilfen zur Erziehung.

Nach wie vor wird dieser Bericht fortlaufend überarbeitet sowie angepasst, um die Transparenz sowie den Informationsgehalt zu optimieren.

Alle Daten entstammen dem Fachverfahren LogoData, wurden zum 11.07.2023 erhoben und beziehen sich auf alle Transferleistungen für die Hilfen zur Erziehung, die über das zuvor benannte Verfahren beglichen werden.

Deshalb gilt hierbei (wie bereits in den vorhergegangenen Berichten) zu berücksichtigen, dass fehlende Rechnungsläufe oder fehlende Falleingaben durch die Sachbearbeitung der Regionalteams, die hier dargestellten Ergebnisse noch rückwirkend beeinflussen können. Dies ist im vorliegenden Falle jedoch weitgehend ausgeschlossen, da bereits mehr als die erste Jahreshälfte 2023 rechnerisch abgeschlossen ist.

 

2. Aufbau des Quartalsberichtes

 

Der vorliegende Quartalsbericht bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 2023, die fiskalischen Daten und Entwicklungen im Fachbereich 3-1-40 betreffend. Alle Zahlen sind dem Modul WJH (wirtschaftliche Jugendhilfe) des Fachverfahrens LoGoData entnommen.

 

3. Übersicht des 1. Quartals 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Erste inhaltliche Hinweise zum ersten Quartal 2023

 

Anhand der dargestellten Zahlen lassen sich folgende Erstannahmen ableiten:

 

-          Es gibt deutliche Veränderungen in den Beratungsleistungen (Sachkonto 533167 Allgemeine Förderung in der Familie) – eine Steigerung von über 15% zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres.

 

-          Im Sachkonto 533134 (Sonstige Leistungen der Jugendhilfe) handelt es sich um die Maßnahme „gemeinsame Wohnformen von Eltern mit Kindern (§19 SGB VIII)“. Bis zur Reform des SGB VIII zum 01.07.2021 war es rechtlich nur möglich, einen Elternteil (Vater oder Mutter) gemeinsam mit einem oder mehreren Kindern unterzubringen (im üblichen Sprachgebrauch „Mutter-Kind-Einrichtung“). Seit der Reform des Sozialgesetzbuches VIII im Sommer 2021 besteht die rechtliche Möglichkeit beide Elternteile gemeinsam mit dem oder den Kind/ern unterzubringen. Hier wurde der in Jahresplanung geplante Ansatz bisher nicht ausgeschöpft.

 

-          Bei den Stationären Hilfen (Sachkonto 533220) zeigt sich eine negative Kostenentwicklung bezogen auf den Haushaltsansatz, der sich jedoch im Jahresverlauf noch verändern kann. Aufgrund der Kostenintensität der stationären Hilfen (gestiegene Personalkosten/ erhöhte Energiekosten/ Inflation / etc.) können hier schon einige wenige Hilfemaßnahmen summarisch betrachtet entsprechend große Auswirkungen haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen die Daten nicht ausreichend aussagekräftig für einen validen Vergleich.

 

-          Die Ausgaben für HzE-Leistungen für junge Volljährige entwickeln sich deutlich nach oben. Insgesamt sind die Kosten in diesem Segment auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Entsprechende Planungen zur Nivellierung der Kosten unter Berücksichtigung der notwendigen und gewünschten Qualitätsaspekte wurden in den vorherigen Berichterstattungen (Jahresberichte 2021 / 2022) bereits dargestellt. Allerdings zeigt die geänderte Rechtslage im Rahmen der SGB VIII Reform bezogen auf die Unterstützungsleistungen für junge Volljährige hier bereits deutlich Wirkung. Vor der Umsetzung der Reform im Sommer 2021 wurden Leistungen gemäß §41 SGB VIII eher restriktiv behandelt. Nunmehr ist es so, dass junge Menschen so lange einen Rechtsanspruch auf Hilfe haben, bis dass eine entsprechende Anschlusshilfe durch Dritte gewährt wird (hier insbesondere Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III Arbeitsmarktförderung und dem SGB IX über den Leistungsträger LVR).

 

-          Die Kosten für die Hilfen für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) erhöhen sich im gegenwärtigen Quartalsbericht nach wie vor erheblich. Gerade in der „Aufnahmezeit“ sind die Kosten für den Einzelfall vergleichsweise hoch, da in der Regel ein sogenanntes „Clearing“ durchgeführt werden muss. Die Unterbringungskosten für einen UMA im Clearing liegen, geschätzt, ca. 30 % über dem, einer regelgerechten Unterbringung. Somit unterliegen die durchschnittlichen Kosten je Einzelfall neben den „üblichen“ Preissteigerungen in der Jugendhilfe ebenso dem Umstand, dass „neue“ UMA „teurer“ in der Unterbringung sind als UMA die schon bedarfsgerecht untergebracht sind. Mit Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine ist eine von hieraus deutlich spürbare Bewegung in die Flüchtlingsströme gekommen.

Festzustellen ist aktuell jedoch, dass die „Welle“ von minderjährigen Flüchtlingen aus der Ukraine deutlich abebbt. Der überwiegende Teil der minderjährigen Ausländer stammt vom afrikanischen Kontinent.

 

In der nachfolgenden Grafik lässt sich die Verteilung der Herkunftsländer gut ablesen.

 

 

 

Bei dieser Kostenart ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den größten Teil der durch die Flüchtlingskrise entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW besteht, welcher sich auf der Ertragsseite auswirken wird.

 

 

 

5. Fazit

 

Auf der Landesebene NRW gibt es eine regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklungen der Erzieherischen Hilfen in den Jugendämtern vor Ort. Diese Berichte erscheinen seit dem Jahre 2007 regelmäßig immer mit einem zeitlichen Verzug von knapp zwei Jahren. Bereits im Jahre 2019 hat sich die Statistikstelle (AKJStat) der TU-Dortmund, welche für die Herausgabe dieser Berichte verantwortlich zeigt, mit folgender Frage beschäftigt: Warum nehmen Menschen Hilfen zur Erziehung eigentlich in Anspruch? Und warum werden die Ausgaben für diese Aufgabe von Jahr zu Jahr immer höher? In dieser Berichterstattung lautet es wie folgt: „Die kommunalen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2021 knapp 3,4 Mrd. EUR für die Durchführung von Leistungen der Hilfen zur Erziehung, der Hilfen für junge Volljährige sowie den Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung aufgewendet. Mit diesem Ergebnis der von IT.NRW (Landesstelle Information und Technik NRW) erhobenen Daten, wurde einmal mehr ein historischer Höchststand der Ausgaben vermeldet.“ Zur weiteren inhaltlichen Befassung mit diesen Berichten verweisen wir auf folgende Verlinkungen: Landesweites Berichtswesen zu den Hilfen zur Erziehung in Nordrhein-Westfalen - AKJStat (tu-dortmund.de) bzw. Arbeitshilfen zur Jugendhilfeplanung: Daten - Statistik - Demografie | LVR.

 

 

 

  1. Fallzahlenentwicklung

 

Weiter werden folgende Feststellungen getroffen, die so wie dargestellt auch vollumfänglich auf die Oberhausener Realität übertragen werden können. Hier heißt es:

-          „Der Vergleich der Entwicklungen bei Fallzahlen und Ausgaben zeigt, dass der Hauptgrund für den Ausgabenanstieg im Bereich Hilfen zur Erziehung in der kontinuierlichen Zunahme der Fallzahlen zu suchen ist, zumal auch die allgemeine Preissteigerung“ bisher (Anm. des Verfassers) „nur einen geringen Anteil am Ausgabenanstieg in den Hilfen zur Erziehung erklären kann.“

 

Diese Schlussfolgerung mag noch für das Jahr 2019 richtig gewesen sein, hält allerdings der aktuellen Entwicklung hier in Oberhausen nicht stand. Mindestens die fiskalischen Entwicklungen im Jahr 2023 und im kommenden Jahr 2024 sind perspektivisch geprägt von einer gewaltigen Kostensteigerung, die von den freien Trägern bei den Verhandlungen zu neuen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen im Wesentlichen mit der aktuellen und insbesondere der zu erwartenden Inflation begründet werden. Hier werden Steigerungsraten von teilweise über 30% pro Hilfe angezeigt.

 

 

  1. Verändertes Nutzerverhalten

 

-          „Für den Anstieg der Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind mehrere Faktoren maßgeblich. Der Hilfebedarf und die daraus resultierende Notwendigkeit, entsprechende Leistungen zu finanzieren, sind zum Teil auf die sozioökonomischen Lebenslagen junger Menschen und deren Familien zurückzuführen. Darüber hinaus sind insbesondere Jugendämter, freie Träger sowie allgemein die Agenturen des Bildungs-, Erziehungs- und Sozialwesens, aber auch insgesamt die Zivilgesellschaft sehr viel aufmerksamer gegenüber einem nicht gelingenden familiären Zusammenleben und nicht vorhandener Erziehungskompetenzen geworden. …“

-          „Darüber hinaus sollte ein weiter Faktor nicht unterschätzt werden: Es ist davon auszugehen, dass aktuell öffentlich organisierte Unterstützungsleistungen wie die Hilfe zur Erziehung von Familie anders wahrgenommen und eher in Anspruch genommen werden als noch in anderen Dekaden.“

 

 

  1. Sozialräumliche Rahmenbedingungen

 

Auf der Seite 54 des gleichen Berichtes wird auf den Zusammenhang zwischen prekären Lebenslagen und die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung verwiesen. Hier heißt es:

-          „Auf der Grundlage der Daten zum Transfersleistungsbezug ist ein deutlicher Zusammenhang zwischen Armutslage und erzieherischen Bedarf unverkennbar. Für die Gruppe der Alleinerziehenden verschärft sich diese Tatsache. … Verdeutlicht wird hierüber, dass insbesondere diese Gruppe durch zusätzliche Belastungen in Form von fehlenden materiellen Ressourcen stärker unter Druck gerät. Die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf das Erziehungsgeschehen und somit auf die jungen Menschen selbst steigt dadurch. Das wird auch durch einschlägige Studien belegt und noch einmal mehr im Bildungsbericht 2020 betont. … Vor dem Hintergrund der Verteilung der in Schwierigkeiten geratenen Personen, gerade im Blick auf den Alleinerziehendenstatus und den Transferleistungsbezug fällt es allerdings schwer, die Inanspruchnahme einer Hilfe ausschließlich als Konsequenz einer im Einzelfall nicht gelingenden familiären Erziehung zu begreifen. Sicherlich darf die sozialpolitische Seite dieser Ergebnisse nicht außer Acht gelassen werden.“

 

Dies gilt sicher in einer Kommune wie Oberhausen umso mehr.

 

 

  1. Gefährdungseinschätzungen

 

-          „Laut der amtlichen Statistik gehen im Jahr 2020 14% der über den ASD organisierten Hilfen zur Erziehung auf eine Gefährdungseinschätzung der Jugendämter nach Paragraph 8a SGB VIII zurück. … bei den einzelnen vom ASD organsierten Hilfearten zeigt sich eine deutliche Spannweite, welche von 5% bei den Betreuungshilfen und den ISE-Maßnahmen bis hin zu knapp 21 % bei der Vollzeitpflege reicht. Insgesamt fällt die Quote der Hilfen mit vorangegangenem Gefährdungseinschätzungen bei den stationären Hilfen etwas höher aus als im ambulanten Bereich.“

 

Diese vorgenannte Einwicklung hat sich in den letzten Jahren noch weiter fortgesetzt, wie sich aus den Berichten der Jahre 2022 und 2023 ableiten lässt. Das Themenfeld der Kindeswohlgefährdung umfasst auch im täglichen Handeln der Regionalteams hier in Oberhausen einen erheblichen Teil der Aufgabenerledigung. Dieser Entwicklung versuchen wir zurzeit nicht zuletzt auch durch das Projekt zur Professionalisierung des Kinderschutzes hier in Oberhausen durch die evangelische Fachhochschule Bochum Rechnung zu tragen.

 

 

 

Eine zentrale Aufgabe bei der zukünftigen Budgetplanung wird darin bestehen, einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den berechtigten und gesetzlich verankerten Leistungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger mit den begrenzten Haushaltsmitteln einer Kommune im Haushaltsicherungskonzept und die dazu notwendigen Strukturen zu schaffen.

 

Zusammenfassend lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt festhalten, dass sich die tatsächlich aufgewendeten Kosten nahe an den Planzahlen bewegen, tendenziell eher zu vorsichtig geplant waren, so dass zwar einige Abweichungen sichtbar sind, aber wir trotz der zuvor dargestellten Prognose von einem auskömmlichen Jahresergebnis 2023 ausgehen. Natürlich kann das erste Quartal eines Jahres erfahrungsgemäß noch nicht komplett aussagefähig sein und voraussichtlich werden sich in den folgenden Monaten noch weitere Abweichungen nach oben und nach unten ergeben. Dies wird in den folgenden Berichten entsprechend dargestellt werden.

 

 



Zuordnung der Maßnahmen innerhalb der Kategorien

 

Kosten / Maßnahmen Minderjährige (inklusive EGH)   

(§19 / §27.2 / §27.3/ §29 / §30 / §31 / §32 / §33.1 / §33.2 / §34 / §35 / §35a ambulant /

§35a stationär / §42)         

 

Kosten / Maßnahmen Minderjährige ambulant   

(§27.2 / §27.3 / §29 / §30 / §31 / §32 / §35a ambulant)                                                            

Kosten / Maßnahmen Minderjährige stationär   

(§19 / § 33.1 / §33.2 / §34 / §35 / §35a stationär / §42)                                                            

Kosten / Maßnahmen Volljährige (inklusive EGH)   

(§41 i.V.m. 27.3 / §41 i.V.m. 30 / §41 i.V.m. 33.1 / §41 i.V.m. 33.2 / §41 i.V.m. 34 /

§41 i.V.m. 35 / §41 i.V.m. 35a ambulant / §41 i.V.m. 35a stationär)                                                                         

Kosten / Maßnahmen Volljährige ambulant   

(§41 i.V.m. 27.3 / §41 i.V.m. 30 / §41 i.V.m. 35a ambulant)                                                            

Kosten / Maßnahmen Volljährige stationär   

(§41 i.V.m. 33.1 / §41 i.V.m. 33.2 / §41 i.V.m. 34 / §41 i.V.m. 35 / §41 i.V.m. 35a stationär)                                                                                                                             

Kosten / Maßnahmen Minderjährige (exklusive) EGH)   

(§19 / §27.2 / §27.3/ §29 / §30 / §31 / §32 / §33.1 / §33.2 / §34 / §35 / §42)                                                                                                   

Kosten / Maßnahmen Minderjährige ambulant   

(§27.2 / §27.3 / §29 / §30 / §31 / §32)                                  

Kosten / Maßnahmen Minderjährige stationär   

(§19 / § 33.1 / §33.2 / §34 / §35 / §42)                                  

Kosten / Maßnahmen Volljährige (exklusive EGH)   

(§41 i.V.m. 27.3 / §41 i.V.m. 30 / §41 i.V.m. 33.1 / §41 i.V.m. 33.2 / §41 i.V.m. 34 /

§41 i.V.m. 35)         

 

Kosten / Maßnahmen Volljährige ambulant   

(§41 i.V.m. 27.3 / §41 i.V.m. 30)                     

Kosten / Maßnahmen Volljährige stationär   

(§41 i.V.m. 33.1 / §41 i.V.m. 33.2 / §41 i.V.m. 34 / §41 i.V.m. 35)                                                                         

Eingliederungshilfe (EGH)   

(§35a ambulant / §35a stationär / §41 i.V.m. 35a ambulant / §41 i.V.m. 35a stationär)                                                                                                                

Kosten / Maßnahmen sonstige Leistungen   

(§13 / §16 / §17 / §18 / §20 / §27.2 (sonstige Hilfen))                                                            

            

            

 

i.V.m. = in Verbindung mit

 

 

 

 

 

Bedeutung der Paragrafen des SGB VIII 

 

            

§ 13 Jugendsozialarbeit (Lese-Rechtschreibförderung, Schulbegleitung)                                                                                                                               

§ 16 allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (Familienhebammen)                                                                                                                               

§ 17 Beratung Trennung / Scheidung                                                              

§ 18 Beratung Umgang                                    

§ 19 Gemeinsame Wohnform für Mütter/ Väter und Kinder                                                                                                     

§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (bei gesundheitlichen Ausfällen der Erziehungsberechtigten)                                                                                                                                                         

§ 27.2 Hilfe zur Erziehung (ambulante flexible Hilfe)                                                                                        

§ 27.3 Hilfe zur Erziehung (therapeutische Hilfe)                                                                           

§ 29 Soziale Gruppenarbeit                                                 

§ 30 Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer                                                                           

§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe                                                              

§ 32 Erziehung in der Tagesgruppe                                                              

§ 33.1 Vollzeitpflege (Pflegefamilie)                                                 

§ 33.2 Vollzeitpflege (Erziehungsstelle)                                                              

§ 34 Heimerziehung (ebenfalls 5-Tagesgruppe sowie betreutes Wohnen)                                                                                                                               

§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung                                                                                        

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte                                                                           

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung                                                                           

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen                                

 

 

Kurzfassung

 

 

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