Beschlussvorlage - B/17/3513-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von Planstellen innerhalb des Fachbereiches 3-1-20/ Beratung im Zuge der am 10.06.2021 in Kraft getretenen Novellierung des SGB VIII im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.06.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.06.2023
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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23.08.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von 2,0 Planstellen Sachbearbeitung „Verfahrenslotsin/-lotse § 10b SGB VIII “ in der Fachstelle „Beratung“, Stellenwert S 15 TVöD SuE tg. EG 10 TVöD AT tg. A 11 LBesG (vorb. BWK) befristet bis zum 31.12.2027 im Fachbereich 3-1-20/ Beratung.
Deckungsvorschlag
Entsprechende Einsparung im Deckungsring Personal (D00000001).
Für die Folgejahre soll das benötigte Budget im Rahmen der Haushaltsanmeldung zur Verfügung gestellt werden; dadurch verschlechtert sich das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit.
Konsequenzen
Bezug
V/17/3492-01 VV-Beschluss vom 09.05.2023
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [X]
Die Stellen sollten aufgrund der bisher nicht zuzuordnenden Aufgabenschwerpunkte und der damit erforderlichen Qualifikation sowohl nach dem TVöD AT als auch nach dem TVöD SuE ausgewiesen werden.
Zusätzliche Gesamtkosten entstehen wie folgt lt. KGST:
Kostenarten | S 15 TVöD SuE | EG 10 TVöD AT | A 11 LBesG |
Jahrespersonalkosten | 79.200,00 EUR | 75.700,00 EUR | 90.800,00 EUR |
Sachkosten | 9.700.00 EUR | 9.700.00 EUR | 9.700.00 EUR |
Gemeinkosten | 15.840,00 EUR | 15.140,00 EUR | 18.160,00 EUR |
Gesamtkosten | 104.740,00 EUR | 100.540,00 EUR | 118.660,00 EUR |
b) Sonstige
Auswirkungen auf das Klima
ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)
nein [X] Begründung:
Sachverhalt
Sachdarstellung
Im Rahmen der SGB VIII-Reform durch das am 10.06.2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurden in fünf Bereichen tiefgreifende Veränderungen gesetzlich festgelegt:
• Eine Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes
• Eine stärkere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
• Die Stärkung der Rechte junger Menschen, die in stationären Hilfen aufwachsen
• Mehr Prävention vor Ort
• „Hilfen aus einer Hand“ für junge Menschen mit und ohne Behinderung
Letztere beinhaltet die „große inklusive Lösung“, d.h. die Zusammenführung der Leistungen für junge Menschen mit (drohender) Behinderung in das SGB VIII und damit die Aufhebung der bisherigen Trennung der Zuständigkeit bei Kindern mit einer (drohenden) geistigen, seelischen und/oder körperlichen Behinderung durch das SGB VIII bzw. SGB IX.
Dies soll in drei Stufen geschehen:
Stufe 1 ab 2021:
Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und Bereinigung der Schnittstellen
Stufe 2 ab 01.01.2024 bis 31.12.2027:
Einführung der Verfahrenslots:innen (gemäß § 10b SGB VIII)
Stufe 3 ab 2028:
Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung
Aufgaben der Verfahrenslots:innen:
Verfahrenslots:innen gemäß § 10b SGB VIII werden mit zwei gänzlich neuen, gesetzlichen Aufträgen betraut.
Zum einen sollen sie junge Menschen, die wegen einer (drohenden) Behinderung einen (möglichen) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, und deren Familien unabhängig unterstützen und begleiten, sowie auf die Inanspruchnahme ihrer Rechte hinwirken.
Zum anderen sollen sie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit unterstützen.
Dies insbesondere mit Erfahrungsberichten zur strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, vorrangig mit anderen Rehabilitationsträgern.
Öffentlichkeits-, Netzwerk- und Sozialraumarbeit ist zur Erfüllung dieser Aufgaben zwingend erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben.
Individuelle Beratung:
Der Absatz 1 des § 10b SGB VIII regelt Ansprüche von Leistungsberechtigten und ihrer Sorgeberechtigten auf Unterstützung und Begleitung bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe; die unabhängige Unterstützung bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe und aktive Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Rechten.
Durch die Etablierung der Verfahrenslots:innen sollen Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen durch das gesamte Verfahren – vom Antrag bis zum Abschluss der Leistungsgewährung- begleitet werden.
Strukturelle Beratung der öffentlichen Jugendhilfe:
Der Absatz 2 des § 10b SGB VIII regelt die Aufgaben im Hinblick auf das Jugendamt selbst. Die Verfahrenslots:innen unterstützen und begleiten bei der Zusammenführung der Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen.
Notwendige Kompetenzen:
Das Anforderungsprofil bzw. die notwendigen Kompetenzen der Verfahrenslots:innen ergeben sich aus den gesetzlichen Aufgabenbeschreibungen.
Zu den Bewerbungsvoraussetzungen zählen pädagogische Ausbildungen im Bereich Sozialpädagogik oder Heilpädagogik; juristische Ausbildung – (Public Management, Verwaltungsfachwirt:in) mit entsprechender, langjähriger Erfahrung und Fachkenntnissen in den betroffenen Bereichen wie z.B. § 35a SGB VIII, SGB IX, § 10 SGB VIII bzw. §§ 9, 91 SGB IX usw., oder eine sozial- und gesundheitswissenschaftliche Grundausbildung.
Die vom Gesetz vorgesehenen vielfältigen Kompetenzen in den Bereichen Recht, Inklusion und Teilhabe, soziale Arbeit, Verwaltung und medizinisches Fachwissen etc., machen regelmäßige Fort- und Weiterbildungen essentiell. Ggfs. sollte auch über entsprechende Zusatzausbildungen nachgedacht werden.
Qualitätssicherung:
Eine regelmäßige Selbstreflexion der Arbeit zur Rollenklarheit, Fachgespräche im Rahmen einer kollegialen Beratung und die halbjährliche Berichterstattung dienen als Qualitätssicherung der Arbeit als Verfahrenslots:innen.
Diese sollte auch verwaltungsintern begleitet werden, um auf eine mögliche Entfristung der Aufgabe vorbereitet zu sein und rechtzeitig eine ausreichende Personalbemessung zu überprüfen.
Stelleneinrichtung und Qualifizierung der Verfahrenslots:innen:
Die Einrichtung der erforderlichen Planstellen zum 01.07.2023 ist für eine anschließende Stellenbesetzung in Verbindung mit der darauffolgenden Qualifizierung der Beschäftigten von immenser Wichtigkeit.
Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Projektes gemäß § 107 SGB VIII nimmt die Stadt Oberhausen an drei Workshops zum Thema Verfahrenslotsen teil.
Diese Workshops bieten neben der wissenschaftlichen Begleitung und Ausarbeitung des Aufgabenfeldes auch die Möglichkeit zu einem bundesweiten Austausch mit anderen Kommunen und die anschließende kostenfreie Nutzung der Ergebnisse für die weitere Arbeit.
Verortung im Bereich 3-1/ Kinder, Jugend und Familie:
Die Verfahrenslots:innen haben eine unabhängige Funktion im Beratungsprozess. Das Gesetz gibt eine Leistungserbringung durch die öffentliche Jugendhilfe vor. Die Entscheidung zur Verortung innerhalb des Jugendamtes obliegt, im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung, der Kommune.
Es wird daher aufgrund der bestehenden Organisationsstruktur im Bereich 3-1/ Kinder, Jugend und Familie, eine Anbindung an den Fachbereich 3-1-20/ Beratung, empfohlen. Da keine der Sozialleitungen für Eingliederungshilfe durch den Fachbereich 3-1-20 erbracht wird, wäre eine entsprechende Neutralität gewährleistet.
Personalbemessung:
Verfahrenslots:innen sind Fachkräfte gemäß SGB VIII. Folglich ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 und 3 SGB VIII verpflichtet, für eine entsprechende Ausstattung der Jugendämter mit einer für den Bedarf entsprechenden Zahl von Fachkräften Sorge zu tragen.
Der Personenkreis der zu beratenden Zielgruppe wird aktuell durch verschiedene Bereiche der Kommunalverwaltung beraten und begleitet, sodass keine valide Gesamtzahl der generellen Anspruchsberechtigten beziffert werden kann.
Ein durch die Stadt Oberhausen initiierter Interkommunaler Erfahrungsaustausch (IKEA) im März 2023 hat ergeben, dass andere Kommunen mit der Planung und Ausrichtung dieser neuen Aufgabenstellungen sehr unterschiedlich umgehen. Sowohl der Zeitpunkt, als auch der Stellenumfang und die Entscheidung über eine befristete bzw. eine unbefristete Stelleneinrichtung wird sehr different ausgerichtet.
Städte in einer vergleichbaren Größenordnung wie die Stadt Oberhausen haben zunächst einen Stellenumfang von 1 bis 2 Planstellen ausgewiesen.
Mit Blick auf die sozialräumlichen Strukturen im Stadtgebiet wird daher nach näherer Betrachtung aus organisatorischer Sicht eine Stellenbemessung von 2,0 Planstellen empfohlen.
Hiermit könnte den sozialräumlichen Besonderheiten im Norden und im Süden Oberhausens Rechnung getragen werden.
Auch wird eine zeitgleiche Einrichtung der Planstellen favorisiert, um hier die gesamte Qualifizierungsphase und Ausrichtung der künftigen Tätigkeiten in gleicher Weise mit der angestrebten Qualität zu erlangen.
