Beschlussvorlage - B/17/3571-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlagen 3 und 4 beigefügten Änderungssatzungen.

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschlussvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss (anstelle des Rates) Nr. B/17/0055-01 für die Sitzung am 14.12.2020

 

Ratsvorlage Drucksachen-Nr. B/17/1271-01 für die Ratssitzung am 13.12.2021

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

nein [x] Begründung: Die Änderung der Abgabesatzsatzungen hat keine Auswirkungen auf das Klima.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17. Mai 2022 hinsichtlich der kalkulatorischen Verzinsung von Anlagevermögen seine jahrelang aufrechterhaltene Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe der anzusetzenden kalkulatorischen Zinsen bei der Kalkulation von Abwassergebühren aufgegeben. Die neue, aber noch nicht rechtskräftige, Entscheidung gibt allen Kommunen neue Grundsätze für die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten vor, die im Fall, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, auch von der Stadt Oberhausen zu beachten sind. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren, die die Jahre 2021 und 2022 betreffen.

 

Für eine Neu- oder Änderungsveranlagung ausschließlich der Widerspruchsführer und -führerinnen für 2021 (618 Fälle) und 2022 (22 Fälle) bedarf es daher der Nachberechnung und Neufestsetzung der Jahresgebührensätze der Abwasserbeseitigung 2021 und 2022 auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere der neu berechneten kalkulatorischen Zinsen.

 

 

2. Gebührenerstattung

 

Aufgrund der Bestandskraft der übrigen Grundbesitzabgabenbescheide erhalten nur die Widerspruchsführer und -führerinnen der Jahre 2021 und 2022 eine Erstattung der zu viel gezahlten Gebühren. Einer darüber hinaus gehenden Erstattung stehen das grundgesetzlich verankerte Gebot der Rechtssicherheit und die Allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Gemeindeordnung entgegen.

 

Die Erstattung von insgesamt ca. 160.000 EUR erfolgt aus dem allgemeinen Haushalt und geht nicht zu Lasten der Gebührenhaushalte.

 

 

3. Schmutz- und Niederschlagswassergebühren der Jahre 2021 bis 2022

 (Produkt 110301)

 

Die Gebührenkalkulation basiert grundsätzlich auf Prognosen. Bei einem bereits abgelaufenen Kalkulationszeitraum kommt für eine nachträgliche Änderung der Gebührensätze nur noch eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten in Betracht.

 

Durch die Nachberechnungen ergeben sich folgende Gebührenveränderungen bei der Abwasserbeseitigung:

 

 

     Abwasserbeseitigung 2021

 

Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Gebührensatz:

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten beim Schmutzwasser um rd. 14,1 % und beim Niederschlagswasser um rd. 12,1 %.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der kalkulatorischen Verzinsung infolge des neu ermittelten Zinssatzes aufgrund der OVG-Entscheidung (alt: 5,30% neu: 1,85%).

 

Ursprüngliche kalkulatorische Verzinsung =              8.331.700 €

Nachberechnete kalk. Verzinsung =                2.868.129 €

Veränderung absolut =              5.463.571 €

Veränderung in v.H. =              - 65,58 %

 

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation sich wie folgt dar:

 

2021

Kalkulation
(EUR)

Nach-

berechnung
(EUR)

±
(EUR)

±

(in v. H.)

Nichtverbandsmitglieder und Private (Einwohner/innen der Stadt OB)

 

 

 

 

Schmutzwasser

2,62

2,25

-0,37

-14,12

Niederschlagswasser

1,49

1,31

-0,18

-12,08

Verbandsmitglieder

 

 

 

 

Schmutzwasser

1,39

1,07

-0,32

-23,02

Niederschlagswasser

0,82

0,65

-0,17

-20,73

Kleineinleiter

0,88

0,59

-0,29

-32,95

Entsorgung von Grundstücks-

entwässerungsanlagen

60,39

60,39

0,00

0,00

  (siehe Anlage 1)

 

 


     Abwasserbeseitigung 2022

 

Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Gebührensatz:

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten beim Schmutzwasser um rd. 9,9 % und beim Niederschlagswasser um rd. 6,0 %.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der kalkulatorischen Verzinsung infolge des neu ermittelten Zinssatzes aufgrund der OVG-Entscheidung (alt: 5,10% neu: 1,95%).

 

Ursprüngliche kalkulatorische Verzinsung =              8.263.730 €

Nachberechnete kalk. Verzinsung =                3.112.655 €

Veränderung absolut =              5.151.075 €

Veränderung in v.H. =              - 62,33 %

 

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation stellt sich wie folgt dar:

 

2022

Kalkulation
(EUR)

Nach

berechnung
(EUR)

±
(EUR)

±

(in v. H.)

Nichtverbandsmitglieder und Private (Einwohner/innen der Stadt OB)

 

 

 

 

Schmutzwasser

2,62

2,36

-0,26

-9,92

Niederschlagswasser

1,49

1,40

-0,09

-6,04

Verbandsmitglieder

 

 

 

 

Schmutzwasser

1,38

1,17

-0,21

-15,22

Niederschlagswasser

0,81

0,72

-0,09

-11,11

Kleineinleiter

0,65

0,84

0,19

29,23

Entsorgung von Grundstücks-

entwässerungsanlagen

60,39

60,39

0,00

0,00

(siehe Anlage 2) 

 

 

Kurzfassung

 

Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts müssen die Jahresgebührensätze 2021 und 2022 für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren zum Zwecke der Korrektur angefochtener Gebührenbescheide rückwirkend neu beschlossen werden.

 

Die Jahresgebührensätze der Abwasserbeseitigung 2021 und 2022 wurden daraufhin auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere des neu berechneten kalkulatorischen Zinses, nachberechnet und in den Änderungssatzungen zu den Abgabesatz-Satzungen für die Jahre 2021 und 2022 (Anlagen 3 und 4) rückwirkend neu festgesetzt. Hierüber hat der Rat zu beschließen.

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Anlagen

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