Beschlussvorlage - B/17/3521-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2023 im Produktbereich 01 – Innere Verwaltung beim Auftrag 410001080103 – Pandemie, Sachkonto 523100 Erstattungen an das Land, in Höhe von 297.000,00 EUR zu.

 

Deckungsvorschlag:

Einsparung in entsprechender Höhe im Produktbereich 01 – Innere Verwaltung beim Auftrag 410001080100 – Personalwirtschaft, -abrechnung, Organisation, Sachkonto 543132 Sonstige Geschäftsaufwendungen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x] siehe Begründung

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein  [x]

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie galt ab dem 16.03.2022 nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht. Personen, die in diesen Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig waren, mussten bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen. Personen, die ab dem 16.03.2022 neu in diesen Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden sollten, mussten vor Beginn ihrer Tätigkeit der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen.

 

Beschäftigte, die diese Auflagen nicht erfüllten bzw. erfüllen konnten, mussten von der Einrichtungsleitung unter Angabe von personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

 

Da die Aufgabe der Umsetzung der sog. „Einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht“ und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben (im Einzelnen: Sachverhaltsaufklärungen, Anhörungen, Anfordern von Nachweisen, Anordnungen von ärztlichen Untersuchungen, Erlass von Betretens-/Tätigkeitsverboten etc.) den Kommunen übertragen wurde, war eine personelle Herausforderung zu erwarten. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die Kreise und kreisfreien Städte mit Billigkeitsleistungen zur Finanzierung der Kosten für Aushilfskräfte für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.12.2022 zu unterstützen. Mit Förderaufruf vom 27.04.2022 wurde für die Stadt Oberhausen die Finanzierung von fünf Aushilfskräften (Vollzeitäquivalente) im Rahmen einer monatlichen Pauschale i. H. v. 6.600,00 EUR für den o.g. Zeitraum bereitgestellt.

 

Der Oberbürgermeister hat in der Sitzung des Verwaltungsvorstands am 10.05.2022 der maximal möglichen Einstellung von fünf Aushilfskräften zur Unterstützung des Bereiches 3-4/Gesundheit im Rahmen der Fördermaßnahme zugestimmt. Ein Antrag auf Auszahlung der zur Verfügung gestellten Fördersumme in Höhe von insgesamt 297.000,00 EUR (5 VZÄ á 6.600,00 EUR x 9 Monate) wurde der Bezirksregierung Düsseldorf fristgerecht am 03.05.2022 zugeleitet und mit Bescheid vom 17.05.2022 bewilligt.

 

Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stellte zu diesem Zeitpunkt nicht nur in Bezug auf den Aufgabenzuwachs, sondern auch in Bezug auf die qualitativen Anforderungen an die Aufgabenerledigung eine Herausforderung dar. Die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu treffenden Entscheidungen über den Erlass von Betretens- oder Beschäftigungsverboten erforderten umfassende verwaltungsrechtliche Kenntnisse und somit den Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter*innen, die idealerweise über eine Verwaltungsausbildung des gehobenen Dienstes verfügen sollten. Entsprechend ausgebildete Kräfte im Rahmen eines sehr kurzfristig abzuschließenden, befristeten Beschäftigungsverhältnisses zu finden, war trotz aller Bemühungen nicht möglich.

 

Eine Unterstützung des im Bereich 3-4/Gesundheit vorhandenen Verwaltungspersonals und der vor Ort tätigen Ärztinnen und Ärzte zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht konnte schließlich durch verwaltungsinterne Abordnungen von Stammpersonal, welches jedoch nicht förderfähig war, erreicht werden.

 

Vor diesem Hintergrund war eine Inanspruchnahme der bewilligten Fördermittel nicht möglich. Ein entsprechender Verwendungsnachweis mit Datum vom 05.04.2023 wurde an die Bezirksregierung übersendet.

 

Da die Fördergelder von der Stadt Oberhausen nicht verausgabt werden konnten, ist an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen der Betrag von 297.000,00 EUR in voller Höhe zurückzuzahlen. Ein entsprechender Bescheid zur Rückzahlung der Fördergelder wird erwartet.

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