Beschlussvorlage - B/17/3484-01
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Verantwortung:
- H. Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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24.05.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.06.2023
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Beschlussvorschlag
Der Verein „Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V.“ (IGS) hat am 10.02.2023 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 10.09.2023 in Zusammenhang mit der Krööskärmes gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023“ soll nunmehr am 10.09.2023 ein Verkaufssonntag in der Schmachtendorfer Innenstadt freigegeben werden. In der Sitzung am 06.02.2023 hat der Rat der Stadt Oberhausen bereits die 1., 2., 3., 4., und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 beschlossen. Die Verordnungen hatten die Freigabe von Verkaufssonntagen für die Termine am 26.03.2023 in Oberhausen anlässlich des Frühlingsfestes, am 03.09.2023 in Osterfeld anlässlich des Osterfelder Stadtfestes, am 01.10.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Familienfestes, am 05.11.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich der Freizeit- und Reisemesse sowie am 10.12.2023 in der „Neuen Mitte“ Oberhausen anlässlich des CentrO-Weihnachtsmarktes zum Gegenstand. Des Weiteren hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 20.03.2023 die 6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, welche die Freigabe des Verkaufssonntages am 07.05.2023 anlässlich des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes zum Inhalt hatte, beschlossen. In der heutigen Sitzung werden dem Rat zudem die 8. und 9. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2023 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Krööskärmes am 08.09. bis 11.09.2023
Die IGS hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 10.09.2023, aufgrund des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit der Krööskärmes beantragt. Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch diese Veranstaltung erfüllt. Bei der Krööskärmes handelt es sich um ein seit 133 Jahren in Schmachtendorf bestehendes, traditionelles Volksfest (Kirmes) und um eine Brauchtumsveranstaltung. In den vergangenen Jahren waren folgende Geschäfte auf der Krööskärmes vertreten: zwei Ausschankwagen, drei Süßwaren-, zwei Creperie-, ein Pommes-, ein Churros-, ein Eis- und vier Imbissstände sowie zwei Geschäfte mit Entenangeln, ein Schießwagen, ein Stand mit Pfeilwerfen, zwei Kinderfahrgeschäfte wie Star Trek und Kinderexpress, ein Autoscooter und ein Großfahrgeschäft (Big Spin). Die Planungen und die Organisation für die diesjährige Krööskärmes sind noch nicht abgeschlossen, jedoch wird sie in ähnlicher oder sogar in gleicher Form stattfinden. Die Krööskärmes findet von Freitag 08.09.2023 bis Montag, 11.09.2023 statt. Am Sonntag, 10.09.2023 umfasst der Veranstaltungszeitraum der Krööskärmes die Zeit von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche für die Krööskärmes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, Teile der Dudeler Str. und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte der Krööskärmes stehen im Detail noch nicht fest. Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass der Krööskärmes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 1.910 m2. Bei der Kirmes werden ca. 5.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 200 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen der Krööskärmes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.
Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld der Krööskärmes beschränkt. Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich der Krööskärmes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung der besucherstarken Krööskärmes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.
Im Jahr 2013 wurde die Weinstraße Schmachtendorf ins Leben gerufen, um die Kirmes zusätzlich zu attraktivieren. In den teilnehmenden Geschäften können Kunden dabei verschiedene Weine verköstigen. Die Weinstraße kann jedoch weder als anlassgebende Veranstaltung noch bei der Berechnung der Veranstaltungsfläche Berücksichtigung finden und ist für die rechtliche Prüfung des beantragten verkaufsoffenen Sonntages außer Acht zu lassen. Da diese Veranstaltung in den Geschäftslokalen stattfinden soll, würde eine Verkaufsöffnung am Sonntag nicht etwa im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erfolgen, sondern wäre zwingende Voraussetzung der Veranstaltung, würde deren Stattfinden somit überhaupt erst ermöglichen.
Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.
Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Angesichts des Umfangs und Angebots der Krööskärmes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Krööskärmes, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.
Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem Verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Schmachtendorf bejaht werden.
Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch die Krööskärmes stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Kirmesöffnungszeit. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.
Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krööskärmes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies war bei der Krööskärmes ausweislich des Plakats von 2018 (Anlage 2) in der Vergangenheit bereits der Fall. Das Plakat wird stets aktualisiert aber vom Aufbau her unverändert verwandt. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Krööskärmes wird auch bei diesem Plakat berücksichtigt werden.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit per Email vom 04.04.2023 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Oberhausen Schmachtendorf gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 11.04.2023 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Oberhausen Schmachtendorf und unterstützt diese vollumfänglich.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 18.04.2023 per Email mit, dass nach dortiger Prüfung der verkaufsoffene Sonntag freigegeben werden kann.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 02.05.2023 per E-Mail mit, dass sie die gegen den verkaufsoffenen Sonntag keinerlei Einwände hat.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 12.04.2023 mit, dass aus dortiger Sicht keine Bedenken bestehen.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 24.04.2023 per E-Mail mit, dass gegen die Sonntagsöffnung am 10.09.2023 anlässlich der Krööskärmes in Oberhausen - Schmachtendorf keine Bedenken geltend gemacht werden.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 21.04.2023 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 10.09.2023 in Oberhausen Schmachtendorf und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Oberhausen Schmachtendorf besteht.
Anlagen
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