Berichtsvorlage - M/17/3550-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer modernen und dienstleistungsorientierten Verwaltung, aber auch von den politisch Verantwortlichen einer Stadt wird in besonderer Weise ein regelkonformes Verhalten erwartet, da es in der täglichen Aufgabenwahrnehmung doch letztlich darum geht, die Rechtmäßigkeit, Unabhängigkeit und Transparenz des staatlichen Handelns sicherzustellen.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich die Stadt Oberhausen bewusst dazu entschieden, aktiv und präventiv gegen Korruption vorzugehen. In diesem Kontext hat der Oberbürgermeister vor ca. drei Jahren eine Stelle neu eingerichtet und mit zwei Mitarbeiterinnen (jeweils ½ Stelle) besetzt, deren vornehmliche Aufgabe es ist, in allen Fragen der Korruptionsbekämpfung und -prävention zu beraten und die notwendigen Prozesse innerhalb der Verwaltung zu initiieren und koordinieren.

 

Die Mitarbeiterinnen nehmen zurzeit im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

 

- Zentrale Ansprechpersonen intern für Verwaltungsführung, Vorgesetztenebene, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und extern für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in allen Fragen der städtischen Korruptionsbekämpfung und -prävention

- Entwicklung eines internen Handlungskonzeptes zur Korruptionsprävention

- Risikomanagement (Ermittlung und Analyse) gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW zur Feststellung des Gefährdungsgrades der einzelnen Arbeitsplätze in der Gesamtverwaltung

- Fachbereichsübergreifende Begleitung des gesamtstädtischen IKS (internes Kontrollsystem)

- Initiierung und Entwicklung sowie Anpassung interner Regelungen (z.B. Geschäftsanweisungen und Dienstanweisungen) in Compliance-Angelegenheiten

- Berichtswesen

- Konzeption und eigenständige Durchführung von spezifisch zugeschnittenen Inhouse-Schulungen für die Beschäftigten

- Initiierung und Federführung von Workshops, Arbeitskreisen und Projektgruppen

- Plausibilitätsprüfung, Einleitung und Koordinierung der Aufklärungsarbeit bei Korruptionsvorwürfen gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW

- Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

 

Die vorgenannten Aufgaben werden seit Einrichtung der Antikorruptionsstelle von Frau Niehoff und von Frau Haferkamp wahrgenommen. Beide sind zwar organisatorisch und räumlich dem Bereich Rechnungsprüfung zugeordnet, sie sind aber in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und direkt dem Oberbürgermeister unterstellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Korruptionsbekämpfung/-prävention sind sie weisungsunabhängig. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht beim Oberbürgermeister und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 

Frau Niehoff und Frau Haferkamp haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestens bewährt und haben mittlerweile nicht nur in der Verwaltung die notwendige Akzeptanz erreicht (siehe in diesem Zusammenhang auch den Bericht zum Thema Antikorruption / Berichtsvorlage Nr.: M/17/3537-01).

 

Der Oberbürgermeister beabsichtigt daher zum 1. Juli 2023, die beiden Kolleginnen formal als Antikorruptionsbeauftragte (AKB) zu bestellen. Eine gesetzliche Grundlage oder eine sonstige Formvorschrift für die Bestellung gibt es nicht. Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen empfiehlt die Bestellung von Antikorruptionsbeauftragen in Kommunen, analog zu den Regelungen für die Bundesverwaltung und die Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung zur Bestellung von Antikorruptionsbeauftragten liegt im Ermessen des Oberbürgermeisters.

 

Wie bereits oben beschrieben, können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges, an die Antikorruptionsbeauftragten wenden. Im Rahmen der Aufklärungsarbeit gehen die Antikorruptionsbeauftragten grundsätzlich allen – also auch anonym vorgebrachten – Hinweisen nach.

 

Werden den Antikorruptionsbeauftragten Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, unterrichten sie den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter (Hauptverwaltungsbeamter) und machen in diesem Zusammenhang Vorschläge zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

 

Die Antikorruptionsbeauftragten sind bei einem Verdacht einer Korruptionsstraftat befugt (analog der Befugnisse der vom Rat zu bestellenden Rechnungsprüfer/innen), von den Organisationseinheiten, Betrieben und sonstigen Dienststellen der Stadt jede zur Aufklärung des Sachverhalts notwendige Auskunft, den Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern und die Vorlage oder Aushändigung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie den Zugang zu Einrichtungen der Informationsverarbeitung (Software, Hardware, gespeicherte Informationen) zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

Mitteilungen werden auf Wunsch vertraulich behandelt, soweit dies rechtlich möglich ist. Die Verschwiegenheitspflicht der Antikorruptionsbeauftragten besteht nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichte) sowie gegenüber dem Oberbürgermeister als Dienststellenleiter und der Personalverwaltung, wenn sie von Tatsachen erfahren, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalaktenführung zu behandeln.

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