Beschlussvorlage - B/17/3499-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschließt die Durchführung der Kanalbaumaßnahme Köperstraße von Kolbergerstraße bis Autobahn

 

Haushaltsmittel stehen bei der

 

Finanzstelle 560011030100000 – Kanalbauprogramm –

Finanzposition 785230 – AiB Tiefbaumaßnahmen WBO –

 

in Höhe von ca. 1.800.000 EUR brutto zur Verfügung.

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Konsequenzen

Bezug

 

Kanalbauprogramm 2019: B/16/4224-01

Straßen- und Wegekonzept 2023-2027: B/17/2754-02

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X ]

 

b) Sonstige

 

    Auswirkungen auf das Klima

 

    ja   [ ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

    nein  [X ] Begründung:

 

Durch die vorgesehene Maßnahme bestehen keine Auswirkungen auf das Klima, da keine zusätzliche Flächenversiegelung vorgesehen ist. Die Maßnahme hat auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Klima in Bezug auf den Treibgas- oder CO2-Ausstoß. Durch die Maßnahme wird eine hydraulische Verbesserung des Kanalbetriebs erreicht.

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Sachverhalt

Begründung

 

Nach § 8a Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist die Gemeinde verpflichtet - soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind - frühzeitig eine Versammlung der von dem Vor­haben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerver­sammlung) durchzuführen.

 

Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

 

Die Versammlung hat am 25.04.2023 erfolgreich stattgefunden. Sämtliche Rückfragen sowohl zum Beitragsrecht als auch zur vorgestellten Kanalplanung konnten ausreichend beantwortet werden.

 

-            Es wurde u.a. gefragt, ob die Förderung der KAG-Beiträge von Seiten der Stadt zugesichert werden könne. Die Stadt kann nicht garantieren, dass die Fördermittel bewilligt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

-            Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Anzahl der Eigentümer Einfluss auf die Höhe des Beitrages habe. Die Höhe des Beitrages hängt grundsätzlich nicht von der Anzahl der Eigentümer ab, sondern von der Größe und Nutzungsart jedes einzelnen Grundstücks.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat die Verwaltung u. a. mit dem Beschluss über das Straßen- und Wegekonzept 2023 bis 2027 mit der Umsetzung der folgenden Baumaßnahme beauftragt:

 

Köperstraße von Kolbergerstraße bis Autobahn

(lfd. Nr. 329 des Straßen- und Wegekonzeptes)

 

In der Köperstraße von Kolbergerstraße bis Autobahn ist der Kanal zu erneuern. Diese Maßnahme wurde im Kanalbauprogramm 2019 beschlossen.

 

Der heute vorhandene Kanal besteht aus Steinzeug. Der Bestandskanal wurde 1962 als Kreisprofil in der Nennweite DN 300 mit Sohltiefen zwischen ca. 3,00 m und ca. 5,60 m verlegt. Im Zuge der Grundlagenermittlung wurde ein Baugrundgutachten einschließlich einer Beurteilung der anstehenden Böden und Wiederherstellung der Straße erstellt. Die kameratechnischen und hydraulischen Untersuchungen des Kanals haben ergeben, dass aus hydraulischen und schadensbedingten Gründen die Erneuerung des Kanals erforderlich ist. Der Kanal wird in der Nennweite DN 400 erneuert saniert. Durch die Kanalerneuerung werden die hydraulische Leistungsfähigkeit, Dichtheit, Standsicherheit und Betriebssicherheit des Kanalisationsnetzes verbessert.

 

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt im Jahr 2023. Die geschätzten Baukosten betragen 1.800.000 EUR brutto.

 

Haushaltsmittel stehen bei der Finanzstelle 560011030100000 – Kanalbauprogramm –

Finanzposition 785230 – AiB Tiefbaumaßnahmen WBO – zur Verfügung.

 

Der umlagefähige Aufwand, der grundsätzlich durch die Grundstückseigentümer/innen zu tragen wäre, wird zurzeit auf 240.000 EUR geschätzt. Die Straßenbaubeiträge werden derzeit zu 100 % als förderfähig eingestuft, so dass die Grundstückseigentümer/innen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage vollständig entlastet werden.

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