Beschlussvorlage - B/17/3413-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von sieben Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Oberhausen gemäß § 40 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.05.2023
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Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage
Im Jahre 2023 sind die Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 zu wählen.
Das Verfahren zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen ist nach dem GVG zweistufig ausgestaltet. Zunächst stellt die Gemeinde eine Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen an den Amts- und Landgerichten auf, die von der kommunalen Vertretung beschlossen wird. Die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen wird vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die Vorschlagsliste muss mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffen vorgegeben wurde. Diese Vorschlagsliste geht an das zuständige Amtsgericht. Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und -schöffen für die Amts- und Landgerichte.
Der Schöffenwahlausschuss besteht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
Die Vertrauenspersonen werden gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks (…) gewählt. Dieser Wahl dient die vorliegende Drucksache..
2. Grundsätzliches
a) Vorschläge der Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt sowie des fraktions- und gruppenlosen Ratsmitglieds
Mit Schreiben vom 02.01.2023 sowie ergänzender Email und Schreiben vom 27.02.2023 hatte die Verwaltung (Fachbereich 4-6-40/Wahlen) die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt sowie das fraktions- und gruppenlose Ratsmitglied um Vorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen im Schöffenwahlausschuss gebeten.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Drucksache liegen der Verwaltung die folgenden Vorschläge vor:
Name | Vorgeschlagen von |
Lenz, Eugen | CDU-Fraktion |
Nakot, Werner | CDU-Fraktion |
Wischermann, Hermann | CDU-Fraktion |
Jacobs, Silke | SPD-Fraktion |
Emmerich, Karl-Heinz | SPD-Fraktion |
Girrullis, Sebastian | Fraktion DIE GRÜNEN |
Müller-Böhm, Roman | Gruppe FDP im Rat |
b) Anzuwendende Regelungen
Die Wahl der Vertrauenspersonen richtet sich nach § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG, nicht nach § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW), der insoweit unanwendbar ist. Grund dafür ist, dass das in § 50 Abs. 3 GO NRW vorgesehene Verfahren nicht im Einklang mit § 40 Abs. 3 S. 1 GVG steht. Insbesondere die erforderliche Mehrheit ist nicht mit der Regelung des GVG vereinbar. Auch für eine entsprechende Anwendung bleibt insofern kein Raum.
Kommunalrechtlichen Besonderheiten der Länder wird über die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG Rechnung getragen („Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt.“). Dies bedeutet, dass landesrechtliche Besonderheiten aus dem jeweiligen Kommunalverfassungsrecht zur Anwendung kommen, wie z. B. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern („Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen.“) oder § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW.
c) Wählbarkeit der potenziellen Vertrauenspersonen
Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG werden die Vertrauenspersonen aus den „Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks“ gewählt. Einwohner*in in diesem Sinne ist, wer den Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk hat, vgl. § 21 GO NRW. Der Bezirk des Amtsgerichts Oberhausen entspricht dem Oberhausener Stadtgebiet. Alle Vorgeschlagenen sind Einwohner*innen Oberhausens.
d) Zuständigkeit für die Wahl
Ausschließlich zuständig für die Wahl der Vertrauenspersonen ist der Rat der Stadt; der Oberbürgermeister hat Stimmrecht, § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW.
3. Verfahren
Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertretung, die aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl darstellen müssen, auf sich vereinigt. Die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a) KWahlG NRW. Weitere Erfordernisse der Wahl sind im GVG nicht geregelt. Da § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG für die Wahl einer jeden Vertrauensperson eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder vorgibt, sind kommunalrechtliche Vorschriften, nach denen bei bestimmten Wahlen im zweiten oder dritten Wahlgang eine absolute oder relative Mehrheit ausreicht, für den Fall der eigentlichen Wahl nicht anwendbar (vgl. insgesamt Dirnberger/Henneke/Meyer et al., PdK Bu L-3, Stand: September 2022, Ziff. 6.1.3.4). § 40 GVG enthält mit Ausnahme der erforderlichen Mehrheit keine konkreten Vorgaben zum Verfahren; daher werden im Folgenden die möglichen Varianten dargestellt.
a) Offene Abstimmung
Sofern niemand widerspricht, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW.
Eine namentliche Abstimmung ist für Wahlen nicht vorgesehen; sie ist unzulässig (Wagner, in: Kleerbaum/Palmen [Hrsg.], Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2018, § 50 III.2.; Bösche, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2018, § 50 Nr. 23.2).
aa) Genau sieben Vorschläge
Sind nur so viele Kandidat*innen vorgeschlagen, wie zu wählen sind, kann über eine entsprechende Liste insgesamt in einem Wahlgang en bloc abgestimmt werden (sog. Blockwahl). In diesem Fall wird über die sieben Vorschläge umfassende Liste in einem Wahlgang abgestimmt. Jedes Ratsmitglied kann dann nur einheitlich mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen oder sich einheitlich enthalten (Wagner, in: Kleerbaum/Palmen [Hrsg.], Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2018, § 50 I.2.c], dort auch zur Zulässigkeit der en-bloc-Abstimmung).
Sollte der Blockwahl nicht zugestimmt werden, ist über jeden Vorschlag einzeln mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen.
bb) Mehr als sieben Vorschläge
Stehen mehr Kandidat*innen zur Wahl als zu wählen sind, kann die Wahl im Falle einer offenen Abstimmung insbesondere durch Einzelabstimmung durchgeführt werden. Dann ist über jeden Vorschlag einzeln per Handzeichen abzustimmen. Jedes Ratsmitglied ist bei jedem Vorschlag separat stimmberechtigt. Es empfiehlt sich, die vorgeschlagenen Personen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen zur Wahl zu stellen.
Gewählt sind letztlich die sieben Personen, die die erforderliche Mehrheit i. S. d. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG erreicht haben.
b) Geheime Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln
Sofern auch nur ein Ratsmitglied der Wahl durch offene Abstimmung widerspricht, ist geheim durch Abgabe von Stimmzetteln abzustimmen, § 40 Abs. 3 S. 2 GVG i. V. m. § 50 Abs. 2 S. 1 GO NRW.
Unabhängig davon, wie viele Vorschläge unterbreitet worden sind, sind alle Kandidat*innen auf dem Wahlzettel aufzunehmen. Bei der Wahl hat jedes Ratsmitglied sieben Stimmen, d.h. es können sieben Kreuze auf dem Stimmzettel gemacht werden. Dass mehrere Stimmen „auf einmal“ abgegeben werden, ist zulässig, da dies im Wesen der Wahl mittels Stimmzettel liegt (Faber, in: Held/Winkel [Hrsg.], Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2020, § 50 S. 256).
aa) Genau sieben Vorschläge
Sind vorab genau sieben Vorschläge unterbreitet worden, stehen auch nur sieben Personen auf dem Stimmzettel. Gewählt sind diese Personen nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 S. 1, sofern sie jeweils die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erhalten haben.
Auch bei einer geheimen Wahl ist eine Blockwahl möglich; die Abstimmungsberechtigten geben in diesem Fall eine Stimme ab, die sich auf alle vorgeschlagenen Bewerber*innen bezieht. Alternativ kann das Verfahren/ können die Stimmzettel auch vorsehen, dass die Abstimmungsberechtigten sieben Stimmen haben und jeweils individuell über die einzelnen Bewerber*innen abstimmen.
bb) Mehr als sieben Vorschläge
Sind vorab mehr als sieben Vorschläge unterbreitet worden, sind diese entsprechend dem Vorstehenden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufzuführen. Jede*r Abstimmungsberechtigte hat sieben Stimmen. Gewählt sind die sieben Personen, die die erforderliche Stimmzahl erhalten haben.
Kurzfassung
Im Jahre 2023 sind die Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 zu wählen.
Hierzu ist zunächst eine Vorschlagsliste aufzustellen, aus welcher ein beim Amtsgericht Oberhausen zu bildender Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und -schöffen wählt.
Der Schöffenwahlausschuss besteht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern.
Die Vertrauenspersonen sind vom Rat der Stadt zu wählen; dem dient die vorliegende Drucksache.
