Beschlussvorlage - B/17/3385-01
Grunddaten
- Betreff:
-
ecce – european centre for creative economy GmbH (ecce)hier: Vorschlag von Vertretern/Vertreterinnen zur Wahl in das Kuratorium
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Silvia Gacek
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.05.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- benennt folgende Personalvorschläge zur Wahl in das Kuratorium der ecce GmbH.
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sowie
- Herrn Apostolos Tsalastras
als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-
Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) wird angewiesen, die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung der Wahlvorschläge fassen.
Konsequenzen
Bezug
- Drucksache Nr. B/15/2735-01 vom 29.04.2023
- Drucksache Nr. B/16/3406-01 vom 19.03.2018
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [X]
ja [ ]
b) Sonstige
Auswirkungen auf das Klima
ja [ ] (siehe Anlage Klimacheck)
nein [X] Begründung: Diese Vorlage hat keinen Einfluss auf die Belange
des Klimaschutzes
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Die „european centre for creative economy GmbH“ (ecce GmbH) wurde Ende 2011 durch die Stadt Dortmund gegründet. Die Ursprünge der GmbH liegen in dem aus der RUHR.2010 GmbH hervorgegangenen Institut ecce, das bereits früh angetreten ist, Projekte und Impulse der Kulturhauptstadt Europas 2010 im Bereich der Kreativwirtschaft in nachhaltige Entwicklungen zu überführen. Der Gesellschaftsweck besteht in der Absicherung der Erfolge der Kulturhauptstadt 2010, der Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft der Metropole Ruhr und die Weiterentwicklung deren europäischer Potenziale.
Außer der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) sind die Städte Dortmund, Bochum, Essen und Gelsenkirchen sowie die Business Metropole Ruhr GmbH und die Folkwang Universität der Künste an der ecce GmbH beteiligt.
Die ecce GmbH hat nach § 7 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages einen Aufsichtsrat, der die Bezeichnung „Kuratorium“ trägt. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 werden die Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag der Gesellschafter gewählt. Der OWT stehen aufgrund ihres Anteils am Stammkapital 2 Sitze in dem Kuratorium zu.
- Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt nach der Bestimmung im Gesellschaftsvertag fünf Jahre. Die Mitglieder der OWT sind durch die Gesellschafterversammlung am 23.05.2018 gewählt worden, so dass ihre Amtszeit am 23.05.2023 endet.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der ecce durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:
- Herr Apostolos Tsalastras
- Herr Volker Buchloh
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt – wie im vorliegenden Fall - mittelbar beteiligt ist, bestellt der Rat der nach § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW in sinngemäßer Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 GO NRW die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein/eine von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW verweist nicht auf § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
Kurzfassung
entfällt.
