Berichtsvorlage - M/17/3273-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Aufgrund einer Beschwerde über Immissionen (Lärm, Gestank und Ungeziefer aufgrund Hühnerhaltung) im Zusammenhang mit der Nutzung der Grundstücke an der Forststraße wurden diese bauordnungsrechtlich überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung ist festgestellt worden, dass die vorgefundenen baulichen Anlagen formell und materiell unzulässig sind. Insbesondere ist die Nutzung der Grundstücke in der vorgefundenen Art und Weise bauplanungsrechtlich unzulässig. Die jeweiligen Grundstücke liegen weder im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt auf Grundlage des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die baulichen Anlagen an der Forststraße entsprechen nicht den sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB, welche nur zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Insbesondere sind die Grundstücke im für die Stadt Oberhausen gültigen Regionalen Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft / Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dargestellt. Zusätzlich gelten auch die innerhalb des Regionalen Flächennutzungsplans ebenfalls enthaltenen regionalplanerischen Festlegungen „Regionaler Grünzug“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)“ für die Grundstücke. Ferner setzt der Landschaftsplan diese als Bestandteil des Landschaftsschutzgebiet 1.2.3 „Hühnerheide / Waldhuck“ fest. Der genannte Regionale Flächennutzungsplan sowie der Landschaftsplan stellen einen solchen öffentlichen Belang dar, der der planungsrechtlichen Zulässigkeit der derzeitigen Nutzung der Grundstücke in der vorgefundenen Art und Weise i.S.v. § 35 (3) BauGB grundsätzlich entgegensteht. Bereits im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass sich auf diesen Grundstücken bauliche Anlagen befinden und diese baurechtlich nicht genehmigungsfähig sind. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurde jedoch gegenüber dem damaligen Eigentümer eine Duldung der damals vorhandenen Abstellräume ausgesprochen, mit der Maßgabe, diese weder zu erneuern oder zu erweitern oder weitere bauliche Anlagen zu errichten. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten bauordnungsrechtlichen Überprüfung konnten mehrere neu errichtete bauliche Anlagen auf den einzelnen Parzellen festgestellt werden. Hierzu zählen insbesondere 3 alte Wohnwagen, die zur Haltung und Unterbringung von Hühnern genutzt werden. Zu diesem Sachverhalt wurden sowohl die Eigentümer als auch die Pächter angehört. Eine Anordnung zum Rückbau der Anlagen wurde noch nicht ausgesprochen. Aufgrund der Anhörungen gingen bereits mehrere Rückmeldungen der Betroffenen bei der Stadt Oberhausen ein. Es ist beabsichtigt, nach abschließender Auswertung aller vorhandenen Rückmeldungen unter nochmaliger Prüfung, welche baulichen und sonstigen Anlagen im Jahre 2010 vorhanden und „geduldet“ und welche Anlagen neu errichtet bzw. erneuert wurden, über die weitere Vorgehensweise unter Beteiligung der betroffenen Fachverwaltungen (2-2/Umwelt und 5-1/Stadtplanung) zu entscheiden und entsprechend die Eigentümer und Pächter zu informieren.

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