Berichtsvorlage - M/17/3217-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) enthält neben weiteren Regelungsgegenständen Vorschriften zur Herstellung von Transparenz (Abschnitt 4, §§ 16 ff. KorruptionsbG).

 

§ 17 Abs. 1 KorruptionsbG begründet eine Pflicht des Oberbürgermeisters zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegenüber dem Rat.

 

Nach § 17 Abs. 2 KorruptionsbG ist darüber hinaus die Aufstellung nach § 53 LBG – Meldung von Nebeneinnahmen – dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

 

Dementsprechend wird dem Rat der Stadt für das vergangene Rechnungsjahr 2022 die beigefügte Aufstellung gem. § 53 LBG über die im Jahr 2022 ausgeübten Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters mit den dafür erhaltenen Vergütungen zur Kenntnis vorgelegt (s. anliegende Aufstellung). Zusätzlich sind die dem Hauptamt zuzurechnenden und die ehrenamtlichen Gremientätigkeiten ausgewiesen.

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Anlagen

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