Beschlussvorlage - B/17/3119-01
Grunddaten
- Betreff:
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Information der politischen Gremien zu den Auswirkungen und Genehmigung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 05 – Soziale Leistungen – durch Billigkeitsleistungen aus dem Stärkungspakt NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Daniela Kolsek
- Verantwortung:
- Dez 2 Herr Motschull
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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28.02.2023
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.03.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt
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20.03.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
- Die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) gewährten Unterstützungsleistungen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund krisenbedingt steigender Energiepreise sowie der aktuell hohen Inflation („Stärkungspakt NRW“) zweckentsprechend einzusetzen.
- Die Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2023 beim Auftrag 320205020505 – Sonstige Sozialhilfe §§ 70, 73, 74 Sozialgesetzbuch XII u.a., Sachkonto 531800 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche in Höhe von insgesamt 2.447.262,00 EUR.
Deckungsvorschlag
Es steht ein außerplanmäßiger Mehrertrag im Haushaltsjahr 2023 beim Auftrag 320205020505 – Sonstige Sozialhilfe nach §§ 70, 73, 74 SGB XII u.a., Sachkonto 414100 – Zuweisungen vom Land in gleicher Höhe zur Verfügung.
Sachverhalt
Begründung
Zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, zur Anpassung an die erhöhte Nachfrage sowie die krisenbedingt steigenden Ausgaben werden allen Städten, Gemeinden und Kreisen in Nordrhein-Westfalen Unterstützungsleistungen in einer Gesamthöhe von 150 Millionen Euro gewährt („Stärkungspakt NRW“, nicht zu verwechseln mit dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz)).
Mit Bescheid vom 17.01.2023 wurden der Stadt Oberhausen Ausgabemittel in einer Gesamthöhe von 2.447.262,00 EUR als Billigkeitsleistung (finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können) bewilligt. Der Mittelabruf wurde dem MAGS daraufhin bereits zugeleitet.
Die Unterstützungsleistung kann eingesetzt werden
- zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, der Anpassung an den erhöhten Bedarf und einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungs- und Hilfsangeboten,
hierzu zählen
a) die Unterstützung der Sozial- und Schuldnerberatung in Kommunen
b) Einrichtungen wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren / Stadteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“)
sowie
- zur Finanzierung von kommunalen Programmen und Maßnahmen für Einzelfallhilfen zur kurzfristigen, außerplanmäßigen Intervention für besondere Angelegenheiten sowie Unterstützungsleistungen, die zur Vermeidung bzw. Beseitigung finanzieller Härten bei Bürgerinnen und Bürgern beitragen, soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.
Die Unterstützungsleistungen werden nur für Kosten gewährt, die von Januar 2023 bis Dezember 2023 angefallen sind. Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert/-gefördert sind.
Verfahren (vom Land vorgegeben):
Einrichtungen können ihre begründete Bedarfsanmeldung nach einem vom Land vorgegebenen Vordruck an die Kommune (hier: Bereich 3-2 Soziales) richten und erhalten die entsprechende Förderung.
Die Kommune berichtet gegenüber dem MAGS über eingesetzte und verplante Mittel zu den Stichtagen 30. Juni 2023 und 30. September 2023. Mittel, die bis zum 30. September 2023 nicht verplant oder nach dem 31.03.2024 nicht verausgabt sind, müssen zurückgezahlt werden.
Einrichtungen müssen bis 29.02.2024 gegenüber der Kommune bestätigen, dass die Mittel gemäß der Bedarfsanmeldung zweckentsprechend verwendet wurden.
Eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben ist als Verwendungsnachweis bis zum 31.03.2024 dem MAGS zuzuleiten.
Weiterer Ablauf:
Um eine Übersicht und eine Einschätzung über mögliche Bedarfe hinsichtlich der Anzahl der zu unterstützenden Einrichtungen zu erhalten, wird neben einem engen Austausch mit Verwaltungseinheiten (Bereich 0-4 / Chancengleichheit, Dezernat 3, Bereich 2-5 / Kommunales Integrationszentrum, Bereich 3-1 / Kinder, Jugend und Familie und Bereich 3-2 / Soziales) auch die Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände (AGW) durchgeführt.
Die AGW hat bereits entsprechende Kooperationsbereitschaft und Unterstützung signalisiert, um die Verteilung der Mittel zu forcieren. Neben der Informationsbündelung wurde Unterstützung durch das Beratungsnetzwerk zugesichert, insbesondere bei der Identifizierung außergewöhnlicher existenzieller Notlagen, für die im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen bzw. realisiert werden können.
Die Verwaltung unterrichtet den Fachausschuss über den weiteren Verlauf und die Mittelvergabe.
