Beschlussvorlage - B/17/3041-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

 

2.   Der Rat der Stadt beschließt die überplanmäßige Mittelbereitstellung für investive Leistungen wie folgt:

 

Finanzstelle

Bezeichnung

Finanzposition

Bezeichnung

Betrag in EUR

330003010700201

KIF II Käthe-Kollwitz-Berufskolleg

785100

Auszahlungen f. Hochbaumaßnahmen

760.000,00

 

Deckungsvorschlag:

 

Mehreinnahmen in Höhe von 500.000,00 EUR unter der Investitionsnummer 330003010700201, (KIF II Käthe-Kollwitz-Berufskolleg), Finanzposition 681003 (investive Zuschüsse vom Bund/KIF) im Übrigen Erhöhung des negativen Saldos aus Investitionstätigkeit.

 

Eine Kompensation wird im Rahmen der unterjährigen Investitionskonferenzen abschließend festgelegt. Die Kreditvorgabe der Bezirksregierung Düsseldorf wird beachtet.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache-Nr.: B/16/1783-01

„Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes“

 

Drucksache-Nr.: B/16/4023-01

„Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) und des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Bund, Kapitel 1 (KInvFG);

hier: Geplante Maßnahmen 2019 ff. an Schulen“

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [  ]

 

    ja   [ X ]

 

b) Sonstige

 

Auswirkungen auf das Klima

 

 ja [   ] (siehe Anlage Klimacheck)

 

 nein [ X ] Begründung: Hierbei handelt es sich um einen Finanzierungsbeschluss eines bereits in Umsetzung befindlichen Ratsbeschlusses (Errichtung eines Neubaus am Käthe-Kollwitz-Berufskolleg zur Auflösung der Dependance Nierfeldweg).

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen erhält im Rahmen des Förderprogrammes Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG) Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (Ergänzung um Kapitel 2), und des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2018, 20.560.701,00 EUR für das Kapitel 2 (KInvFöG NRW II). Zuzüglich der zu erbringenden Eigenmittel von mindestens 10 % stehen für Investitionsmaßnahmen rd. 22,845 Mio. EUR zur Verfügung.

 

Den Auszahlungen stehen Einzahlungen in Form von Zuschussmitteln des Bundes gegenüber. Aus der Kostenberechnung von Juli 2021 ergaben sich für die Gesamtmaßnahme Ausgaben in Höhe von rund 5.200.000,00 EUR. Unter Berücksichtigung der nun ausstehenden Schlussrechnungen ergeben sich voraussichtliche Baukosten in Höhe von rund 5.658.000 EUR. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 458.000 EUR (rund 8,8% Steigerung gegenüber der Kostenberechnung). Bei Kostenberechnungen sind Abweichungen um 10% in tolerablen Höhen. Insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung und der Baupreissteigerungen seit der Kostenberechnung aus 2021 sind die Mehrkosten unterhalb des Baukostenindex.

 

Grundsätzlich wird ein Zuschuss in Höhe von 90 % durch das KInvFöG NRW gewährt, jedoch können die entstandenen Zusatzkosten aufgrund der Dachdeckermangelleistung nicht mit dem Fördergeber abgerechnet werden. Diesbezüglich bestehen Ansprüche seitens der Stadt Oberhausen gegen den Betrieb. Diese Summe kann erst nach Erhalt der letzten Schlussrechnungen berechnet werden. Sobald diese Kosten beziffert wurden, können die förderfähigen Ausgaben genannt und mit dem Fördergeber verrechnet werden.

 

Von 2019 bis 2021 wurden rund 2.558.000 EUR verausgabt. Auf Basis der Baukostenfortschreibung in Höhe von 5.358.000 EUR wurde im September 2022 (Termin zur Haushaltsanmeldung für 2023) davon ausgegangen, dass 2.500.000 EUR in 2022 und 300.000 EUR in 2023 abfließen.

 

Aufgrund fehlender Rechnungen konnten schließlich nur 2.040.000 EUR in 2022 ausgezahlt werden; insgesamt somit bisher 4.598.000 EUR. Unter Beachtung der aktuellen Baukostenberechnung in Höhe von 5.658.000 EUR und des Haushaltsansatzes für 2023 besteht ein überplanmäßiger Mittelbedarf von 760.000 EUR; hiervon sind 300.000 EUR als Mehrkosten einzustufen.

 

Die Firmen haben die Arbeit geleistet und somit einen rechtlichen Anspruch auf Bezahlung.

 

Da die Kostenzusammenstellung erst in der dritten Kalenderwoche abgeschlossen werden konnte, war die zeitliche Einhaltung der Gremienfolge nicht mehr möglich. Auf die Vorberatung ist folglich zu verzichten.

 

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