Beschlussvorlage - B/17/3077-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die geplante Verfüllung der ehemaligen Schächte Vondern I und Vondern II durch die thyssenkrupp Dritte Beteiligung GmbH im Landschaftsschutzgebiet 1.2.15 „Zeche Vondern"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Annette Lavin
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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09.02.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die geplante Verfüllung der ehemaligen Schächte Vondern I und Vondern II durch die thyssenkrupp Dritte Beteiligung GmbH im Landschaftsschutzgebiet 1.2.15 „Zeche Vondern“ zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs.1 LNatSchG NRW nicht wahr.
Sachverhalt
Begründung
A. Vorhaben und Veranlassung
Die thyssenkrupp Dritte Beteiligung GmbH beabsichtigt als Bergwerkseigentümerin die ehemaligen Schächte Vondern I und Vondern II, die sich rund 270 m westlich der Breilstraße befinden, dauerhaft zu verfüllen.
Die Maßnahme erstreckt sich über das Landschaftsschutzgebiet 1.2.15 „Zeche Vondern“, welches zusätzlich als Biotopverbundfläche (herausragende Bedeutung) „Industriebrache Vondern an der Emscher östlich Osterfeld“ festgesetzt ist. Darüber hinaus beinhaltet das LSG ein gesetzlich geschütztes Biotop, das sich ca. 400 m westlich des Eingriffsbereichs befindet. Der Sicherungsbereich der Baumaßnahme beträgt rund 5.000 m2, der eigentliche Eingriffsbereich ist deutlich kleiner und beläuft sich auf ca. 2.500 m2.
Die Notwendigkeit für die Durchführung der Maßnahme ist damit begründet, dass nach Durchsicht der alten Schachtakten und Grubenbilder festgestellt wurde, dass im Bereich der ehemaligen Doppelschachtanlage „Vondern“ die derzeitigen Schachtsicherungen der Schächte „Vondern I“ und „Vondern II“ nicht mehr den Anforderungen an eine dauerhafte Verwahrung von Tagesschächten gemäß „Leitfaden der Bezirksregierung Arnsberg für das Verwahren von Tagesschächten“ entsprechen. Somit wird nun mit der Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen seitens der Bergwerkseigentümerin eine Schachtverwahrung angestrebt, die die dauerhafte Abwehr von Schäden und nachteiligen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche gewährleisten kann.
B. Baubeschreibung
Der Beginn der Baumaßnahme ist für das erste Quartal 2023 geplant. Die Zuwegung zur Baustelle erfolgt über eine vorhandene Baustraße und über einen südlich angrenzenden Geh- und Fahrweg, der für den LKW-Verkehr temporär ertüchtigt werden muss. Die Herrichtung des Weges beinhaltet auch das Freischneiden des Lichtraumprofils. Für die Baustellenfreimachung einschließlich der erforderlichen Zuwegungen für die LKW sind zunächst Gehölzfällungen im Umfeld um die ehemaligen Schachtanlagen und den ehemals vorhandenen Wegen erforderlich, die innerhalb des gesetzlich zulässigen Zeitraums bis Ende Februar durchgeführt werden sollen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Arbeitsstreifenbreite, der Aufstellfläche für einen Kran, Wendemöglichkeiten für LKW sowie den Baustellencontainern wird derzeit von einer benötigten Fläche für die Baumaßnahme von insgesamt rund 2.500 m2 ausgegangen. Grundsätzliches Ziel ist es dabei, den Eingriff in den Gehölzbestand so gering wie möglich zu halten.
Nach der Baufeldfreimachung und Herrichtung bzw. Ertüchtigung der Fahrwege werden die mit Schachtabdeckplatten aus Stahlbeton verschlossenen Schächte geöffnet und im Nachgang mit Beton verfüllt. Die geschätzte Dauer der Verfüllung beider Schachtanlagen beträgt rund 4 bis 5 Monate.
Im letzten Schritt erfolgt der Rückbau der Baustelleneinrichtungen einschließlich ggf. erforderlicher Wegebefestigungen in Verbindung mit der Rekultivierung des Arbeitsbereichs. Gemäß Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet kann nach Datenauswertung im Bereich der Eingriffsfläche teilweise Wald i.S.d.G. angenommen werden. Daher ist hier ein Antrag auf temporäre Waldumwandlung für die Baustelleneinrichtung zu stellen. Grundsätzlich sind die Waldflächen zu erhalten, wobei die Wiederaufforstung zunächst in Form von Waldsukzession/Selbstbewaldung erfolgen kann. Erst wenn keine ordentliche Sukzession aufläuft (5-Jahresfrist), ist mit Pflanzenmaterial nach Forstvermehrungsgutgesetz in Abstimmung mit dem Regionalforstamt nachzubessern.
Im von biopace – Büro für Planung, Ökologie & Umwelt erarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan wurden im Hinblick auf die Schutzgüter Boden und Fläche, Wasser, Klima/Luft sowie Landschafts-/Stadtbild und Erholungsnutzung keine Konflikte festgestellt. Die Auswirkungen auf Biotope bzw. Arten und Lebensgemeinschaften werden im Folgenden näher erläutert:
Bei den vorgefundenen Biotopen handelt es sich um charakteristische Lebensräume der älteren Industriebrachen mit einem für diese Biotope typischen Artenspektrum. Tierarten mit sehr speziellen Lebensraumansprüchen konnten bei Bestandserfassungen bereits 2007 im Bereich der Brache Vondern nicht (mehr) nachgewiesen werden. Durch Sukzession haben sich seit 2007 die Biotopstrukturen weiter zu charakteristischen Vorwaldstadien bzw. Gebüschflächen verschoben. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass heute im Bereich der Eingriffsfläche vor allem häufige und weit verbreitete Arten der lichten Wälder und Gebüsche vorkommen. Die Biotope haben aufgrund ihrer Funktion für das Schutzgut Biotope/Arten und Lebensgemeinschaften eine allgemeine Bedeutung.
Baubedingte Auswirkungen
Baubedingt erfolgen Fäll- und Rodungsarbeiten von Pioniergehölzen und Buschwerk in dem unbedingt notwendigen Umfang. Es wird von einer maximalen Flächeninanspruchnahme von rund 2500 m2 ausgegangen, wobei etwa 40 % dieses Bereiches auf Flächen entfällt, die als Industrie- bzw. Siedlungsbrachen einzustufen sind und die restlichen Flächen auf Pionierwälder bzw. ältere, baumbestandene Sukzessionsstadien der Brachen (Vorwaldstadien). Der Eingriff in den Gehölzbestand wird dabei so weit wie möglich minimiert, und die Flächen werden nach Umsetzung der Baumaßnahme wieder als Waldfläche i.S.d.G. hergerichtet und genutzt.
Baubedingt kommt es zu einer Beseitigung von rund 1.500 m2 Gehölzfläche (Pionierwald bzw. Birkenwald und Gebüschflächen). Vogelarten, die diese Lebensräume in der Vergangenheit als Bruthabitat genutzt haben, sind gezwungen, Revierzentren in ähnlich ausgeprägte Bereiche angrenzend an den Eingriffsbereich zu verlagern.
Neben den flächigen Gehölzfällungen kommt es zudem zu einer Flächeninanspruchnahme für Arbeitsbereiche und Transportwege. Insgesamt werden im zentralen Eingriffsbereich rund 1.000 m2 Reste von Pfeifengraswiesen bzw. Flächen, die Merkmale von degenerierten Trockenrasenflächen aufweisen, beseitigt. Aufgrund der Ausprägung der Strukturen können Vorkommen von Offenlandarten hier ausgeschlossen werden bzw. wurden bei Bestandserfassungen im Jahr 2007 bereits nicht mehr nachgewiesen.
Indirekte Auswirkungen auf Tiere können ggf. durch Baulärm, Baustellenverkehr und sonstige Kulissenwirkung resultieren. Allgemein verbreitete Arten werden den Baustellenbereich meiden und können in andere Lebensräume ausweichen. Die Auswirkungen sind lokal und zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass die in diesem anthropogen überprägten Bereich lebenden Tiere an Verkehrs- und sonstigen Lärm angepasst sind.
In Abstimmung und nach Vorgabe der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen ist eine Ökologische Baubegleitung einzusetzen, weil Bautätigkeiten u.a. während der Brutzeit von Vögeln bzw. in der Vegetationszeit stattfinden.
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in das Schutzgut Biotope/Arten und Lebensgemeinschaften sind:
- Fäll- und Rodungsarbeiten sind nach § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Sofern in Ausnahmefällen Gehölzfällungen außerhalb des genannten Zeitraumes erfolgen müssen, ist vorab fachgutachterlich zu überprüfen, ob die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
- Gehölzbestände sind so weit wie möglich zu erhalten.
- Kontrolle von Bäumen vor einer Fällung auf Vorkommen von Baumhöhlen.
- Implementierung einer ökologischen Baubegleitung.
C. Verbote des Landschaftsplanes
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der geringen Eingriffsintensität eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu erteilen. Für die geplante Maßnahme ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen notwendig:
Verbot Nr.1
Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist.
Verbot Nr. 2
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Verbot Nr. 7
Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen.
Verbot Nr. 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
D. Auswirkungen auf das Klima
Die Maßnahme ist alternativlos, da festgestellt wurde, dass die derzeitigen Schachtsicherungen der Schächte „Vondern I“ und „Vondern II“ nicht mehr den Anforderungen an eine dauerhafte Verwahrung von Tagesschächten gemäß „Leitfaden der Bezirksregierung Arnsberg für das Verwahren von Tagesschächten“ entsprechen und nur durch die Umsetzung eine dauerhafte Abwehr von Schäden und nachteiligen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche gewährleistet werden kann. Da die erforderlichen Eingriffe (u. a. Fäll- und Rodungsarbeiten von Pioniergehölzen und Buschwerk, Beseitigung von Pfeifengraswiesen und degenerierten Trockenrasenflächen) nach Abschluss ohne Defizit auf der Fläche kompensiert werden, wird die Maßnahme als nicht klimarelevant eingestuft.
Kurzfassung
Die thyssenkrupp Dritte Beteiligung GmbH beabsichtigt die ehemaligen Schächte Vondern I und Vondern II, die sich rd. 270 m westlich der Breilstraße befinden, dauerhaft zu verfüllen. Die Maßnahme erstreckt sich über das Landschaftsschutzgebiet 1.2.15 „Zeche Vondern“, welches zusätzlich als Biotopverbundfläche (herausragende Bedeutung) „Industriebrache Vondern an der Emscher östlich Osterfeld“ festgesetzt ist. Darüber hinaus beinhaltet das LSG ein gesetzlich geschütztes Biotop, das sich ca. 400 m westlich des Eingriffsbereichs befindet. Der Sicherungsbereich der Baumaßnahme beträgt rund 5.000 m2, der eigentliche Eingriffsbereich ist deutlich kleiner und beläuft sich auf ca. 2.500 m2.
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahme ist eine Befreiung von den Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Oberhausen gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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