Beschlussvorlage - B/17/2878-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt gem. § 1 Abs. 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt den Erlass der Abgabesatz-Satzung 2023 mit dem sich aus Anlage 6 ergebenden Wortlaut sowie die den Jahressätzen zugrundeliegenden Bedarfsberechnungen gemäß Anlagen 1 – 4.
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Konsequenzen

Bezug

 

Ratsvorlage Drucksache-Nr. B/17/1271-01 für die Ratssitzung am 13.12.2021

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ x ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Beschlussvorschlag zu 1. Verzicht auf Vorberatung durch die Ausschüsse

 

Hinsichtlich der kalkulatorischen Verzinsung von Anlagevermögen besteht nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 Rechtsunsicherheit. Das Oberverwaltungsgericht hatte seine jahrelang aufrechterhaltene Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe der anzusetzenden kalkulatorischen Zinsen bei der Kalkulation von Abwassergebühren aufgegeben und neue Grundsätze hierzu formuliert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Rechtsprechung zum Anlass genommen, eine Änderung und Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes, mit der die Unsicherheiten ausgeräumt werden sollen, in das Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Die Verabschiedung des Entwurfs (LT-Drucksache 18/997) im Landtag hat sich verzögert und konnte erst am 07.12.2022 stattfinden. Dabei hat der Landtag nochmal entscheidende Veränderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen, die aktuell in die Vorlage eingearbeitet worden sind. Damit die Gebühren ab dem 01.01.2023 erhoben werden können, ist es zwingend erforderlich die Abgabesatz-Satzung im Dezember zu verabschieden.

 

 

II. Beschlussvorschlag zu 2. Erlass der Abgabesatz-Satzung 2023

 

1. Grundlage

 

Die Gebührensätze für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Abwasserbeseitigung sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Die Stadt Oberhausen hat sich durch entsprechende Ratsbeschlüsse über die der Abgabesatz-Satzung zugrundeliegenden Satzungen (Abfallsatzung, Straßenreinigungssatzung, Entwässerungssatzung) darauf festgelegt, die Gebührensätze jährlich im Voraus für die folgende Gebührenperiode festzusetzen.

 

 


2. Kostenprognose 2023

 

2.1 Kosten der Wirtschaftsbetriebe Oberhausen (WBO GmbH)

 

Als Leistungsentgelt wurde der fortgeschriebene Selbstkostenfestpreis 2006 gemäß Preisprüfungsbehörde auf Basis der Kostenelementeklausel gemäß Leistungsvertrag für 2023 angehalten.

Erstmalig ab dem Jahr 2023 werden die Leistungsentgelte für die Gebührenbereiche Abfallbeseitigung, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall und Straßenreinigung gemäß der Nachtragsvereinbarung zum Leistungsvertrag vom 04.07.2022 ohne eine Preisanpassung berechnet.  Ab dem Jahr 2025 erfolgt für die genannten Bereiche eine Anpassung um den Kostenfaktor Lohn- und Lohnnebenkosten. Diese Regelung gilt gemäß der Nachtragsvereinbarung bis zum Jahr 2032.

 

Es ergeben sich folglich folgende Steigerungen des Leistungsentgelts für die WBO:

Abwasserbeseitigung 6,17 %

Abfallbeseitigung 0,00 %

Hausmüllähnlicher Gewerbeabfall 0,00 %

Straßenreinigung 0,00 %

 

Von dieser Regelung ausgenommen ist das Leistungsentgelt für die Entsorgung von Papier, Pappe und Karton (PPK) als Bestandteil der Abfallbeseitigung.

Für 2023 ergibt sich folgende Kostensteigerung (gerundet):

 

Abfallbeseitigung PPK 5,16 %

 

2.2 Kosten der Gemeinschafts-Müllverbrennungsanlage Niederrhein (GMVA GmbH & Co. KG

 

Die Entsorgungskosten sind auf Grund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW (OVG NRW) und eines Berichtes der Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf von der GMVA GmbH jedes Jahr neu zu kalkulieren.

Die Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf teilte nach Aufnahme der preisrechtlichen Prüfung des Verbrennungsentgeltes auf Grundlage des im Juni 2022 vom Aufsichtsrat der GMVA GmbH beschlossenen Wirtschaftsplanes den kommunalen Gesellschaftern und der GMVA mit, dass sie das Verbrennungsentgelt gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 nicht überprüfen würde, da nach Auffassung der Preisüberwachungsstelle die nach dem Ukraine-Krieg eingetretene allgemeine wirtschaftliche Situation eine hinreichend sichere Prognose der im Jahre 2023 voraussichtlich anfallenden Kosten und Erlöse nicht zulassen würde. Um für den Ansatz der Verbrennungsentgelte wegen dieser nicht vorhersehbaren Lage auf den Märkten für Energie und der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Stoffe gleichwohl eine Prüfung sicherzustellen, wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Partnerschaft mbB mit der Preisprüfung gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 beauftragt. Diese Vorgehensweise für 2023 stellt eine Ausnahme dar. Im nächsten Jahr wird das für 2024 geplante Verbrennungsentgelt wie in der Vergangenheit der Preisüberwachungsstelle zur Prüfung vorgelegt.

 

Eine Überprüfung der Entgeltkalkulation für das Jahr 2023 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Partnerschaft mbB ist unter Berücksichtigung der von den Kosten abzuziehenden erheblich gestiegenen Energieerlöse der GMVA vor dem Hintergrund der Vorschriften zur sogenannten Energiepreisbremse erfolgt und hat zur grundsätzlichen Bestätigung des ermittelten Preises geführt. Allerdings enthält der Verbrennungspreis der GMVA GmbH einen kalkulatorischen Gewinn von 3 %. Zulässig ist gemäß einem Hinweis des OVG NRW vom 27.04.2015 ein Gewinnzuschlag von max. 1%. Bestätigt wird dies durch die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2021 (16 K 13768/17), das ausdrücklich auf die Einschätzung des OVG Bezug nimmt. Das Entgelt ist daher für die Gebührenkalkulation entsprechend korrigiert.

 

Demnach ist für die Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren ein Preis von 36,66 EUR pro t (brutto) zu kalkulieren. Damit sinkt der Tonnenpreis um 44,96 EUR (- 55,08 %) im Vergleich zur Prognose 2022 (Vorjahr).

Für freie Kapazitäten ergibt sich gemäß Preisprüfung kein Preis für 2023.

 

2.3 Sonderposten

 

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind Kostenüberdeckungen eines Gebührenhaushaltes innerhalb von vier Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Die Stadt Oberhausen plant für das Jahr 2023 die Auflösung folgender Sonderposten:

 

                              Entnahme         Stand - neu -   

 

 Abfallbeseitigung              490.987,56 EUR              761.155,73 EUR

Hausmüllähnlicher Gewerbemüll              76.549,57 EUR              47.007,80 EUR

Straßenreinigung              57.375,73 EUR              45.269,39 EUR

Schmutzwasserbeseitigung              528.034,76 EUR              932.261,33 EUR

Niederschlagswasserbeseitigung              265.702,04 EUR               396.465,44 EUR

 

2.4 Abfallbeseitigung (Produkt 110202)

 

2.4.1 Hausmüllabfuhr

 

Die Aufwendungen sinken um 9,62 % (ohne Berücksichtigung eines Ertrags aus der Auflösung von Sonderposten).

 

Aufwand 2022 =              22.463.720 EUR

Aufwand 2023 =              20.282.330 EUR

Differenz =                            - 2.181.390 EUR 

 

Die Entsorgungskosten sinken in 2023 gegenüber dem Vorjahr um 2.658.700 EUR
(- 48,89 %).

 

Die Gesamtkosten für die WBO GmbH erhöhen sich um das Leistungsentgelt für die Entsorgung von Papier, Pappe und Karton (PPK). Für das Jahr 2023 betragen die Gesamtkosten 15.383.460,00 EUR (davon 415.360,00 PPK).

 

Durch verändertes Müllverhalten steigt das Gesamtlitervolumen um rd. 7.810 Liter.

 

Die Eigenvermarktung von Elektroaltgeräten wurde laut Fachverwaltung auch für 2023 ausgesetzt.

 

Aus der Überdeckung des Jahresabschlusses 2019 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 110.409,69 EUR geplant. Der Sonderposten aus dem Jahresabschluss 2019 ist damit vollständig aufgelöst. Aus dem Jahresabschluss 2021 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 380.577,87 EUR geplant.

 

Insgesamt ist für 2023 eine Entnahme i. H. v. rund 490.990,00 EUR geplant.

 

Die Gebühr für alle Müllgefäße und den Bioabfall sinkt um rund 11,49 % zum Vorjahr (2022).

 

Die Gebühr für den Hausmüllsack sinkt um 0,30 EUR auf              2,80 EUR.

Die Gebühr für den Grünabfallsack bleibt unverändert bei               1,70 EUR.

(Gebührenübersicht: s. Anlage 1)

 

2.4.2 Hausmüllähnlicher Gewerbeabfall

 

Die Aufwendungen sinken um 10,44 % (ohne Berücksichtigung von Unterdeckungen aus Vorjahren).

 

Aufwand 2022 =              1.723.410 EUR

Aufwand 2023 =              1.543.440 EUR

Differenz =  - 179.970 EUR

 

Die Leerungshäufigkeit bleibt unverändert bei durchschnittlich 179 Leerungen je Arbeitstag.

 

Durch den geänderten Tonnenpreis ergibt sich für 2023 bei den Gesamtentsorgungskosten eine Senkung von rund 187.090 EUR (- 52,06 %).

 

Aus der Überdeckung des Jahresabschlusses 2019 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 12.249,26 EUR geplant. Der Sonderposten aus dem Jahresabschluss 2019 ist damit vollständig aufgelöst. Aus dem Jahresabschluss 2020 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 54.395,21 EUR und aus dem Sonderposten des Jahresabschlusses 2021 eine Entnahme i. H. v. 9.905,09 EUR geplant.

 

Insgesamt ist für 2023 eine Entnahme i. H. v. rund 76.550,00 EUR geplant.

Die Gebühr sinkt um 16,87 % zum Vorjahr (2022).

(s. Anlage 2)

 

2.5 Straßenreinigung (Produkt 120501)

 

Die Aufwendungen sinken um 0,71 % (ohne Berücksichtigung eines Ertrags aus der Auflösung von Sonderposten).

 

Aufwand 2022 =              5.484.160 EUR

Aufwand 2023 =              5.445.460 EUR

Differenz =              - 38.700 EUR

 

Die Gesamtkosten für die WBO GmbH für das Jahr 2023 bleiben gemäß der Nachtragsvereinbarung vom 04.07.2022 unverändert zu 2022.

 

Die Entsorgungskosten sinken durch den geänderten Tonnenpreis der GMVA um 26.550 EUR (- 9,44 %).

 

Der Fachbereich Klima- und Ressourcenschutz hat zur Ermittlung der Entsorgungsmengen die durchschnittlichen Mengen der Jahre 2019 bis 2021 angehalten.

Demnach sinkt die voraussichtliche Entsorgungsmenge auf 1.000 t (- 50 t) bei dem Laubanteil aus dem Straßenkehricht.

 

Die Gesamtveranlagungsmeter steigen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 4.087 Veranlagungsmeter (+ 0,37 %).

 

Aus der Überdeckung des Jahresabschlusses 2019 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 20.699,87 EUR geplant. Der Sonderposten aus dem Jahresabschluss 2019 ist damit vollständig aufgelöst. Aus dem Jahresabschluss 2020 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 28.082,33 EUR und aus dem Sonderposten des Jahresabschlusses 2021 eine Entnahme i. H. v. 8.593,53 EUR geplant.

 

Insgesamt ist für 2023 eine Entnahme i. H. v. rund 57.380,00 EUR geplant.

 

Die Gebühren stellen sich wie folgt dar:

 

Gebührengruppe

2022 (EUR)

2023 (EUR)

±

(EUR)

±

(in v. H.)

Anliegerstraßen

(1x wöchentlich)

4,21

4,18

- 0,03

- 0,71

Anliegerstraßen

(2x wöchentlich)

4,21

4,18

- 0,03

- 0,71

innerörtliche Straßen

3,70

3,67

- 0,03

- 0,81

überörtliche Straßen

3,41

3,38

- 0,03

- 0,88

fußläufige Straßen u. Straßenteile

4,19

4,15

- 0,04

- 0,95

(s. Anlage 3)

 

2.6 Abwasserbeseitigung (Produkt 110301)

 

Die Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung steigen gegenüber 2022 um 1,27 % (ohne Berücksichtigung eines Ertrags aus der Auflösung von Sonderposten).

 

Aufwand 2022 =              54.989.780 EUR

Aufwand 2023 =              56.269.750 EUR

Differenz  =              1.279.970 EUR

 

Die Umlage des Ruhrverbandes ist in der Prognose für 2023 um rund 34.500 EUR
(+ 0,94 %) gestiegen. Die Umlage für die Emschergenossenschaft steigt um 2.026.500 EUR (+ 9,89 %) an.

 

Die Gesamtkosten für die WBO GmbH steigen gegenüber dem Vorjahr um 510.960 EUR (+ 6,17 %).

 

Die übrigen Kosten sinken um 1.286.230 EUR (- 5,78 %).

 

Der Frischwasserverbrauch als Maßstab zur Kalkulation der Schmutzwassergebühr steigt gegenüber 2022 um 475.402 cbm (+ 4,48 %). Für die Kalkulation 2023 wird der Jahresdurchschnittsverbrauch der Jahre 2019 bis 2021 angehalten.

 

Für die Berechnung der Schmutzwassergebühren ist aus der Überdeckung des Jahresabschlusses 2020 eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 123.808,18 EUR und aus dem Sonderposten des Jahresabschlusses 2021 eine Entnahme i. H. v. 404.226,57 EUR geplant.

 

Insgesamt ist für 2023 eine Entnahme i. H. v. rund 528.040,00 EUR geplant.

 

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren, ist aus der Überdeckung des Jahresabschlusses 2020 ist eine Entnahme aus dem Sonderposten i. H. v. 134.938,65 EUR und aus dem Sonderposten des Jahresabschlusses 2021 eine Entnahme i. H. v. 130.763,39 EUR geplant.

 

Insgesamt ist für 2023 ist eine Entnahme i. H. v. rund 265.710,00 EUR geplant.

 

Die Abwasserabgabe 2023 für Kleineinleiter liegt unverändert bei 2.600 EUR. Die Zahl der Kleineinleiter sinkt zum Vorjahr um 2 auf 137 Kleineinleiter. Die anzuhaltenden Frischwassermengen sinken um 1.000 cbm auf 3.000 cbm
(- 25 %). Dies führt zu einer Gebührensteigerung von 33,85 % gegenüber 2022.

 

Die Gebühren stellen sich wie folgt dar:

 

 

2022
(EUR)

2023
(EUR)

±
(EUR)

±

(in v. H.)

Nichtverbandsmitglieder und

Private

(Einwohner/innen der Stadt OB)

Schmutzwasser

2,62

2,51

- 0,11

- 4,20

Niederschlagswasser

1,49

1,56

+ 0,07

+ 4,70

Verbandsmitglieder

Schmutzwasser

1,38

1,28

- 0,11

- 7,97

Niederschlagswasser

0,81

0,79

- 0,03

- 3,70

Kleineinleiter

0,65

0,87

+ 0,22

+ 33,85

Entsorgung von Grundstücks-

entwässerungsanlagen

60,39

60,39

0,00

0,00

(s. Anlage 4)


 

2.7 Kalkulatorische Zinsen

 

Die neue, aber noch nicht rechtskräftige, Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022 hinsichtlich der anzusetzenden Zinsen i. R. d. Kalkulation der Abwassergebühren gibt allen Kommunen neue Grundsätze für die Ansatzfähigkeit der entstehenden Betriebskosten vor, die im Fall, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst, künftig auch von der Stadt Oberhausen zu beachten sind. Mit Datum vom 07.12.2022 hat der Landtag das „Zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet, um die mit der OVG-Entscheidung entstandenen Rechtsunsicherheiten deutlich zu reduzieren. Unter Anwendung dieses Gesetzes wird für die Kalkulation der Abwassergebühren für das Jahr 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,25 % festgesetzt.

 

2.8 Kalkulatorische Abschreibung

 

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden nach differenzierten Abschreibungswerten bezogen auf die jeweilige Nutzungsdauer berechnet. Dabei wird vom Wiederbeschaffungszeitwert des Kanalvermögens zum 31.12. des Bemessungszeitraumes ausgegangen. Der Wiederbeschaffungszeitwert wird fortgeschrieben mit dem Baupreisindex für Ortskanäle gemäß Veröffentlichung des statistischen Landesamtes NRW (IT-NRW). Da die Indizes im Jahr der Gebührenkalkulation sowie für den entsprechenden Bemessungszeitraum zum Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht vorliegen, wird eine Prognose basierend auf dem Durchschnitt der letzten 5 bekannten Indizes erstellt. Für die Jahre 2022 (Erstellung der Gebührenkalkulation) und 2023 (Bemessungszeitraum) werden die Indizes mit jeweils 6,0 % prognostiziert.

 


3. Musterfamilie

 

Die Musterfamilie nach dem Modell des Bundes der Steuerzahler (4 Personen, 200 cbm Schmutzwasser, 130 qm befestigte Fläche, 80 l Müll je Woche, 15 m Straßenreinigung in Anliegerstraßen) wird im Jahre 2023 nach bisherigem Stand 38,28 EUR jährlich / 3,19 EUR monatlich (- 3,84 %) weniger für die Gebühren aufwenden müssen (s. Anlage 5).

 

Details bezüglich der einzelnen Gebühren ergeben sich aus den Übersichten über die Gebühren 2022/2023 (alt/neu/Differenz in EUR/%), die der Anlagenübersicht folgen.

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