Beschlussvorlage - B/17/2773-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

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Sachverhalt

Beratungsgegenstand

Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen
hier: Berufung eines neuen Mitglieds in den Gestaltungsbeirat

 

Beschlussvorschlag

 

1. Frau Christa Wolf wird in Anwendung der Ziffer 8.1 Satz 2 der Geschäftsordnung des

Gestaltungsbeirats der Stadt Oberhausen als stimmberechtigtes Mitglied im Sinne der Ziffer 5.1 Nr. 1 der Geschäftsordnung abberufen. Der Rat der Stadt dankt Frau Wolf für ihren Einsatz im Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen.

 

2. Für die Amtsdauer gem. Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung wird Herr Matthias Förder als

stimmberechtigtes Mitglied gem. Ziffer. 5.1 Nr.1 der Geschäftsordnung an Stelle von Frau Christa Wolf in den Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen berufen.

 

Bezug

Drucksachen-Nr.

B/17/0023-01 Änderung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates

B/15/3361-01 Einrichtung eines Gestaltungsbeirats

 

Konsequenzen

a) Finanzielle

keine [X]

ja [ ]

b) Sonstige

 

Begründung

 

1. Ausgangslage

Der Rat der Stadt hat am 7. April 2014 beschlossen den Gestaltungsbeirat einzurichten. Dieser hat seine Arbeit im Frühjahr 2015 aufgenommen und begutachtet seit dem als unabhängiges Sachverständigengremium Vorhaben von städtebaulicher, architektonischer und baukultureller Bedeutung in ihrer Auswirkung auf die Stadtgestalt und Stadtstruktur. Die Einzelheiten der Aufgaben des Gestaltungsbeirats, seiner Besetzung und des Verfahrens ergeben sich aus seiner Geschäftsordnung. Es ist eines der stimmberechtigten Beiratsmitglieder im Sinne der Ziffer 5.1 Nr. 1. der Geschäftsordnung in Anwendung der Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung (turnusmäßiger Wechselnach zwei Jahren Amtszeit) abzuberufen (Beschlussvorschlag zu 1.). Dementsprechend ist ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für das abberufene Mitglied zu bestellen (Beschlussvorschlag zu 2.).

b) Sonstige 

1. Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds

Gemäß Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung wird im Turnus von zwei Jahren ein stimmberechtigtes Mitglied neu besetzt und hierzu zunächst dasjenige stimmberechtigte Mitglied abberufen, welches dem Beirat am längsten angehört. Bei gleichlanger Amtszeit schlägt die Geschäftsführung das abzuberufende Mitglied vor. Hierdurch soll hinsichtlich der stimmberechtigten Beiratsmitglieder möglichst stets eine Zusammensetzung aus erfahrenen und neuen Mitgliedern erzielt werden (vgl. auch Ziffer 8.4 der Geschäftsordnung). Frau Christa Wolf ist seit dem 23.03.2015 Mitglied des Gestaltungsbeirates. Die Geschäftsleitung schlägt daher Frau Christa Wolf zur Abberufung vor. Ihre Abberufung beruht allein auf Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung und dem hierin geregelten Turnus.

Die Abberufung ist im Beschlusswege (§ 50 Abs. 1 GO NRW) herbeizuführen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

 

2. Berufung eines stimmberechtigten Mitglieds

Ein neu in den Gestaltungsbeirat zu berufendes stimmberechtigtes Mitglied wird dem Rat der Stadt gemäß Ziffer 8.2 der Geschäftsordnung von der Geschäftsführung des Beirats vorgeschlagen. Die stimmberechtigten Mitglieder gehören den in Ziffer 5.1 Nr. 1 der Geschäftsordnung genannten Berufsgruppen an und qualifizieren sich u. a. durch Publikationen ihrer Projekte in Fachzeitschriften, Wettbewerbserfolge oder durch Erfahrung in herausgehobener Tätigkeit im Bereich des Bauwesens.

Gemäß Ziffer 9.2 der Geschäftsordnung dürfen die stimmberechtigten Mitglieder ihren Wohn- oder Geschäftssitz und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in Oberhausen haben. Die Geschäftsleitung schlägt Herrn Matthias Förder als neues Mitglied des Gestaltungsbeirats vor.

Er soll in seiner Funktion als Landschaftsarchitekt Frau Christa Wolf als neues Gestaltungsbeiratsmitglied nachfolgen.

Die aus der Geschäftsordnung folgenden Voraussetzungen für die Bestellung von Herrn Matthias Förder zum stimmberechtigten Mitglied des Gestaltungsbeirats sind erfüllt; sein Werdegang und seine fachliche Qualifikation können dem als Anlage beigefügten Kurzportrait entnommen werden.

Die Berufung der Herrn Matthias Förder ist im Beschlusswege (§ 50 Abs. 1 GO NRW) herbeizuführen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

 

Anlage

Das Kurzportrait von Herrn Förder steht im Allriss zur Einsicht zur Verfügung, es wird aus Kostengründen nicht beigefügt.

 

 

 

 

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Anlagen

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