Antragsvorlage - A/17/2730-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die AfD-Ratsfraktion beantragt, die vom Rat am 13. 12. 2021 verabschiedeten „Richtlinien“ wie folgt zu ändern:

Satz 1.4 alt:

1.4 Eine Förderung setzt voraus, dass die Jugendorganisation nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

Satz 1.4 neu:

1.4 Eine Förderung setzt voraus, dass die Jugendorganisation nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen als extremistische Organisation aufgeführt sind, können weder Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien noch Empfänger sonstiger Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit sein.

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Mit der durch Ratsbeschluß vom 13. 12. 2021 erfolgten Verabschiedung der „Richtlinien über die Beantragung, Zweckbestimmung und Verwendung der Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit“ (B/17/0945-01) wurde die Förderung politischer Jugendorganisationen auf eine neue Grundlage gestellt.

In Satz 1.1 der Richtlinien heißt es:

„Die Stadt Oberhausen gewährt Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien. Diese Zuschüsse dienen politischer Information und Bildung sowie verfassungsmäßigen Aktivitäten auf der Grundlage demokratischen Gedankengutes.“

Demzufolge heißt es in Satz 1.4 zwar, daß bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW genannt sind, die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt seien.

Allerdings ist diese Voraussetzung dort als „widerlegbar“ bezeichnet, womit die in Satz 1.1 aufgestellte Norm durch diese Fluchtklausel umgestoßen wird.

In der Drucksache B/17/0945-01 ist nicht dargelegt worden, wie der Nachweis der Widerlegbarkeit zu führen ist, damit die Fördervoraussetzungen ungeachtet der Kennzeichnung in Verfassungsschutzberichten als extremistische Organisation dennoch vorliegen.

Aus der Kleinen Anfrage K/17/2155-01/Antwort K/17/2161-01 vom 22. 5./10. 6. 2022 des Stadtverordneten Noldus zur Linksjugend Oberhausen ergibt sich die alleinige Befugnis des Rates, über die Förderwürdigkeit extremistischer Organisationen nach Satz 1.4 – ungeachtet der nach Satz 1.3 zu erfüllenden Bedingungen – zu entscheiden; und:

„Die Unterlagen [zum Nachweis der o.g. „Widerlegung“ nach Satz 1.4 der „Richtlinien“] werden beim Fachbereich 0-1-20/Ratsgremien und Bürgerbeteiligung archiviert. Sie können von Sachbearbeitern und Vorgesetzten eingesehen werden. Zudem gelten die Voraussetzungen des § 55 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.“

Die von der Stadt Oberhausen gewährten Zuschüsse „dienen politischer Information und Bildung sowie verfassungsmäßigen Aktivitäten auf der Grundlage demokratischen Gedankengutes“ (Satz 1.1 der „Richtlinien“). Die Zuwendungsempfänger müssen gewährleisten, daß „sie dauerhaft in Oberhausen Jugendarbeit leisten und die Angebote offen für Mitglieder und Nichtmitglieder sind“ (Satz 1.2 der „Richtlinien“).

Eigene Erklärungen von Organisationen über ihre Haltung zur herrschenden Rechtsordnung und zu ihrem Staatsverständnis dienen zweifellos politischer Information und Bildung und sind daher auch als Angebote im Sinne der „Richtlinien“ aufzufassen.

Es widerspricht daher dem Grundgedanken bzw. den Fördervoraussetzungen der „Richtlinien“, wenn dem Rat als beschließendes Gremium die Eigendarstellung von Organisationen zum Nachweis ihrer Förderfähigkeit vorenthalten wird bzw. den einschränkenden Voraussetzungen des § 55 GO NRW unterliegt.

Die Stadt Oberhausen ist in der Gestaltung der Richtlinien, nach denen sie staatsbürgerliche Bildungsarbeit bezuschußt, frei. Die am 13. 12. 2021 verabschiedeten „Richtlinien“ sind bewußt so formuliert worden, um die Bezuschussung einer Jugendorganisation zu erlauben, welche offen die bestehende Rechtsordnung angreift und beseitigen will.

Diese Jugendorganisation bezeichnet in ihrer Selbstdarstellung die eigenen Mitglieder in Teilen als antisemitisch oder tendenziell antisemitisch. Wie läßt sich die Förderung dieser Jugendorganisation mit den Städtepartnerschaften in Israel vereinbaren?

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