Beschlussvorlage - B/17/2557-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Fällung eines städtischen sowie eines privaten Alleebaumes an der Steinbrinkstraße im Rahmen der Schaffung einer Erschließung für das neu entstehende Wohn- und Gewerbegebiet zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen bereitet die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 743 - Steinbrinkstraße/ Ackerfeldstraße vor, der vorwiegend die geordnete Erschließung der im Hintergelände gelegenen Industriebrache mit dem Ziel der Entwicklung eines Gewerbe- und Wohngebiets sicherstellen soll. Darüber hinaus ist angrenzend an das Bebauungsplangebiet noch die Ansiedlung eines Logistikzentrums geplant. Die Anbindung und Erschließung beider Gebiete ist über eine gemeinsame Zufahrtsstraße vorgesehen.

 

Ein Baudurchführungsvertrag zwischen der Stadt Oberhausen und dem Bauherrn des Logistikzentrums soll im Rahmen der nächsten Ratssitzung am 26.09.2022 beschlossen werden. Dieser regelt die Durchführung von Baumaßnahmen an den öffentlichen Gehwegs- und Verkehrsflächen sowie an öffentlichen Nebenanlagen im Bereich des Anschlusses der Privatstraße an die Steinbrinkstraße. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Herstellung einer Zufahrt über eine Privatstraße, die zukünftig an die Stadt übertragen wird, mit Anschluss an die Steinbrinkstraße sowie der Anpassung der öffentlichen Steinbrinkstraße im Einmündungsbereich, inklusive Errichtung einer Lichtsignalanlage (LSA).

 

Für die Realisierung des Vorhabens ist die Fällung eines städtischen sowie eines privaten Alleebaumes (Platanen) notwendig. Das Erfordernis einer angemessenen Verkehrserschließung, die eine leistungsfähige und sichere Benutzung durch alle Verkehrsteilnehmer*innen beinhaltet sowie die gegenwärtige Situation vor Ort im Bereich des Knotenpunktes Dorstener Straße / Steinbrinkstraße / Sterkrader Straße und die Nähe zur ÖPNV-Trasse, lässt nach Prüfung des Sachverhalts keine Alternative zu.

 

Eine Kompensation der beiden Alleebäume wird innerhalb des Wohn- und Gewerbegebietes entlang der neu entstehenden Erschließungsstraße (blaue Kreise im Lageplan) als sinnvolle Ergänzung der bereits vorhandenen Allee erfolgen.

 

Alleen sind in Nordrhein-Westfalen durch das Landesnaturschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 LNatSchG NRW) gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Befreiung für die Fällung der beiden Alleebäume zu erteilen, weil:

 

  •         nach Prüfung des Sachverhalts keine Alternativen vorhanden sind.

 

  •    die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall geboten ist, weil die Einzelbaumfällung die einzige Möglichkeit darstellt, eine Zufahrtsmöglichkeit für die zukünftigen Gewerbe- und Wohnflächen zu schaffen.

 

  •                                                                                                                                                           die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine nachhaltige Beeinträchtigung des Alleencharakters verbleibt. Die erforderliche Kompensationspflanzung wird in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsbereich erfolgen.

 

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.

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Anlagen

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