Beschlussvorlage - B/17/2483-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Den auf Vorschlag des Rates der Stadt gewählten Vertreter/innen im Aufsichtsrat der evo wird empfohlen, der Auflösung der FWSRR zuzustimmen

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

  • DS B/16/0462-01 vom 15.12.2014 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo) Oberhausen, hier: Eingehen weiterer Beteiligungen).

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

  1. Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

 

Die Stadt hält über ihre Beteiligung an der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH mittelbar 50 % der Anteile an der evo. Des Weiteren ist die Westenergie AG, als 100 %-ige Tochter der E.ON SE, zu 50 % an der evo beteiligt.

 

Gesellschafter der FWSRR sind die STEAG Fernwärme GmbH (56,6 %), die Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH (25,1 %) und die evo (18,3 %). An der Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH sind zu 85 % kommunale Stadtwerke beteiligt.

 

  1. Zweck der Gesellschaft

 

Die FWSRR wurde 2015 als Projektgesellschaft mit dem Ziel gegründet, durch die Errichtung und den Betrieb einer rund 25 Kilometer langen eigenständigen Verbindung zwischen den Anschlusspunkten der bestehenden Fernwärmeschiene Niederrhein in Duisburg mit der Fernwärmeschiene Ruhr in Bottrop einen effizienten Beitrag zum Klimaschutz, zur Stärkung der heimischen Energiegewinnung und zur Förderung sog. KWK-Prozesse (Kraft-Wärme-Kopplung) im Einzugsgebiet der Fernwärmeschiene Rhein-Ruhr GmbH zu leisten.

 

  1. Auflösung der Gesellschaft

 

Aufgrund erheblich veränderter energiewirtschaftlicher und umweltpolitischer Rahmenbedingungen seit Gründung der Gesellschaft informierte am 04.02.2022 die Geschäftsführung der FWSRR die Bezirksregierung Düsseldorf, dass von der Realisierung des Projektes abzusehen ist. Die Bezirksregierung Düsseldorf hob daraufhin am 06.06.2022 den Planungsfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Fernwärmeleitung von Bottrop nach Duisburg vom 16.10.2019 auf. Somit ist der ursprüngliche Gesellschafterzweck der FWSRR GmbH weggefallen und die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2022 soll umgesetzt werden.

 

 

  1. Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen

 

Die Auflösung der Gesellschaft stellt einen wesentlichen Vorgang dar, der einer vorherigen Befassung des Rates nach § 108 Abs. 6 S. 1 lit. b) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bedarf und nach § 115 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 1 S.1 lit. c) GO NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Durch den Beschluss zur Liquidation der Gesellschaft wird der Gesellschaftszweck wesentlich geändert, weil dieser nicht mehr erreicht werden soll, sondern stattdessen die Auflösung der Gesellschaft und Verwertung des Gesellschaftsvermögens.

 

Zwar erreicht die mittelbare Beteiligung der Stadt alleine nicht den in § 108 Abs. 6 S. 1 GO NRW erwähnten Anteil von 25 %, allerdings sind die Voraussetzungen dieser Norm bereits erfüllt, wenn – wie vorliegend der Fall – mehrere Kommunen zusammen unmittelbar oder mittelbar diese Beteiligungsquote überschreiten. Die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ist auf der Grundlage des zu fassenden Ratsbeschlusses damit von allen mittelbaren kommunalen Gesellschaftern zu fassen.

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

Loading...