Beschlussvorlage - B/17/2332-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 05 - Soziale Leistungen beim Produkt 050207 - Hilfen für Asylbewerber/innen im Haushaltsjahr 2022
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Dorothea Albrecht
- Verantwortung:
- Bohnes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.09.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Sonja Bongers am 25.07.2022 getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und das Ratsmitglied Sonja Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:
Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen beim Auftrag 320005020738/Flüchtlingshilfe Ukraine, Kostenart 543188/FL Beschaffungswesen (im Deckungsring Fremdleistungen Bereich 3-2 DR 40000032) in Höhe von 535.000 EUR im Haushaltsjahr 2022 zu.
Deckungsvorschlag:
Außerplanmäßige Mehrerträge beim Auftrag 320005020738/Flüchtlingshilfe Ukraine, Kostenart 414100 Zuweisung vom Land.“
Sachverhalt
Begründung
Am 25.07.2022 haben Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Frau Sonja Bongers nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung auf die Zustimmung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für die Ausstattung der für die schutzsuchenden Menschen aus der Ukraine kurzfristig hergerichteten Gemeinschaftsunterkünfte gerichtet.
Hinsichtlich der Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 19 bis 23 der Anlage (Drucksache Nr. B/17/2295-01) Bezug genommen.
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.
Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Belegung der entsprechenden Standorte bereits stattgefunden hat.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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305 kB
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