Beschlussvorlage - B/17/2218-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung einer bis zum 31.07.2024 befristeten Teilzeitstelle innerhalb des Bereiches 0-6/ Musische Bildung, Kulturbüro zur Beschäftigung eines*einer Musikschullehrers*in im Umfang von 14 Jahreswochenstunden vorbehaltlich der Bewilligung einer entsprechenden Landeszuwendung im Rahmen der „Musikschuloffensive“

 

Der Rat beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 12.970,00 € für das laufende Haushaltsjahr 2022 im Deckungsring Personal (D00000001)

Deckungsvorschlag:

Überplanmäßige Erträge in entsprechender Höhe bei der Auftragsnummer 860004070100 Musikschule, Sachkonto 414150 – Zuweisungen vom Land - Personalkosten.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Land Nordrhein-Westfalen vergibt im Rahmen der Musikschuloffensive zusätzliche Finanzierungsmittel zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Musikschullehrern*innen mit dem Ziel, den Anteil der arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte an den Musikschulen zu erhöhen und so das Angebot der musikalischen Bildung in Nordrhein-Westfalen nachhaltig zu steigern und zu sichern. Verbunden mit dieser Maßnahme ist eine Qualitätsoffensive, welche die inhaltliche Arbeit der Musikschulen in einem strukturierten Prozess durch zusätzliche Beratungsressourcen im Landesverband der Musikschulen in NRW stärkt; hierfür sind weitere 500T€ vorgesehen. Im Rahmen der Musikschuloffensive wird die Einrichtung von landesweit rund 100 Vollzeitstellenäquivalenten (VZÄ) in den öffentlichen Musikschulen unter Beteiligung aller Musikschulen angestrebt.

 

Förderbedingungen:

Die Förderung des Landes erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages im Rahmen einer pauschalen Festbetragsfinanzierung. Die Gewährung der Förderung ist u.a. an die Zusicherung der Kommunen geknüpft, dass sie ihr Engagement für die Musikschulen mindestens auf dem Niveau des Jahres 2019 beibehalten. Gemäß § 5 des Zuwendungsvertrages muss die Stadt Oberhausen als Musikschulträgerin sich dazu verpflichten,

 

a)      künftig mindestens den Zuschuss aus 2019 zur Unterhaltung der  Musikschule zu zahlen,

b)      das Angebot der Musikschule mindestens auf dem Niveau von 2019  aufrechtzuerhalten,

c)      den Anteil an sozialversicherungspflichtig erteilten Unterrichtsstunden im  Vergleich zu 2019 nicht zu senken.

 

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der kommunale Finanzierungsbeitrag an die öffentlichen Musikschulen nicht aufgrund der zusätzlichen Landesmittel gekürzt wird und eine nachhaltige Stellenaufstockung mit dem Ziel einer Qualitätssteigerung der Musikschule tatsächlich erreicht wird.

 

Umfang der Förderung

Für die Städtische Musikschule Oberhausen kann auf der Grundlage des Verteilungsplans eine Stelle im Umfang von 14 Jahreswochenstunden (JWStd.) gefördert werden. Dies entspricht einem Stellenanteil von 0,47 VZÄ, da die Vollbeschäftigung einer Musikschullehrkraft 30 JWStd beträgt. Der Umfang der geförderten Jahreswochenstunden bemisst sich gemäß dem Verteilungsplan nach der Zahl der im Jahr 2019 insgesamt erteilten Jahreswochenstunden.

Die Laufzeit der Förderung ist zunächst bis zum 31.07.2024 befristet. Eine Verlängerung des Zuwendungsvertrages ist jedoch erklärtes Ziel und Bestandteil des mit dem Land NRW zu schließenden Vertrages. Laut § 3 Abs. 2 des Zuwendungsvertrages verlängert sich der Vertrag um zwei Jahre bis zum 31.07.2026, sofern nicht eine der Vertragsparteien bis zum 30.09.2023 schriftlich die Kündigung erklärt. Ab dem 01.08.2026 verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien bis zum Ablauf des vorausgehenden Kalenderjahres kündigt.

Die konkrete Höhe der Förderung richtet sich nach dem Aufgabenprofil und der sich daraus ergebenden Eingruppierung des*der zukünftigen Stelleninhabers*in. Es besteht die Möglichkeit die Aufgabeninhalte der Stelle auf

 

a)      die Unterrichtstätigkeit zu beschränken (entsprechend EG 9b TVöD)

b)      eine Kombination von Funktions-/Koordinations- und Unterrichtstätigkeit  auszurichten (entsprechend EG 9c TVöD) oder

c)      eine reine Funktionsstelle auszurichten (entsprechend EG 10 TVöD).

 

Die Fachverwaltung favorisiert die Alternative b) und beabsichtigt das Aufgabenspektrum als Kombination aus Koordinations- und Unterrichtstätigkeiten festzulegen, wobei die folgenden Themen besondere Schwerpunkte der Tätigkeiten bilden sollen:

 

        Digitalisierung

Der Instrumental-, Gesang – und Ensembleunterricht soll um digitale Inhalte erweitert werden. Beispiele sind - neben dem Online-Unterricht - Musikproduktionen, Musik mit digitalen Instrumenten sowie der Einsatz von Begleitungen und Playbacks im Unterricht. Ein weiterer Aspekt ist die Vernetzung des Kollegiums, Austausch von Lernmaterialien, aber auch gemeinschaftliches Arrangieren von Musikstücken. 

Über die Digitalisierungsoffensive des Landes für Musikschulen hat die Städtische Musikschule bereits eine umfangreiche Ausstattung für Unterrichtszwecke beantragt.

 

        Talentförderung

Insbesondere im Landesprogram „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ JeKits, das ab dem Schuljahr 2022/23 wieder alle Grundschuljahre umfasst, erreicht die Städtische Musikschule eine Vielzahl junger Talente, die es durch gezielte Anschlusskonzepte besonders zu fördern gilt.

 

Die Stärkung der Bereiche Talentförderung und Digitalisierung gehört gemäß § 1 des Zuwendungsvertrages u.a. zu den inhaltlichen Hauptzielen der Fördermaßnahme. Für die dargestellte Kombination aus Funktions- und Unterrichtsstelle ist eine Eingruppierung nach EG 9c TVöD vorgesehen. Der Förderbetrag beträgt bei 14 JWStd 31.962,00 € pro Jahr und deckt die gemäß aktuellem KGSt.-Bericht entstehenden Personalkosten in Höhe von 31.126,00 € in voller Höhe ab.

 

Stellungnahme aus organisatorischer Sicht:

 

Der städtischen Musikschule steht derzeit für den Einsatz tarifbeschäftigter Musikschullehrer*innen ein Gesamtkontingent von 360 Unterrichtsstunden pro Woche, entsprechend 12 Vollzeitstellen à 30 Wochenstunden zur Verfügung. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass die Musikschule in der Vergangenheit einen Haushaltskonsolidierungsbeitrag im Umfang von vier Vollzeitstellen geleistet hat.

Um im Sinne der „Musikschuloffensive“ einen tatsächlichen Zugewinn an Unterrichtskapazitäten für die Musikschule Oberhausen zu erreichen, soll im Rahmen der Förderung eine Aufstockung des Gesamtkontingents auf 374 JWStd. bzw. eine Stellenaufstockung auf 12,47 Vollzeitäquivalente vorgenommen werden. Als förderrechtliche Bemessungsgrundlage bleibt jedoch das Niveau der tatsächlich im Jahr 2019 sozialversicherungspflichtig erteilten Jahreswochenstunden im Umfang von 309 JWStd. maßgeblich. Dieses darf zur Erlangung der Zuwendung nicht unterschritten werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen des Zuwendungsvertrages erfüllt werden und die städtische Musikschule eine entsprechende Landeszuwendung erhält, wird eine befristete Erhöhung des Gesamtstunden- bzw. Stellenkontingents um 14 JWStd, entsprechend eines Stellenanteils von 0,47 aus organisatorischer Sicht befürwortet. Die auf der Grundlage einer Eingruppierung nach EG 9c TVöD entstehenden Personalkosten werden zu 100% refinanziert. Die zusätzliche Teilzeitstelle soll entsprechend der Laufzeit des Zuwendungsvertrages zunächst bis zum 31.07.2024 befristet werden. Der Beschäftigungsbeginn einer entsprechenden Lehrkraft wird zum 01.08.2022 anvisiert.

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