Beschlussvorlage - B/17/2240-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt macht in Anwendung des § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen von seinem Rückholrecht Gebrauch und beschließt, ausschließlich in dieser Angelegenheit die ursprünglich dem HFA übertragene Entscheidungszuständigkeit wieder an sich zu ziehen.

 

  1. Der Rat der Stadt beauftragt die SBO mit der Ausschreibung der Beschäftigung von Küchenkräften an weiterführenden Schulen für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2025.
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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ X ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Mit Ablauf des 31.12.2022 endet der aktuelle Dienstleistungsvertrag zwischen der Firma Abakus und der SBO zur Beschäftigung von Küchenkräften an den Oberhausener Schulen.

 

Die Dienstleistung ist somit zum 01.01.2023 erneut zu vergeben und im Vorfeld auszuschreiben.

 

Eine aktuelle Abfrage an den Oberhausener Schulen im weiterführenden Bereich hat ergeben, dass zurzeit durchschnittlich pro Woche 1.860 Essen je Woche verteilt werden.

Laut BASS „Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist der Schulträger Stadt Oberhausen zur Bereitstellung von Küchenkräften verpflichtet:

Gebundene und offene
Ganztagsschulen
sowie
außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote
in Primarbereich und Sekundarstufe I

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85)1

1 Grundlagen

1.1 In Nordrhein-Westfalen gibt es gebundene Ganztagsschulen - diese auch als erweiterte gebundene Ganztagsschulen - (§ 9 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1), offene Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 3 SchulG) und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Absatz 2 SchulG).

1.2 Gebundene Ganztagsschulen, offene Ganztagsschulen und außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote unterscheiden sich in Bezug auf Teilnahmepflichten und -möglichkeiten wie folgt:

  • Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) gehören im Primarbereich die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ und „Silentien“, in der Sekundarstufe I die „pädagogische Übermittagbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.

Leistungen der Kommunen zur Einrichtung beziehungsweise zum Betrieb von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten zählen in diesem Rahmen zu den pflichtigen Leistungen

 

Folgende Besonderheiten sollen bei der Vergabe der Leistungen für die Küchenkräfte im Sek I und Sek II Bereich beachtet werden.

 

      Entgegennahme des Mittagessens in den einzelnen Schulstandorten.

 

      Anrichten und Warmhalten des Essens.

 

      Ausgabe des Essens an die Schülerinnen und Schüler.

 

      Anlernen der Schülerinnen und Schüler, das Essen geordnet entgegen zu nehmen, z.B. Buffetform, Selbstbedienung unter Aufsicht, Anstellen, Speisen aus Schüsseln den Mitschülerinnen und Mitschülern portionsgerecht auf die Teller verteilen, Abräumen, Zwischenreinigung der Tische etc.

 

      Einbindung in das päd. Konzept der Schule im Bereich „Mittagsverpflegung“

 

      Die Bereitstellung von Personal an den einzelnen Standorten findet unter der Berücksichtigung von Schulentwicklungsplanung und Schülerentwicklung an jedem einzelnen Schulstandort statt.

 

      Der Personalbedarf an den Schulstandorten wird zwei Monate vor Schuljahresende durch den Schulträger festgelegt. Im Rahmen von schulorganisatorischen Maßnahmen kann es zu einem Mehr- oder Minderbedarf von Küchenkräften an den einzelnen Standorten kommen.

 

      Reinigung der Tische sowie des Ausgabebereiches und Spülen des Geschirrs,

 

      Bereitstellung der Wärmebehälter zur Abholung durch den Caterer

 

      Vorlage eines Führungszeugnisses für jede(n) Mitarbeiter/in

 

      jährliche verpflichtende Hygieneschulungen. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

 

      Das Küchenpersonal ist gemäß § 43 IfSG einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

 

      Ersatzgestellung im Urlaubs- oder Verhinderungsfall.

 

      Tarifliche Entlohnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestlohnverordnung.

 

 

Bei ca. 40 Wochen Schule pro Jahr entstehen Kosten von 14.540 Std. x 17,80 € (aktueller Stundenlohn bei der Fa. Abakus) = 258.812,00 € (zzgl. MwSt. von 49.174,28 € = 307.986,28 €)

 

Nach Abzug schulfreier Feier- und beweglicher Ferientage, wird die Ausschreibungssumme dann vermutlich bei ca. 250.000,00 € netto liegen.

 

Bei einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von 24 Monaten (+ Verlängerungsoption 1 x 12 Monate), könnte eine Öffentliche Ausschreibung (national) durchgeführt werden.

 

Ab einer vorgesehenen Vertragslaufzeit von 48 Monaten, würde das Auftragsvolumen den geltenden Schwellenwert übersteigen und es müsste ein Offenes Verfahren (EU-weit) durchgeführt werden.

 

Der zur Ausschreibung benötige Dienstleistungsvertrag ist als Anlage beigefügt.

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Anlagen

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