Antragsvorlage - A/17/2222-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

 

Begründung:

(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2.

(2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.

 

Nach unserem Kenntnisstand läuft die bisher geltende Regelung in der Stadt Oberhausen aus. Daher bitten wir die Verwaltung im Ausschuss zu berichten, welche Regelungen künftig getroffen werden sollen und ob die betreffenden Schulleitungen entsprechend informiert wurden.

 

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