Beschlussvorlage - B/17/2031-01
Grunddaten
- Betreff:
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Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und OberhausenAufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren 53 GE: Gewerbepark Schalke-Nord in Gelsenkirchen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Recht
- Verantwortung:
- Perian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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14.06.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.06.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:
53 GE: Gewerbepark Schalke-Nord
Sachverhalt
Begründung
Sachverhaltsdarstellung:
Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.
Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.
Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.
Von insgesamt 47 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 27 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Gelsenkirchen.
53 GE – Gewerbepark Schalke-Nord
Im RFNP ist eine Fläche für einen örtlichen Hauptverkehrszug dargestellt, der von der Anschlussstelle Schalke der BAB A 42 in südlicher Richtung bis zur Kurt-Schumacher-Straße führt. Im Bereich des Gewerbegebietes Berliner Brücke verschwenkt der geplante Straßenverlauf Richtung Westen. Bis zu diesem Punkt ist die Straße (Alfred-Zingler-Straße) bereits vorhanden. Die Stadt Gelsenkirchen beabsichtigt nicht mehr, das letzte Teilstück zu bauen. Durch das Änderungsverfahren wird eine Zerschneidung des Gewerbegebietes bzw. der gewerblichen Baufläche, wie sie durch die ehemalige Straßenplanung entstanden wäre, vermieden, eine Wiedernutzung der überwiegend brachgefallenen Flächen wird erleichtert. Die Straßenplanung wird auch aus Umweltgesichtspunkten nicht mehr weiterverfolgt: Die Kurt-Schumacher-Straße ist bereits durch ein sehr hohes Verkehrsaufkommen und damit hohen Lärm- und Schadstoffemissionen belastet. Diese Belastungen sollen nicht durch den Bau der Straße weiter verschärft werden. Hinzu kommen allgemeine Aspekte des Klimaschutzes und der Klimaanpassung.
Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.
Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im 3. Quartal 2022 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.
Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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550,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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324,1 kB
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