Beschlussvorlage - B/17/2029-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und OberhausenAufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren 52 GE/BO: nördlich Watermanns Weg in Gelsenkirchen und Bochum
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Recht
- Verantwortung:
- Perian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
14.06.2022
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
20.06.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:
52 GE/BO: nördlich Watermanns Weg
Sachverhalt
Begründung
Sachverhaltsdarstellung:
Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.
Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr enthält das Gesetz mit § 41 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP-Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.
Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 41 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.
Von insgesamt 47 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 27 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Gelsenkirchen und Bochum.
Erläuterung zum Änderungsverfahren 52 GE/BO (nördlich Watermanns Weg)
Durch die städtebauliche Entwicklung der Fläche bzw. einzelner Teilflächen sollen u.a. attraktive Wohnbaupotenziale erschlossen werden. Für Klein- und Kleinstgewerbe sollen Ansiedlungsflächen geschaffen werden, die durch ihre Lage am Radschnellweg 1 (RS 1) eine einzigartige Adresse erhalten. Die Siedlungsentwicklung soll unter Berücksichtigung einer integrierten Freiraumentwicklung erfolgen. Der RS 1, der am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft, kann die Funktion eines Grünkorridors mit quartiersnahen Frei- und Retentionsflächen übernehmen. Die Umgestaltung des Wattenscheider Bachs durch die Emschergenossenschaft bietet Chancen für eine attraktive, wohnortnahe Freiraumgestaltung.
Der Änderungsbereich erstreckt sich auf Flächen beiderseits der Stadtgrenze zwischen Bochum und Gelsenkirchen und umfasst ca. 11,2 ha. Im nördlichen Teilbereich auf Gelsenkirchener Stadtgebiet befindet sich der ehemalige Güterbahnhof Gelsenkirchen-Wattenscheid. Dieser Streckenabschnitt der Rheinischen Bahn wurde im Jahre 2004 stillgelegt, die Güterabfertigung war bereits 1976 eingestellt worden. Im Süden schließen sich gemischt genutzte Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bochum an. Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung haben die Städte Gelsenkirchen und Bochum sowie die Bahnflächenentwicklungsgesellschaft (BEG) und die DB Netz AG im Frühjahr 2016 ihr Interesse an der Entwicklung eines interkommunalen Stadtquartiers im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Gelsenkirchen-Wattenscheid bekundet. Die Bereiche auf dem Stadtgebiet der Stadt Gelsenkirchen sollen nun zeitlich vorrangig entwickelt werden. Geplant sind Wohn- und Mischnutzungen.
Die Festlegungen, Darstellungen und nachrichtlichen Übernahmen des RFNP entsprechen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, die geplanten Nutzungen sind hiermit nicht vereinbar, daher soll der RFNP geändert werden.
Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.
Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im 3. Quartal 2022 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.
Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
480,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
416,9 kB
|
