Beschlussvorlage - B/17/1932-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Feuerwehr
- Bearbeitung:
- Nicole Kenzer
- Verantwortung:
- Jendrian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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13.06.2022
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.06.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.06.2022
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Sachverhalt
Begründung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW - vom 24.11.1992, GV. NRW S 458, in der Fassung vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886).
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen (§ 12 Abs. 1 RettG NRW). Der Bedarfsplan ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern (§ 12 Abs. 5 RettG NRW). Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach dem RettG NRW obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW zu tragen (§ 14 Abs. 5 RettG NRW).
Der aktuell gültige Bedarfsplan für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen ist am 25.06.2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossen worden und unmittelbar in Kraft getreten. Der Rettungsdienstbedarfsplan wird derzeit überarbeitet. Mit der Verabschiedung eines neuen und vollständig überarbeiteten Rettungsdienstbedarfsplans ist jedoch nicht vor Ende des Jahres 2022 zu rechnen.
Seit der Verabschiedung des derzeitig gültigen Rettungsdienstbedarfsplans ist eine Steigerung des Krankentransportbedarfs eingetreten, die eine kurzfristige Ausweitung der Vorhaltestunden erforderlich macht. Dieses führt dazu, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Teilfortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans erforderlich wird und die vollständige Überarbeitung des Rettungsdienstbedarfsplans nicht abgewartet werden kann.
Die vorliegende Überarbeitung des Bedarfsplanes basiert auf Daten der Jahre bis 2021 und entfaltet seine Wirkung für die Jahre 2022 ff. Er soll schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden. Spätestens für das Jahr 2023 ff ist jedoch nach derzeitiger Rechtslage die nächste Überarbeitung vorzusehen. Die vorliegende Teilfortschreibung greift die derzeit notwendigen Handlungserfordernisse auf; eine kleinteilige Aktualisierung allgemeiner Tabellen und Aussagen unterbleibt. Die Ausführungen des Bedarfsplanes vom 25.06.2018 behalten unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Veränderungen und Ergänzungen daher weiterhin Gültigkeit.
Nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung ersetzen die der Fortschreibung unterliegenden Passagen somit die bisherigen entsprechenden Textstellen.
Die Umsetzung der Teilfortschreibung hat die Erhöhung der Vorhaltestunden für Krankentransportwagen zur Folge.
Gemäß § 12 RettG NRW ist der Entwurf des RDBP´s mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der örtlichen Gesundheitskonferenz vor Beschlussfassung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge einzureichen.
Die Beteiligten können - müssen aber nicht zwingend - eine Stellungnahme abgeben.
Nach durchgeführtem Beteiligungsverfahren erklärten die Krankenkassen/- verbände mit Email vom 31.03.2022 das Einvernehmen zur Teilfortschreibung des RDBP ´s gemäß § 12 RettG NRW.
Die anderen nach dem RettG NRW zu Beteiligenden wurden mit Schreiben vom 05.04.2022 um Stellungnahme gebeten. Gegensätzliche Stellungnahmen seitens der o. g. Organisationen/Verbände gegen den Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes wurden nicht abgegeben, stattdessen wurde eine Ausweitung der Vorhaltestunden ausdrücklich befürwortet.
Das Beteiligungsverfahren nach dem LGG und LPVG wurde durchgeführt.
Nach Beschlussfassung und Umsetzung der aus der Teilfortschreibung resultierenden Maßnahmen erfolgt eine Neukalkulation der Krankentransportgebühren nach § 14 RettG NRW.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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463,9 kB
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