Beschlussvorlage - B/17/2118-01
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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15.06.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.06.2022
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Sachverhalt
Begründung
Der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V. (IGS e.V.) hat am 10.03.2022 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 04.12.2022 in Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt in Schmachtendorf gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022“ soll nunmehr am 04.12.2022 ein Verkaufssonntag in Oberhausen Schmachtendorf freigegeben werden. Der Rat der Stadt Oberhausen hat in der Sitzung am 21.03.2022 bereits zwei Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022 beschlossen, die die Freigabe der Verkaufssonntage am Sonntag, 03.04.2022, in Zusammenhang mit dem Frühlingsfest mit Ostermarkt in Alt-Oberhausen und am Sonntag, 24.04.2022, in Zusammenhang mit dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende zum Gegenstand hatten. In der heutigen Sitzung werden dem Rat zudem die 3.,4.,5. und 7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2022 vorgelegt.
Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Nikolausmarkt am 02. bis 04.12.2022
Der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 04.12.2022 anlässlich des Nikolausmarktes beantragt. Der Nikolausmarkt in Schmachtendorf wird seit 1990, nunmehr zum 30. Male veranstaltet. Er findet vom 2. bis zum 4. Dezember 2022 statt. Am Sonntag umfasst der Veranstaltungszeitraum des Nikolausmarktes die Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche des Nikolausmarktes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte des Nikolausmarktes 2022 gehen aus dem Standplan mit der Legende hervor (Anlage 2). So werden auf dem Nikolausmarkt ca. 50 Stände mit unterschiedlichsten Produkten und Angeboten, ein Kinderkarussell und eine Veranstaltungsbühne aufgebaut, auf der sich örtliche Gruppen mit musikalischen und unterhaltenden Darbietungen präsentieren werden. Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass des Nikolausmarktes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 2.000 m2. Auf dem Nikolausmarkt werden in Spitzenzeiten ca. 5.000 BesucherInnen erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man am Sonntag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 200 BesucherInnen. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung des Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen des Nikolausmarktes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.
Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags
Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich des Nikolausmarktes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung des besucherstarken Nikolausmarktes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.
Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.
Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.
Angesichts des Umfangs und Angebots des Nikolausmarktes sowie der allein zum Nikolausmarkt erwarteten Besucherzahl steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zum Nikolausmarkt, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in Schmachtendorf nicht berührt, da es sich erst um den vierten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.
Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt Schmachtendorf bejaht werden.
Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch der Nikolausmarkt stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Öffnungszeit. Die Zeiten der Sonntagsöffnung, 13:00 – 18:00 Uhr, liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.
Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen des Nikolausmarktes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.
Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Nikolausmarkt befindet sich nach Auskunft des Verantwortlichen noch in der Planung. Ein Plakatentwurf wurde in Auftrag gegeben. Dieser orientiert sich an dem in Anlage 2 beigefügtem Plakat aus dem Jahr 2018. Es wurde zugesichert, dass dabei der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Nikolausmarkt) berücksichtigt wird.
Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Schmachtendorf am 04.12.2022 darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung des Versorgungsbereiches Schmachtendorf diene, für eine Belebung und Attraktivität dieses Stadtteils sorge und der Erhaltung und Stärkung des stationären Handels und der damit verbundenen Produktvielfalt diene. Es werden damit die Sachgründe des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. (Anlage 2) wird verwiesen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob diese Sachgründe tatsächlich gegeben sind, erfordert eine umfassende Ermittlung sowohl der Verhältnisse und Entwicklungen in Schmachtendorf, als auch der Mittel, mit denen ggf. negativen Entwicklungen vorgebeugt oder begegnet werden kann. Letztlich kann auf eine derartig eingehende Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden, da bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW eine Sonntagsöffnung im beschriebenen Rahmen rechtfertigt.
Stellungnahmen der Sozialpartner
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit E-Mails vom 05.04.2022 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des geplanten verkaufsoffenen Sonntages gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 07.04.2022 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung in Oberhausen Schmachtendorf und unterstützt diese daher vollumfänglich.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 05.04.2022 per Email mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen grundsätzlich unterstützt.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 07.04.2022 per E-Mail mit, dass sie die verkaufsoffenen Sonntage begrüßt und keine Einwände hat.
- Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 07.04.2022 mit, dass aus Sicht der katholischen Kirche keine Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag hat.
- Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte am 11.04.2022 per E-Mail mit, dass außer der bekannten grundlegenden Ablehnung von Sonntagsöffnungen keine Einwände bestehen.
- Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Mail vom 26.04.2022 ihre Bedenken zur geplanten Sonntagsöffnung am 04.12.2022 in Oberhausen Schmachtendorf und teilt weiter mit, dass sie sich jederzeit vorbehält, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen vorzugehen.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt in Oberhausen Schmachtendorf besteht.
Vorbehalt aufgrund der pandemischen Lage
Nach der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung wäre die Durchführung des Nikolausmarktes aber nach heutigem Stand möglich.
Eine Prognose, ob dies auch für den geplanten verkaufsoffenen Sonntag gilt, lässt sich aktuell nicht vornehmen. Hier bleibt die weitere Entwicklung der Pandemie und die sich ggf. daran anschließende Rechtslage abzuwarten.
Sollte die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht stattfinden, würde damit auch der Rechtsgrund gem. § 6 LÖG NRW für den verkaufsoffenen Sonntag entfallen.
Anlagen
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