Berichtsvorlage - M/17/2108-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Implementierung schriftlicher Kooperationsvereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Verantwortung:
- Ridders
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
01.06.2022
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
Gesetzliche Grundlagen/bisherige Verwaltungsentscheidungen:
Durch Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 (Artikel 1 „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ § 2 KKG „Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung“) und durch Setzung der Förderschwerpunkte der Bundesinitiative Frühe Hilfen (2012); jetzt Bundesstiftung „Fond Frühe Hilfen“ (2017) hat sich die systemübergreifende Zusammenarbeit der Akteure im Kinderschutz stark verändert.
Mit Ratsbeschluss zur Teilnahme der Stadt Oberhausen an der Bundesinitiative Frühe Hilfen (2012) wurde in Oberhausen das Netzwerk Frühe Hilfen aufgebaut und analog bestehender Bundes- und Landesvorgaben kontinuierlich und erfolgreich weiterentwickelt (Drucksache: Vorlage - B/15/2734-01).
Das Netzwerk Frühe Hilfen Oberhausen ist ein Instrument zur systematischen, sozialraumorientierten, innovativen und bedarfsgerechten Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungen für Schwangere und Eltern mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr. Ziel ist es, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes und interdisziplinär aufeinander abgestimmtes Förder- und Unterstützungsangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen.
Durch die Sicherstellung der Tätigkeit des Netzwerks Frühe Hilfen wird einer nachhaltigen weiteren Verstärkung der Prävention in Oberhausen Rechnung getragen. Zugleich werden Strukturen der systemübergreifenden Zusammenarbeit und Kommunikation im Kinderschutz sichergestellt. Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es,
•in präventiver Orientierung
•riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien
•bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten
•und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern.
Die Steuerung, die Förderung, die Organisation der Zusammenarbeit aller Einrichtungen und Fachkräfte sowie die Sicherstellung der Umsetzung analog (förder-) rechtlicher Vorgaben im Netzwerk obliegt der Netzwerkkoordination Frühe Hilfen. Das Oberhausener Netzwerk Frühe Hilfen besteht aus 102 Kooperationspartner*innen unterschiedlicher Fachrichtungen/ Professionen (09.05.2022). Aufgrund der wachsenden Mitgliederzahl des Netzwerks Frühe Hilfen, erfolgte am 08. September 2021 die Konstituierung der „Steuerungsgruppe Frühen Hilfen“. Die Steuerungsgruppe hat die Aufgabe, das Netzwerk Frühe Hilfen bei der strategischen Arbeit und Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Oberhausen zu unterstützen. In der Steuerungsgruppe werden alle Professionen des Netzwerks Frühe Hilfen durch eine Sprecherin/einen Sprecher vertreten.
Der Auftrag zum Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen sowie deren Sicherstellung wird im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) geregelt. So heißt es in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG, Teilbereich des BKiSchG): „In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt,
- sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren,
- strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären,
- sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.“
Eine verbindliche Teilnahme an den Netzwerken Frühe Hilfen ergibt sich durch das Bundeskinderschutzgesetz nur für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= Kommunen mit eigenem Jugendamt), denen die Verantwortung für die Organisation der Netzwerke gesetzlich aufgetragen wurde, sowie für die Schwangerschaft(konflikt)beratungsstellen, die im Sinne einer umfassenden Beratung zur Mitwirkung in den Netzwerken gem. § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) verpflichtet sind.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Forderung, dass die im Netzwerk beteiligten Akteurinnen und Akteure, Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen sollen (§ 3 Abs. 3 KKG), wurden entsprechende Kooperationsvereinbarungen in Oberhausen im Jahr 2016 aufgesetzt (Siehe Anlage 2).
Der sich aus § 3 Absatz 3 Satz 2 KKG ergebende Auftrag, Vereinbarungen für die Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen zu treffen, wird durch die Fördergrundsätze zur Umsetzung der Bundesstiftung NRW (2018) präzisiert. Die "schriftlichen Vereinbarungen" sind entsprechend bestehender Handlungsempfehlungen des Bundes zu gestalten. Zudem sind "Vereinbarungen auch zur Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien" zu formulieren. Nach § 3 Abs. 3 KKG sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgefordert, die kommunalen Netzwerke gemäß diesem Auftrag zu organisieren.
Der Bund bezuschusste von 2012 bis 2017 im Rahmen des Förderprogramms „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen (BIFH)“ den Ausbau von Netzwerken Frühe Hilfen und darüber hinaus bestimmte Angebote der Frühen Hilfen. Ab 2018 hat der Bund einen unbefristeten Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien eingerichtet, der im § 3 Abs. 4 KKG verankert ist und die dauerhafte Förderung der in der Bundesinitiative aufgebauten Strukturen und Angebote auf Dauer sichert.
Die Details dazu sind seit 2018 in einer Verwaltungsvereinbarung[1], einer Satzung[2] und Leistungsleitlinien[3] zwischen Bund und Ländern geregelt. Im Anschluss an die bundesweiten Vorgaben zum Einsatz der Stiftungsmittel formuliert das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) landesspezifische Fördergrundsätze (Anlage1). Diese gelten als verbindliche Vorgaben für die Kommunen, welche die Mittel einsetzen. Folglich implizieren die Fördergrundsätze NRW (Stand 2018), die den Bereich „Netzwerke Frühe Hilfen“ betreffen, u.a. folgende Mindestanforderungen:
- Für Verfahren und Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk sollen schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
- Für Verfahren und Qualitätsstandards zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien in den Frühen Hilfen sollen schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
Diese Anforderungen sind Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen im Jahr 2023.
Als schriftliche Vereinbarung bzw. Regelung im Sinne der Fördergrundsätze NRW wird ein Dokument verstanden, welches folgende Bedingungen erfüllt:
- Es beinhaltet jeweils eine Beschreibung zur Art und Weise der verlässlichen intersektoralen Zusammenarbeit im Netzwerk sowie zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien in den Frühen Hilfen,
- Netzwerkpartner*innen bringen ihre Zustimmung dazu zum Ausdruck und
- Ihre Zustimmung wird zur Nachvollziehbarkeit dokumentiert.
Das weitere Vorgehen:
Frühe Hilfen beraten und unterstützen ab der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr werdende Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern so früh wie möglich, niedrigschwellig und multiprofessionell. Die Voraussetzung hierfür ist, dass alle daran beteiligten Institutionen eng kooperieren, wie etwa Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Frühförderung, Schwangerschaftsberatung und andere Systeme, die im Kontakt mit der Familie stehen. Ziel ist es, die Eltern bei Bedarf auf die zahlreichen Angebote hinzuweisen und sie zu lotsen. Gleichzeitig gilt es, neue Angebote, die sich am Bedarf der Familie orientieren, zu entwickeln und zu etablieren.
Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich sein, wenn
- alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig transparent machen;
- jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert;
- jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des Kindes ausschöpft,
- die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen;
- verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden. Hierzu ist der Aufbau interdisziplinärer (möglichst gemeinwesenorientierter) Arbeitsansätze erforderlich.
Dazu bedarf es einer Vereinbarung aller Beteiligten, eng zusammen zu arbeiten. Nur so kann die Unterstützung von Kindern und Familien bedürfnisorientiert, schnell und wirksam funktionieren. Diese Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Institutionen benötigt verlässliche Regelungen zur Gremienarbeit sowie Ziele. Es braucht ein Wissensmanagement, aber auch die Abstimmung von Qualitätsstandards und Haltungen. Das betrifft nicht nur fachliche, sondern auch förderrechtliche Aspekte.
Folglich sind schriftliche Regelungen der Zusammenarbeit, auch in Oberhausen, ein wichtiger Baustein für die Verstetigung und qualitative Weiterentwicklung der Frühen Hilfen.
Ziele der schriftlichen Regelungen in Oberhausen sollen sein:
- ein einheitliches Verständnis von Kooperation zu erlangen
- gemeinsame Ziele der Zusammenarbeit festzulegen
- die mit der Zusammenarbeit verbundenen Rollen und Aufträge der jeweiligen vertretenden Personen verbindlich und klar zu regeln sowie intern und extern zu definieren
- getroffene Regelungen für alle Netzwerkpartner*innen transparent und nachvoll- ziehbar zu machen
- einzelne Personen und Institutionen mit ihren unterschiedlichen Professionen gleichberechtigt in das Netzwerk zu integrieren und damit wechselseitige Vorbehalte zu reduzieren, bestmöglich zu vermeiden
- die Arbeit und Prozessabläufe im Netzwerk zu strukturieren und ggf. Konflikte zwischen den Netzwerkpartnern*innen zu regeln
- mögliche Aufträge, Ideen der Weiterentwicklung etc. anhand der vereinbarten Regelungen im Netzwerk zu reflektieren
- mehr Handlungssicherheit in der eigenen Arbeit zu erlangen (bspw. durch datenschutzrechtliche Regelungen)
Unter Berücksichtigung bestehender Vorgaben der Bundesstiftung Frühe Hilfen, des BKiSchG, des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes NRW sowie der Abstimmung in der Steuerungsgruppe Frühe Hilfen (02.02.2022) beabsichtigt die Verwaltung das Implementieren von schriftlichen Kooperationsvereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen:
- Für Verfahren und Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen Oberhausen treffen alle Netzwerkpartner*innen schriftliche Vereinbarungen (Kooperationsvereinbarung).
In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Kooperationsverein- barungen im Jahr 2022 aktualisiert.
- Für Verfahren und Qualitätsstandards zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien in den Frühen Hilfen Oberhausen treffen im ersten Schritt das Jugendamt und das Gesundheitsamt eine schriftliche Vereinbarung (Kooperationsvereinbarung).
Die Schließung von Kooperationsvereinbarungen mit allen weiteren Partnern*innen (über 100 Netzwerkpartner*innen) erfolgt sukzessive.
Anlagen
Anlage 1: Fördergrundsätze zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen NRW 2018.
Anlage 2: Vereinbarung zur Kooperation im „Netzwerk Frühe Hilfen Oberhausen“ (gem. §3
Abs. 2 KKG)
[1] https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/Verwaltungsvereinbarung-Fonds-Fruehe-Hilfen.pdf
[2] https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/Satzung-Bundesstiftung-Fruehe-Hilfen.pdf
[3] https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/Leistungsleitlinien-Bundesstiftung-Fruehe-Hilfen-281019.pdf
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
283,8 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
122,9 kB
|
