Antragsvorlage - A/17/2093-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die AfD-Ratsfraktion beantragt, die o.g. „Richtlinien“ wie folgt zu ändern:

Satz 1.4 alt:

1.4 Eine Förderung setzt voraus, dass die Jugendorganisation nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

Satz 1.4 neu:

1.4 Eine Förderung setzt voraus, dass die Jugendorganisation nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen als extremistische Organisation aufgeführt sind, können weder Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien noch Empfänger sonstiger Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit sein.

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Mit der durch Ratsbeschluß vom 13. 12. 2021 erfolgten Verabschiedung der Richtlinien über die Beantragung, Zweckbestimmung und Verwendung der Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit (B/17/0945-01) wurde erstmals die Anerkennung einer Förderung durch die Stadt Oberhausen geregelt.

In Satz 1.1 der Richtlinien heißt es:

„Die Stadt Oberhausen gewährt Zuschüsse für staatsbürgerliche Bildungsarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien. Diese Zuschüsse dienen politischer Information und Bildung sowie verfassungsmäßigen Aktivitäten auf der Grundlage demokratischen Gedankengutes.“

Demzufolge heißt es in Satz 1.4 zwar, daß bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW genannt sind, die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt seien.

Allerdings ist diese Voraussetzung dort als „widerlegbar“ bezeichnet.

Damit wird die in Satz 1 aufgestellte Norm umgestoßen und führt die Vorschrift selbst ad absurdum.

Daneben führt die „Widerlegbarkeit“ zu Unzuträglichkeiten. In der Drucksache B/17/0945-01 ist nicht erörtert, wie der Nachweis der Widerlegbarkeit zu führen ist, damit die Fördervoraussetzungen ungeachtet der Kennzeichnung in Verfassungsschutzberichten als extremistische Organisation zu erlangen sind.

Es ist nicht festgelegt, wer über die Förderwürdigkeit extremistischer Organisationen nach Satz 1.4 – ungeachtet der nach Satz 1.3 zu erfüllenden Bedingungen – entscheidet.

Es ist nicht festgelegt, auf welcher schriftlich fixierten Grundlage die Förderwürdigkeit extremistischer Organisationen festgestellt wird. Eine Entscheidung über die Förderwürdigkeit kann dadurch weder überprüft noch nachgeprüft werden.

Die Stadt Oberhausen ist natürlich in der Formulierung der Richtlinien, nach denen sie staatsbürgerliche Bildungsarbeit bezuschußt, frei. Es dürfte allerdings einmalig für eine Kommune sein, daß die am 13. 12. 2021 verabschiedeten „Richtlinien“ bewußt so formuliert wurden, daß sie formal die Bezuschussung einer Jugendorganisation erlauben, welche offen die bestehende Rechtsordnung angreifen und beseitigen will und welche die eigenen Mitglieder in Teilen als antisemitisch bezeichnet.

 

 

 

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