Beschlussvorlage - B/17/2039-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der in dieser Drucksache dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum GmbH (Quantum) vorbehaltlich der kommunalaufsichtsrechtlichen Unbedenklichkeit zu.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • DS B/14/2969-01 vom 19.11.2007: Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo), hier: Beteiligung an der Quantum GmbH
  • DS B/14/3627-01 vom 27.10.2008: Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo), hier: Beteiligung an der Quantum GmbH
  • DS B/16/3318-01 vom 19.02.2018: Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo), hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum GmbH   
  • DS B/16/3394-01 vom 08.03.2018: Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo), hier: Allgemeine Informationen zur Quantum GmbH   

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

  1. Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Stadt Oberhausen ist über die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) und der weiter zwischengeschalteten FSO GmbH & Co KG mit einem Anteil von 50 % mittelbar an der evo beteiligt.

An der Quantum sind – neben der evo mit 7,97 % – 12 weitere Unternehmen in kommunaler Hand beteiligt, von denen die SWK ENERGIE GmbH, Krefeld mit 49,00 % den größten Anteil hält.

Gesellschaft

in EUR

in %

Quantum GmbH (eigene Anteile)

  107.250,00

 10,36

SWK ENERGIE GmbH

  507.250,00

 49,00

Energieversorgung Oberhausen (evo) AG

   82.500,00

  7,97

Bocholter Energie- u. Wasserversorgung GmbH

   57.750,00

  5,58

Stadtwerke Neuwied GmbH

   57.750,00

  5,58

Klever Versorgungsbetriebe GmbH

  57.750,00

  5,58

Stadtwerke Brühl GmbH

  33.000,00

  3,19

Stadtwerke Kempen GmbH

  33.000,00

  3,19

Stadtwerke Radevormwald GmbH

   16.500,00

  1,59

Stadtwerke Goch GmbH

  16.500,00

  1,59

Stadtwerke Jülich GmbH

  16.500,00

  1,59

Gemeindewerke Grefrath GmbH

  16.500,00

  1,59

Stadtwerke Heiligenhaus GmbH

   16.500,00

  1,59

Stadtwerke Rees GmbH

   16.500,00

1.035.250,00

  1,59

100,00

 

 

 

 

  1. Zweck der Gesellschaft

Die Quantum wurde gegründet, um ihren Gesellschaftern und Kunden einen transparenten, effizienten, Synergie nutzenden Zugang zu den Beschaffungsmärkten des Energie-Großhandelsmarktes zu ermöglichen. Satzungsgemäß können Unternehmen nur Gesellschafter werden, die zu mindestens 50 % in kommunalem Eigentum stehen. Die Gesellschaft berechnet die eingekauften Energien zum Einkaufspreis ohne Aufschläge weiter. Die Leistungen der Quantum für ihre Gesellschafter und Kunden werden auf Basis von Dienstleistungsverträgen erbracht.

  1. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum

Die Gesellschafter haben den Wunsch das bestehende Know-how der Gesellschaft weiter auszubauen und den Bereich der Digitalisierung als zweiten wesentlichen Schwerpunkt der Gesellschaft zu etablieren. In § 2 des Gesellschaftsvertrages der Quantum wird als zusätzlicher Gegenstand des Unternehmens nun “die Erbringung von Digitalisierungsleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung, insbesondere die Durchführung von Digitalisierungsprojekten“, explizit aufgenommen. Dadurch sollen auch eventuelle Diskussionen über das von der Gesellschaft abzudeckende Aufgabenspektrum vermieden werden.

Außerdem soll die Zusammensetzung des Aufsichtsrates in § 8 des Gesellschaftsvertrages durch Anhebung der maximalen Anzahl der Aufsichtsratsmandate von 9 auf 15 angepasst werden. Jeder Gesellschafter soll grundsätzlich das Recht haben, eine Person in den Aufsichtsrat der Quantum zu entsenden, bis die maximale Anzahl von 15 Mitgliedern des Aufsichtsrates erreicht wird. In diesem Fall, also bei mehr als 15 Gesellschaftern, wird die Gesellschafterversammlung der Quantum die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates per Wahl bestimmen.

Ebenfalls soll der Gesellschaftsvertrag der Quantum in § 9 vor dem Hintergrund der Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie zukünftig in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit vorsehen, dass neben grundsätzlich erforderlichen Präsenzsitzungen auch digitale Sitzungen und Beschlussfassungen möglich werden.

Der Aufsichtsrat der evo hat der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Oberhausen am 31.03.2022 zugestimmt.

  1. Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages stellt einen wesentlichen Vorgang dar, der einer vorherigen Befassung des Rates nach § 108 Abs. 6 S.1 lit. b GO NRW bedarf und nach § 115 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 1 S.1 lit. a) GO NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Zwar erreicht die mittelbare Beteiligung der Stadt Oberhausen nicht den in § 108 Abs. 6 S. 1 GO NRW erwähnten Anteil von 25 %, allerdings sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, wenn – wie vorliegend der Fall – mehrere Kommunen zusammen unmittelbar oder mittelbar diese Beteiligungsquote überschreiten. Die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ist auf der Grundlage des zu fassenden Ratsbeschlusses damit von allen mittelbaren kommunalen Gesellschaftern zu fassen. 

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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Anlagen

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