Beschlussvorlage - B/17/2011-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen werden vorgeschlagen:

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/14/0044-01

Drucksache Nr. B/16/0197-01

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß §§ 13, 14 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Präsidenten des Sozialgerichts aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen.

 

Nach § 14 Abs. 4 SGG werden dabei die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist unter Zugrundelegung des § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

 

2. Wählbarkeitsvoraussetzungen

 

Wählbarkeitsvoraussetzungen sind u. a.

 

- Vollendung des 30. Lebensjahres und

- das Amt einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters für mindestens fünf Jahre (vorzugsweise bei einem Sozialgericht) ausgeübt haben.

- Sachkunde im Recht der Teilhabe behinderter Menschen oder im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts

- Die Person sollte keine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben.

- Vorzugsweise sollte die Person aktuell keiner Beschäftigung nachgehen.

- Falls die vorgeschlagene Person bereits bei einem Sozialgericht als ehrenamtliche/r Richter/in tätig ist oder war, ist dies unter Benennung des Sozialgerichts und der Amtsperiode anzugeben. Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen des SGG sind als Anlage beigefügt.

 

3. Anzahl der vorzuschlagenden Personen

 

Die Zahl der für die Stadt Oberhausen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen für die Amtszeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2027 ist aufgrund der hohen Anforderungskriterien nicht begrenzt. Da Frauen bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes in der Sozialgerichtsbarkeit deutlich unterrepräsentiert sind, wird gebeten, diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen.

 

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Anlagen

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